Nachteile Kirchenbeamte, Kirchendienst

  • Hallo,


    für das kommende Schuljahr kann ich (auf Probe verbeamtet) an eine katholische Schule wechseln und dort einen Status als sogenannte Kirchenbeamte bekommen. Den Staatsdienst muss ich dann verlassen.


    Wisst ihr, ob das Nachteile gegenüber der Tätigkeit als Landesbeamte hat?


    Angeblich bekommt man das gleiche Gehalt, ist beihilfeberechtigt und kann auch bei der Debeka versichert bleiben.


    Irgendwo muss da doch ein Haken sein, oder? ;) Bekommt man weniger Pension?


    Kennt sich vielleicht jemand von euch damit aus?


    Viele Grüße und danke schonmal! :)

  • Irgendwo muss da doch ein Haken sein, oder?

    Ja, klar ist da ein Haken. Du bist dann nicht mehr (nur) dem Staat verpflichtet, sondern auch der Kirche und ihren oft fragwürdigen Ansichten. Dich scheiden zu lassen oder aus der Kirche auszutreten wäre dann auch keine allzu gute Idee mehr.

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin


  • Irgendwo muss da doch ein Haken sein, oder? ;) Bekommt man weniger Pension?


    Nein, man bekommt auch nicht weniger Pension, das ist gesetzlich geregelt:



    Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)


    in der Fassung vom 3. März 1998


    § 155 Persönliche Kosten für Lehrkräfte


    (3) 1 Für die Lehrkräfte, die nicht beurlaubte Landesbedienstete sind, erstattet das Land den kirchlichen Schulträgern die tatsächlich getragenen persönlichen Kosten bis zur Höhe der Bezüge oder Vergütungen vergleichbarer Lehrkräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule. Daneben werden nach Maßgabe staatlicher Grundsätze erstattet:


    für beamtete Lehrkräfte der Kirchen,


    a)für die der kirchliche Schulträger Beiträge an eine Versorgungskasse leistet, die als rechtsfähige kirchliche Anstalt öffentlichen Rechts geführt wird und die lebenslängliche Versorgung nach den Grundsätzen der versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen sicherstellt, Aufwendungen bis zu 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,


    b) die sich im Ruhestand befinden und die im Schuldienst tätig waren, die Aufwendungen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, soweit für die Lehrkräfte nicht Beiträge nach Buchstabe a erstattet worden sind, und nach den Beihilfevorschriften.


    http://www.nds-voris.de/jporta…=S&toc.poskey=#focuspoint



    Ein "Haken" besteht allerdings für den Fall, dass du dich möglicherweise später einmal dazu entschließen solltest, den Weg an eine öffentliche Schule anzutreten. In deinem Arbeits-/Dienstvertrag wird sicherlich eine Kündigungsfrist stehen, bei der man darauf achten sollte, dass das Ende der Frist auch mit dem Ende des Schuljahres übereinstimmt, also dem 31.07. Ansonsten könnten ggf. Lücken entstehen, also Zeiträume für die du weder Geld vom Arbeitgeber noch vom Land erhalten würdest und dementsprechend auf öffentliche Unterstützung angewiesen wärest.

  • Kann hier bitte ein Mod, den Offtopic-Spam von @fossi74 und @Trapito entfernen? Mal abgesehen davon, dass ich als Geschichtslehrer das Kotzen kriege, wenn ich den Unsinn lesen muss, was hat das mit dem Thema zu tun?


    Zum Thema: Das ist in den Bundesländern in Teilen etwas unterschiedlich geregelt, es gibt aber gewisse Grundsätze die überall gleich sind. Du hast in der Regel keinen Nachteil, außer du hast Probleme mit der "Moral- und Sittenlehre" der Kirche (Scheidung ist übrigens kein Problem fossi, die Wiederheirat ist das kirchenrechtliche Problem), aber dann wird dir als Lehrer eigentlich nicht gekündigt, sondern dein Dienstgeber versucht dich beim Land unterzubringen (was in der Regel recht problemlos klappt). In NRW ist man übrigens kein Kirchenbeamter, sondern Angestellter (mit Arbeitsvertrag) in einem beamtenähnlichen Anstellungsverhältnis, der einzige Nachteil den ich dabei kenne ist, dass du nicht über die Öffnungsaktion in die PKV kommst. Ein Vorteil davon ist, dass potentielle Klagen nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern vor dem Arbeitsgericht (teilweise nach Verwaltungsrecht) geklärt werden und dass Arbeitsgerichte üblicherweise sehr arbeitnehmerfreundlich urteilen. ;)

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Der "Haken an der Sache"? Man muss sich bedingungslos dem kirchlichen Diktat der katholischen "Werte" unterwerfen. Was das bedeutet, kann man jeden Tag in den Nachrichten sehen.


    Ob man dergleichen mit seinem Gewissen ausmachen kann, muss jeder selbst wissen.

    • Offizieller Beitrag

    <Mod-Modus> Ich habe die Beiträge, die sich nicht direkt auf den rechtlichen Aspekt der Ausgangsfrage bezogen, erst einmal gesperrt. Bitte mäßigt euch.


    Ergänzung, 22:15 Uhr:
    Auf mehrfachen Wunsch sind alle Beiträge im OffTopic-Forum freigeschaltet. Meinungen über die Katholische Kirche
    Gute Nacht! </Mod-Modus>

    SCHOKOEIS!


    Ich lese und schreibe nach dem Paretoprinzip.

  • Mir fällt gerade bei Durchsicht des NSchG auf, dass §155 nicht einschlägig sein dürfte, weil das nur sehr spezielle Schulen betrifft, es müssten §§142-153 sein. Für deinen Fall würde ich das Vorgehen aus §152 wählen und beim Land Beurlaubung zum Dienst an einer Ersatzschule beantragen. Bei uns in NRW wird bei einem Wechsel kein erneuter Amtsarztbesuch notwendig.

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  • Danke! Geht das denn auch, wenn ich Beamtin auf Probe? Und kann man auch an der anderen Schule in den Staatsdienst verbeamtet werden?


    Eine Freigabe zur Versetzung habe ich leider nicht bekommen, sonst wäre es etwas einfacher. Mein Mann ist nun beruflich weiter weg und da wir mehrere noch ganz kleine Kinder haben und ich es alleine nicht schaffe, möchte ich gern auch in diese Gegend.

  • Wir haben bereits Beamte auf Probe aus dem Landesdienst übernommen und welche in den Landesdienst abgegeben. In solchen Fällen erkundigen sich die Schulleiter aber eigentlich immer sehr genau nach den genauen Gründen, weil sie ja dann selbst entsprechend weniger Probezeit haben zur Einschätzung.

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