Zu wenig Bezüge während des Mutterschutzes :-(. Zu Recht? Was tun?

  • Hallo! :gruss:


    Ich habe jahrelang Vollzeit gearbeitet und hatte dann im Dezember 2017 für dieses Schuljahr (2018/2019) Teilzeit beantragt. Zwischenzeitlich wurde ich aber schwanger und der Mutterschutz begann in den Sommerferien. Die Schwangerschaft habe ich ordnungsgemäß gemeldet und dachte, damit sei klar, dass ich auch (vorerst) keine Teilzeit arbeite (da ich während des Mutterschutzes ja überhaupt nicht arbeite). Im August musste ich allerdings beim Blick auf meinen Gehaltszettel mit Schrecken feststellen, dass mir für September bereits die Bezüge gekürzt wurden (gemäß Teilzeitbeschäftigung). Ich rief beim Regierungspräsidium an und die zuständige Dame meinte, ich sollte mich schriftlich an Herrn XY (ebenfalls vom Regierungspräsidium) wenden und um Rücknahme der Teilzeitbeschäftigung bitten. Sie formulierte mir grob vor, was ich schreiben sollte. Herr XY schrieb mir dann einen Brief zurück, in welchem er mein "Begehren" ablehnte, mit der Begründung, dass meine Intention alleinig darauf abzielt, in den Genuss der vollen Dienstbezüge zu kommen, was einen Rechtsmissbrauch (gemäß § 242 BGB) darstelle.


    Ich bekomme also während des Mutterschutzes ca. 2000 Euro weniger, obwohl ich keinen einzigen Tag Teilzeit gearbeitet habe und muss mir nun so einen Vorwurf anhören!


    Was würdet ihr jetzt an meiner Stelle tun?


    Danke schon mal.

  • Du hattest ab laufenden Schuljahr Teilzeit beantragt. Nun bist du nach diesem Anteil, den du beantragt hast, bezahlt worden.
    Habe ich das so richtig verstanden?


    Wenn ja, hat doch die Bezirksregierung doch nur das bezahlt, was du beantragt hast. Die Teilzeit hast du ja nicht offiziell zurückgenommen. Also kann ich zunächst kein Fehlverhalten der Bezirksregierung feststellen.


    Nun kommt meine Verständnisfrage. Vielleicht habe ich ja was falsch verstanden: Warum sollte die Bezirksregierung dir trotzdem die vollen Bezüge zahlen, obwohl du Teilzeit beantragt hast? Eine Anzeige einer Schwangerschaft impliziert ja nicht, dass man vorherige Angaben zurücknimmt.

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Um Rücknahme des Teilzeitantrags habe ich Ende August gebeten. Die Teilzeit begann erst Mitte September.


    Ich war der Meinung, dass im Mutterschutz die Bezüge fortgezahlt werden. Wenn ich auch nur einen einzigen Tag Teilzeit gearbeitet hätte, hätte ich ja vollstes Verständnis dafür, dass ich auch ein Teilzeitgehalt bekomme. So aber nicht.

  • Natürlich ist das jetzt blöd. Natürlich werden im Mutterschutz die Bezüge weitergezahlt, aber nur auf der Basis dessen was man zu dem Zeitpunkt als Beschäftigungsumfang hat du nicht automatisch die vollen Bezüge.
    Als Beschäftigungsumfang hast du zu diesem Zeitpunkt eben Teilzeit. Also bekommst du die Teilzeitbezüge während des Mutterschutzes ausgezahlt. Dass du nicht gearbeitet hast spielt leider keine Rolle. Ab Mitte September bist du offiziell Teilzeitkraft, also Teilzeitbezüge.


    Ich glaube da ist ein ganz ganz schlechtes Timing zusammengekommen, weil sich das alles überschnitt. Und du fühlst dich ungerecht behandelt.


    Leider wurde die Teilzeit nicht zurückgenommen.
    Aber, wenn ich ehrlich bin, kann ich der Argumentation des Sachbearbeits schon irgendwie folgen, auch wenn du das nicht hören willst.


    Da ich aber auf diesem Gebiet nicht firm bin, antworten hier vielleicht noch andere Leute. Es gibt hier welche, die kennen sich mit Mutterschutz, etc. super aus.
    Oder fragst bei einem Lehrerverband, Verwaltungsrechtler, … nach.

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Bis zu welchem Zeitpunkt kann man den Teilzeitantrag in deinem Bundesland problemlos zurücknehmen? Warst du noch innerhalb der Frist?


    Am besten du erkundigst dich noch mal beim PR oder bei einer Gewerkschaft aber gefühlt würde ich jetzt auch sagen, dass du da wahrscheinlich wenig machen kannst.

  • Dumm gelaufen... Ich persönlich rate ja generell von Teilzit ab...
    Elterngeld ist dadurch auch niedriger.

    Je nach Besoldungsstufe und Steuerklasse nicht. Vor allem wenn nur im Mutterschutz Teilzeit angerechnet wird und vorher Vollzeit.
    Ich hab nur ca 70% gearbeitet bei A13 Stufe 7 und mit Steuerklasse 3 trotzdem das volle EG erhalten.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

  • ich versteh das Problem überhaupt nicht. Du hast Teilzeit beantragt, also bekommst du anteilig Geld. Was ist jetzt daran ungerecht? Und ja, der Logik des Sachbearbeiters kann ich folgen. Ich würde mich vermutlich auch schwarz ärgern, aber nur über mich selbst.

    • Offizieller Beitrag

    Das RP hat meines Erachtens völlig korrekt gehandelt.


    Der Mutterschutz hat mit der Gewährung von Teilzeit nichts zu tun und hebt diesen stattgegebenen Antrag auch nicht auf - wieso auch?
    Hier liegt der Denkfehler bei der TE.


    Nun plötzlich noch den Antrag zu stellen, die TZ aufzuheben, um während des Mutterschutzes in den Genuss der vollen Bezüge zu kommen, ist in der Tat rechtsmissbräuchlich. Wieviel wann vorher gearbeitet wurde oder nicht mehr im Zuge des Mutterschutzes spielt dabei keine Rolle.


    Da hätte sich die TE selbst früher informieren müssen und aktiv drum kümmern müssen. Das kann man von studierten Menschen erwarten. Ihre scheinbaren Rechte meinen sie ja augenscheinlich auch zu kennen.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Danke für eure Meinungen und Tipps.
    -----------------------------------------------------

    ich versteh das Problem überhaupt nicht. Du hast Teilzeit beantragt, also bekommst du anteilig Geld. Was ist jetzt daran ungerecht?


    Wie bereits erwähnt, bin ich davon ausgegangen, dass meine Bezüge (also die, die ich vorher hatte) fortgezahlt werden. So absurd ist der Gedanke ja wohl nicht.
    Die Dame von Regierungspräsidium, die für Mutterschutz / Elternzeit etc. zuständig ist, hat mir außerdem dazu geraten, das besagte Schreiben zu verfassen.
    Wenn der Herr vom Regierungspräsidium recht hat, dann ist's halt so und ich habe mich geirrt. Kann vorkommen. Trotzdem finde ich meine Frage nicht abwegig und ich kann auch nicht verstehen, warum manche so pikiert darauf reagieren.


    @ Bolzbold: Du kannst auch den Pluralis Majestatis verwenden, wenn Du mich partout nicht duzen möchtest......

  • Hätte ja auch sein können, dass du für das Halbjahr TZ beantragst, weil du direkt nachdem MuSchu weiter arbeitest. Von daher hätte es ja auch gewollt sein können.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

  • Bei mir war es andersrum: Ab neuem Schuljahr Von TZ auf Vollzeit gewechselt. Schwanger geworden und unerwartet vor den Sommerferien arbeitsunfähig geworden. So startete ich dann ab 1.8. mit vollem Gehalt obwohl ich das nie gearbeitet hatte.


    Antrag ist Antrag und wenn der erstmal genehmigt wurde ist das so. Alles andere ist Ermessensspielraum.

  • Wie bereits erwähnt, bin ich davon ausgegangen, dass meine Bezüge (also die, die ich vorher hatte) fortgezahlt werden. So absurd ist der Gedanke ja wohl nicht.

    Doch, ist er, weil es eben ganz klar anders um Gesetz nachzulesen ist.


    Wenn der Herr vom Regierungspräsidium recht hat, dann ist's halt so und ich habe mich geirrt.

    Ja, der hat Recht, denn ja, du willst den Antrag ja nur zurücknehmen, um mehr Geld zu erhalten.

  • Ich habe bisher immer Vollzeit gearbeitet und nie Teilzeit. Das Vollzeitgehalt ist also eine reale Größe, das Teilzeitgehalt hingegen nur eine fiktive. Keine Ahnung, warum mir hier teilweise unterschwellig unterstellt wird, ich wäre geldgierig oder würde irgendwas tricksen wollen....


    Mit der Regelung tut man sich übrigens keinen Gefallen. Ich denke, Fälle wie meine werden eher selten sein. Stattdessen gibt es wohl häufiger den umgekehrten Fall: Jemand, der zuvor Teilzeit gearbeitet hatte, beantragt Vollzeit, um während des Mutterschutzes mehr Bezüge zu bekommen.

  • Seh ich auch so.
    Ist blöd gelaufen mit den Anträgen und Fristen, aber wieso sollte man dir das Geld nicht gönnen? (Abgesehen von juristisch korrekt oder nicht..)


    Bei Angestellten gilt anscheinend auch:
    Mutterschaftsgeld - Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt bekommen Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse (§ 19 MuSchG) und einen Zuschuss vom Arbeitgeber (§ 20 MuSchG). Die Zahlungen entsprechen insgesamt dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate.

  • Funktioniert das auch umgekehrt, so dass man für die beantragte Vollzeit bezahlt wird ohne vollzeit gearbeitet zu haben?

    Ja natürlich, bei uns gehen Teilzeitanträge immer bis zum Schuljahresende (31.7.) mein Sohn ist am 22.7. geboren, ich habe natürlich keinen weiteren Teilzeitantrag gestellt und ab 1.8. dann Vollzeitgehalt erhalten bis zum Mutterschutzende (wobei ich natürlich noch einmal darauf hinweisen musste), obwohl ich in der Tarifgruppe nie Vollzeit gearbeitet habe. Und genauso war dann auch mein Teilzeitantrag in Elternzeit bis zum Elternzeitende (21.7.) gestellt und den neuen habe ich natürlich korrekterweise erst wieder zum neuen Schuljahr gestellt, somit gab es auch da 10 Tage Vollzeitgehalt.


    Es gibt einen Passus im MuSchG der besagt, dass bei nicht nur vorübergehenden Änderung (wobei damit also eigentlich alle Regelungen gemeint sind, die schriftlich fixiert sind), wird der AG-Zuschuss (oder bei Beamten eben die Bezüge) dann nach der vertraglichen Arbeitszeit bezahlt, nicht nach der vorher geleisteten.

  • Seh ich auch so.
    Ist blöd gelaufen mit den Anträgen und Fristen, aber wieso sollte man dir das Geld nicht gönnen? (Abgesehen von juristisch korrekt oder nicht..)


    Bei Angestellten gilt anscheinend auch:
    Mutterschaftsgeld - Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt bekommen Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse (§ 19 MuSchG) und einen Zuschuss vom Arbeitgeber (§ 20 MuSchG). Die Zahlungen entsprechen insgesamt dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate.

    Es wäre aber sinnvoll dann §21 auch zu benennen, wo genau die Situation drin steht:


    Zitat

    (4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar


    1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
    2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

Werbung