Hallo zusammen,
ich würde mich über eine rechtliche Einschätzung freuen. Es geht um den Ausschluss von Schülern und das Nacharbeiten lassen. Dass es noch andere Maßnahmen gibt und einige das bestimmt gar nicht toll finden, ist mir wohl klar.
BK, NRW, Klasse 12
Fall 1:
Lehrer A wirft Schülerin B aus dem Unterricht. Die Schülerin hat zuvor trotz mehrfacher Ermahnung weiter auf dem Handy gespielt und verbringt die letzten 20 Minuten der Stunde im Flur. Sie wird zur Nacharbeit (90 Minuten) am Samstag gebeten (der am BK ein Schultag ist, wenn auch nicht in dieser Klasse). Die Schülerin ist nicht mehr schulpflichtig.
Die Lehrkraft meint, sowohl der Unterrichtsausschluss, als auch die Nacharbeit sind gerechtfertigt und Bestandteil des §53 SchulG NRW.
Nun hat die Bereichsleitung folgende Argumente:
1. Die Schülerin hat nur 20 Minuten verpasst und kann nun nicht 90 Minuten nachsitzen.
2. Die Schülerin darf nicht aus dem Unterricht ausgeschlossen werden, da es eine Aufsichtspflicht gibt (sie wird bald 20).
3. Die Schülerin darf nicht aus dem Unterricht ausgeschlossen werden, da sie ja dann gar nichts mehr vom Unterricht mitbekommt.
4. Die Nacharbeit geht nicht, denn "wir machen das so nicht", solche Maßnahmen müssen im Bildungsgang einheitlich sein.
5. Solche Maßnahmen wurden vom Bildungsgang nie beschlossen oder genehmigt.
Wie seht ihr das?
Fall 2:
Die Schülerin erscheint nicht zur Nacharbeit und gibt auf Nachfrage an, dass sie nicht unbedingt krank war, sondern "es einfach nicht einsieht" und deshalb eh nicht kommt. Zum daraufhin neu angesetzten Termin sagt sie "Ich komme eh nicht". Da sie ankündigt, sich nicht an geltende Regeln (z.B. das Schulgesetz) zu halten, wird sie bereits zu Beginn der Stunde aus dem Unterricht verwiesen und in eine andere Klasse gesetzt, wo sie Aufgaben zu erledigen hat. Begründung der Lehrkraft: "Wenn ein Schüler schon mitteilt, dass er sich nicht an die geltende Regeln hält und erzieherischen Maßnahmen nicht nachkommt, kann sie nicht am Unterricht teilnehmen."
Wie seht ihr das?
Liebe Grüße