Absenkung der Eingangsbesoldung war verfassungswidrig :-)

  • Mittlerweile hat sich das wieder etwas relativiert. Ich habe die Auskunft vom BLV bekommen, dass die Nachzahlung nach der Fünftelungsregel behandelt wird, d.h. wir werden über den Lohnsteuerjahresausgleich der nächsten fünf Jahre Einiges der zu viel gezahlten Steuern zurückbekommen. Ich werde da trotzdem ganz genau nachrechnen, was dann am Ende übrig bleibt...

  • "Der nächsten fünf Jahre"? Wow, okay...


    Info vom Philologenverband:
    "Deshalb wird jetzt im Monat der einmaligen Rückzahlung prozentual sehr viel mehr Steuer abgezogen, was sich aufgrund des Steuerrechts aber nicht vermeiden lässt. Über den Lohnsteuerjahresausgleich werden Sie jedoch einen erheblichen Teil der prozentual erhöhten Steuer zurückerstattet bekommen."


    Das macht Hoffnung! :)

  • Ich glaube, dass es um die zurückliegenden Jahre geht - ist ja keine Abschreibung.


    Das bedeutet, dass man bei der Steuererklärung 2019 im nächsten Frühjahr die Sondereinnahmen angibt und die fiktive Anrechnung auf die Lohnsteuer der vergangenen Jahre veranschlagt/veranschlagen lässt.

  • "Der nächsten fünf Jahre"? Wow, okay...


    Info vom Philologenverband:
    "Deshalb wird jetzt im Monat der einmaligen Rückzahlung prozentual sehr viel mehr Steuer abgezogen, was sich aufgrund des Steuerrechts aber nicht vermeiden lässt. Über den Lohnsteuerjahresausgleich werden Sie jedoch einen erheblichen Teil der prozentual erhöhten Steuer zurückerstattet bekommen."


    Das macht Hoffnung! :)

    jein....das ist ein einmaliger Effekt...Ist wie bei Abfindungen...es wird der Betrag quasi gefünftelt, aufs Jahresgehalt gerechnet und geschaut wie hoch die Steuer ist. Der Mehrbetrag im Vergleich ohne dieses Fünftel wird dann mal fünf genommen und das ist dann die Steuer die zu zahlen ist..Das ist in der Regel niedriger

  • Sehr komisch…die Abrechnung kam ja mittlerweile..Ich bekomme ca. 7500,00 zurück, netto bleiben 4200,- grob aufgrund meiner Steuerklasse…Bei zwei Kollegen aus dem Ref werden deutlich weniger Steuern abgezogen (trotz gleicher Steuerklasse). Die bekommen 7.000,00.
    Prinzipiell wird über den Jahressteuerausgleich das sicherlich geregelt..aber woran liegt das? Kann da jeder Sachbearbeiter im LBV machen was er will??

  • Habt Ihr nur netto oder auch brutto verglichen?


    Ansonsten könnten Kinderfreibeträge, Kirchensteuer etc. eine Rolle spielen.


    Aber am entschiedensten ist wohl: Wurde der gleiche Bruttobetrag erstattet?
    Da z.B. die Familienzuschläge auch der Absenkung unterlagen, kann das schon ein bisschen differieren.

  • Gleiche Steuerklasse bedeutet dennoch nicht gleicher Steuersatz: Ist das zu versteuernde Einkommen identisch?

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Im Schreiben heißt es dazu:


    "möchten wir darauf hinweisen, dass ein Anspruch [...] wegen nachteiliger Steuerprogressionswirkung rechtlich nicht besteht.
    [...]
    Da der Steuersatz mit steigenden Bezügen gleichfalls ansteigt, sind z.B. die auf die Nachzahlung entfallenden Steuerabzüge höher als der Steuerabzug für die laufenden Bezüge."


    Bei der Eingangsbesoldung schlägt die Steuerprogression brutal zu.


    Bei der Besoldungserhöhung ist das komischerweise scheinbar was ganz anderes:


    Philologenverband: "Das Finanzministerium wird diese Zahlung steuerlich so behandeln, als ob die 3,2 %-Erhöhungen monatlich eingegangen wären, d.h. Sie werden durch die einmalige Nachzahlung keinen Steuerprogressions-Nachteil haben. (Dass das überhaupt möglich ist, ist erstaunlich, aber ein wirklich ein netter Zug.)"



    Für die geschröpften Junglehrer gibt's leider keinen netten Zug. Tja!

  • Warum sollte es bei der Tariferhöhung einen Steuerprogressionsnachteil geben? Es handelt sich doch um das selbe Steuerjahr?

    Eben. Genau das ist das Problem bei der Nachzahlung. Sie ist für mehrere Jahre und quasi eine „außerordentliche“ Zahlung. Deswegen wird das steuerlich auch anders behandelt.


    (Und wenn man im Fall der Lohnerhöhung in eine andere Progression kommt, wäre das eben so. Kann passieren. Man bekommt ja dauerhaft mehr Gehalt.)

  • Mittlerweile gab es einen Schrieb vom LBV:

    "Allgemeine Hinweise zur Besteuerung der Nachzahlung von Absenkungsbeträgen im Jahr 2019 und deren Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung"



    Bin ich der einzige, der sich damit veräppelt vorkommt, oder verstehe ich die Infos bzgl. der Fünftelungsregel einfach nicht?


    Junglehrern (!) erzählen, dass das LBV leider nicht jeweils prüfen konnte, ob die Fünftelungsregel für sie Vorteile bringe (keine Zeit, sorry!), aber "bereits bei einem regulären Arbeitslohn von rund 4.800 €" eh keine Vorteile zu erwarten seien.


    Z.B. das Rechenbeispiel auf Seite 2 macht für mich überhaupt keinen Sinn:

    1. und 2. Schritt ergeben schlicht und einfach ein Fünftel der Nachzahlung. Diese "Differenz Z" (das Fünftel) soll dann noch mit fünf multipliziert werden...
    Damit ist doch "Lohnsteuerbetrag C" nichts anderes als die Nachzahlung!? Oder wo ist mein Denkfehler?

  • So, jetzt hat das LBV auch noch zugegeben, dass die Erklärung, wie die Fünftelungsregelung in der Steuererklärung anzugeben ist, falsch und zwar erheblich falsch dargestellt wurde.

    Meine Vermutung ist, dass einige flinke Kollegen sich schon über eine satte Rückzahlung gefreut haben und die Finanzämter rückwärts vom Stuhl fielen. Jetzt also dürfen alle Junglehrer, die schon abgegeben haben, noch mal die Steuererklärung korrigieren.

    Wenn ich nicht loyalitätspflichtig wäre, dann würden mir ein paar Bezeichnungen einfallen...

  • Bei uns ist es so, dass im April 2019 auch diese gekürzte Eingangsbesoldung nachgezahlt wurde. In meinem Fall waren das Brutto 7355 €. Der steuerliche Abzug lag bei 2813 € (!). Das ist aber fast das Doppelte prozentual (ca. 38,24%), als was normaler Weise von meinen Bezügen abgezogen wird (ca. 20,34%).


    Meine Frau ist ebenfalls Lehrerin und da verhält es sich ähnlich. Sie bekam eine Nachzahlung über 4094 €, von denen 1544 € Einkommenssteuer abgezogen wurden (also 37,7 % anstatt der regulären 20,72%).


    Da ja darauf verwiesen wurde, dass diese erhöhte steuerliche Belastung durch die Steuererklärung für das Jahr 2019 wieder ausgeglichen würde, waren wir erst mal beruhigt. Zudem könne evtl. die Fünftelungsregelung geltend gemacht werden.


    Nun haben wir also die Steuererklärung gemacht und die Zahlen genau so eingetragen, wie es die (verbesserte!) Anleitung des LBV vorschlägt. Die Fünftelungsregelung wäre also meiner Meinung nach berücksichtigt.


    Die aktuelle Steuerrückzahlung, was die Gehaltsnachzahlung betrifft, wirkt sich aber jedoch (vermutlich durch die Füntelungsregelung) lediglich um 625 € aus! Eigentlich müssten es aber etwa 2000 € sein, die wir da nachgezahlt bekommen müssten! Das verwundert und überrascht uns doch sehr.


    Nun meine Frage ans Forum:


    Weiss jemand, ob das sein kann, dass die Nachzahlung tatsächlich so hoch besteuert wird? Und entsprechend eben keine steuerliche Rückzahlung der etwa doppelt so hoch abgezogenen Einkommenssteuer erfolgt?


    Ist es also rechtens, dass der Ausgleich nur über die Fünftelungsregelung erfolgt? Da hätte das Land aber gut was eingespart...


    Ich komme da steuerrechtlich auch wirklich an meine Grenzen. Vielleicht weiß da jemand um eine Antwort? Oder hat jemand sogar schon einen Steuerbescheid bekommen, wo diese Fragen geklärt werden?

  • Hast du denn mal in de Steuertabelle (vermute mal Splittingtabelle bei euch)nachgeschaut, ob ihr evtl. durch das mehr im Jahr höher in der Besteuerung rutscht und dadurch für alles andere auch höhere Steuern anfallen?

  • Hallo an alle,

    ich habe da auch einmal eine Frage, die mich vermutlich als ziemlich ahnungslos outet, aber damit komme ich klar. :)

    Ich habe meine Steuererklärung NATÜRLICH schon abgegeben (WISO/ Elster), als der zweite Brief vom LBV kam. Auf Nachfragen beim Finanzamt wurde mir dann mitgeteilt, dass dieses die entsprechenden Änderungen vornehmen würde. In meiner elektronischen Steuererklärung wurde dann auch vom Finanzamt herumgewerkelt, die ominöse Zeile 18, in die wir aber laut Brief vom LBV ja den Bruttobetrag der Nachzahlung eintragen sollten, blieb weiterhin frei. Also habe ich den Betrag eigenhändig eingetragen und nun das, was mich wundert: An meinem Auszahlungsbetrag hat sich danach nichts geändert. Kann das stimmen? Ich bekomme in der Tat auch nicht wirklich mehr Geld zurück als ich den vorherigen Jahren. Auf meinem mittlerweilse eingetroffenen Steuerbescheid ist nichts vermerkt, was die Fünftelregelung oder die Nachzahlung angeht.

    Hat hier jemand ähnliche oder eben andere Erfahrungen gemacht?

    Danke für eure Antworten!

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