In die Schule getragene Konflikte

  • Hallo,


    ich würde gerne wissen, wie ihr Konflikte bearbeitet, die zu Hause/auf dem Schulweg oder vorm Schulgelände passieren. Es geht um Sachverhalte, wie Mobbing per App, Gewalt(androhungen) durch Eltern an anderen Kindern unserer Schule, Rauchen mit 13 oder Ladendiebstahl (Anruf durch Geschäft).


    Dass wir nicht reagieren steht nicht zur Debatte, da sich jeweils Hilfesuchende an uns wenden (außer beim Rauchen vielleicht ;) ) Die Frage ist nur, ob Ordnungsmaßnahmen dann zulässig sind und wie man Eltern erzieht, die Kindern Angst machen. Polizei? Zur Anzeige raten? Selbst anzeigen...? Reden oder zur Rede stellen? Was ist möglich und sinnvoll?

  • Hallo,


    ich würde gerne wissen, wie ihr Konflikte bearbeitet, die zu Hause/auf dem Schulweg oder vorm Schulgelände passieren. Es geht um Sachverhalte, wie Mobbing per App, Gewalt(androhungen) durch Eltern an anderen Kindern unserer Schule, Rauchen mit 13 oder Ladendiebstahl (Anruf durch Geschäft).


    Dass wir nicht reagieren steht nicht zur Debatte, da sich jeweils Hilfesuchende an uns wenden (außer beim Rauchen vielleicht ;) ) Die Frage ist nur, ob Ordnungsmaßnahmen dann zulässig sind und wie man Eltern erzieht, die Kindern Angst machen. Polizei? Zur Anzeige raten? Selbst anzeigen...? Reden oder zur Rede stellen? Was ist möglich und sinnvoll?

    Bei schulbezogenem Fehlverhalten sind auch Ordnungsmaßnahmen möglich und anzuraten. Dafür ist unerheblich, ob das Fehlverhalten auf oder vor dem Schulgelände stattfand.

  • Bei schulbezogenem Fehlverhalten sind auch Ordnungsmaßnahmen möglich und anzuraten. Dafür ist unerheblich, ob das Fehlverhalten auf oder vor dem Schulgelände stattfand.

    Okay, was wäre das genau? Also wenn welche im Schulbus auf dem Heimweg zu mehreren einen Mitschüler bedrohen darf die Schule rein rechtlich Schulausschluss anordnen?

  • Der "Schulbus" (wenn es ein solcher ist und nicht der normale öffentliche Linienbus) ist ja ganz klar der Schule zugeordnet, insofern wäre das in BW möglich. Auch der Schulweg kann ggf. schulrechtlich relevant sein, wenn beispielsweise das Fehlverhalten in der Schule begonnen wurde oder dort weitergeführt wird oder sich auch dort auswirkt (=schulbezogenes Fehlverhalten). Wichtig wäre dür dich aber, welche schulrechtlichen Bestimmungen in Sachsen gelten Krabappel.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

    • Offizieller Beitrag

    Maßgeblich ist nicht, wo die Konflikte stattfinden, sondern ob sie in die Schule hineinwirken oder nicht.
    Bei Mobbing oder Bedrohung im Bus oder einer Prügelei unter Schülern außerhalb der Schule auf dem Nachhauseweg wäre dies gegeben.


    Wenn Drogen außerhalb der Schule von Schülern gekauft, gehandelt und konsumiert werden, kann dies ebenfalls von der Schule sanktioniert werden, sofern der Handel und das Organisieren der Drogen durch Schüler einer Schule erfolgt.

  • Okay, was wäre das genau? Also wenn welche im Schulbus auf dem Heimweg zu mehreren einen Mitschüler bedrohen darf die Schule rein rechtlich Schulausschluss anordnen?

    Ja genau. Das wäre eine angemessene und rechtlich haltbare Positionierung der Schule. Offensichtlich wird durch die Betreffenden die Sicherheit in der Schule beeinträchtigt. Das rechtfertigt auch ohne vorgeschaltete Erziehungsmittel bereits den vorrübergehenden Unterrichtsausschluss für wenige Wochen.

    • Offizieller Beitrag

    Unterrichtsausschluss für wenige Wochen?
    In NRW sind gemäß §53 maximal zwei Wochen möglich.


    Bei "normaler Bedrohung" eines Schülers im Bus oder ähnlichen Vorfällen wäre hier auch die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

  • Unterrichtsausschluss für wenige Wochen?
    In NRW sind gemäß §53 maximal zwei Wochen möglich.


    Bei "normaler Bedrohung" eines Schülers im Bus oder ähnlichen Vorfällen wäre hier auch die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

    In Niedersachsen ist bis zu 1 Monat möglich. Ich weiß aktuell nicht, aus welchem Bundesland Krabappel stammt. Bei der Verhältnismäßigkeit bin ich bei dir, muss dazu aber auch anmerken, dass eine Bedrohung bereits eine Straftat ist. Spätestens an dieser Stelle ist m.E. der Rückgriff auf einfache Erziehungsmittel nicht mehr ausreichend. Zumindest nach niedersächsischem Recht ist der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht dann die mildeste Ordnungsmaßnahme (welche hier auch angemessen und geeignet wäre, die Störung zu beseitigen). Aus der Konstellation der beschriebenen Tat (mehrere bedrohen einen) kann zunächst durchaus von einem gewissen tatsächlich empfundenen Bedrohungspotenzial ausgegangen werden. Mehr gibt die Fallbeschreibung aber tatsächlich nicht her.

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