NRW: Nachprüfung Ende SEK I: Qualifikation für Gymnasium

  • Hallo,


    ich habe eine Frage zur Nachprüfungam Ende der Klasse 10 zur Erlangung der Qualifikation für die Oberstufe.
    Ein Schüler hat auf dem Abschlusszeugnis eine (schwache) 4 im WP-Fach weil er das Jahr über nur Vieren und Fünfen bekommen hat. Für die Quali zur Oberstufe benötogt er aber eine 3 und geht deshalb in die Nachprüfung. Die APO SI sieht vor:
    " Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben."


    Wann hat man denn auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung erreicht, dass die Note von 4 auf 3 verbessert wird?
    Wenn man die Prüfung besteht? Also Prüfungsnote 4?
    Wenn Zeugnisnote und Prüfungsnote eine 3 ergeben? Also Prüfungsnote 2 (bei Gewichtung 50:50)?
    Wenn man die Nachprüfung mit der Note besteht, die man auf dem Zeugnis haben möchte? also Prüfungsnote 3?


    Auf Grund der weiteren Formulierung in der APO SI "Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde" vermute ich fast, dass es nur darum geht, die Prüfung zu bestehen. Also Note 4. Dann hätte der Schüler aber eine 3 auf dem Zeugnis ohne jemals im betreffenden Fach eine 3 erreicht zu haben.


    Mir ist klar, dass man das ganze auch über die Aufgabenstellung und den Erwartungshorizont steuern kann, aber darum soll es hier nicht gehen.


    Gruß
    Bromme

  • Da steht "Wer [...] die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt".
    Wenn er in der Nachprüfung eine 4 erhält, dann hat er mit der Note 4 ja nicht die Bedingungen erfüllt für die Quali erreicht, sondern nur die Bedingung für den normalen Abschluss. Die Bedingung für Quali ist eine 3.


    Die "Prüfung" des WP-Faches innerhalb des Jahres hat er ja auch mit einer 4 geschafft. Das ist ja nicht versetzungsgefährdent, aber für die Quali reicht ein "mit 4 bestanden/geschafft" nicht aus.


    (oben ist nur das Kurzformat. Es kommt natürlich auf alle Facher an. Bitte beachten, dass für den Quali das WP-Fach nur "Nebenfach" ist. Es ist nur für den normalen Abschluss ein Hauptfach.)


    Und da steht "Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung [...]".
    Also kein Beachten der (ursprünglichen) Zeugnisnote; soll heißen eine 3 reicht; eine 2 ist nicht nötig; keine Gewichtung.


    Am liebsten würdest du wahrscheinlich dem Prüfling mit der 4 im ursprünglichen Zeugnis eine 1 auf dem Zeugnis geben, wenn er in der mündlichen Nachprüfung eine 1 erreicht, oder?

  • Hallo Volker_D,


    danke für deine Einschätzung.
    Aus der Formulierung "auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung" zu schließen, dass vorangegangene Leistungen keine Rolle mehr spielen ist nachvollziehbar, für mich aber nicht zwingend.
    Im Abschlussverfahren kann man ja auch auf Grund der mündlichen Prüfung eine bessere Zeugnisnote erhalten. Hier werden vorausgegangene Leistungen jedoch berücksichtigt. Das ist dort allerdings auch klar formuliert.
    "Auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung" könnte auch bedeuten, dass sich auf Grund des Nachprüfungsergebnisses nun ein Gesamtbild ergibt, anhand dessen die Berechtigungsbedingungen erfüllt sind.


    Wahrscheinlich ist deine Lesart korrekt. Trotzdem wäre in solch einem wichtigem Punkt eine Formulierung, die keine Interpretation zulässt wünschenswert. Leider finden sich auch keine Angaben darüber, wie mündliche und schriftliche Prüfung zu gewichten sind. Da diese Angabe fehlt muss man wohl von 50:50 ausgehen.


    Nicht nachvollziehbar hingegen ist für mich deine Vermutung, dass ich dem Schüler mit der 4 auf dem Zeugnis "am liebsten" eine 1 geben würde, wenn er eine 1 in der "mündlichen Nachprüfung" erreicht.
    Erstens bleibt in deiner Hypothese unklar, welche Note er im schriftlichen Teil erreicht. Zweitens hatte ich in meiner Frage ja sogar zur Diskussion gestellt, ob der Schüler eine 2 in der Nachprüfung für eine 3 auf dem Zeugnis braucht. Daraus zu schließen, ich würde ihm mit einer 1 im mündlichen Teil der Nachprüfung gerne eine 1 auf dem Zeugnis geben ist kurios.



    Danke für deine Hilfe,
    Bromme

  • Hallo,


    die Entscheidung obliegt der Schulleitung? Dann könnte es ja jede Schule anders machen und für den Schüler wäre es Glücksache, was er für die Qualifikation benötigt! Ich denke, das muss von übergeordneter Stelle geregelt werden.


    Gruß,


    Bromme

  • die Entscheidung obliegt der Schulleitung? Dann könnte es ja jede Schule anders machen und für den Schüler wäre es Glücksache, was er für die Qualifikation benötigt! Ich denke, das muss von übergeordneter Stelle geregelt werden.

    Natürlich gibt es Vorgaben der oberen Schulaufsicht in Form von Erlassen, genau so, wie es ministerielle Erlasse zu den Rechtsvorgaben gibt.


    Wie diese Erlasse genau zu verstehen und in Konfliktfällen anzuwenden sind, ist ihrerseits aufgabe der Behördenleitung, d.h. der Schulleitung im Rahmen ihres Ermessensspielraums. Wer sonst sollte darüber entscheiden? Der individuelle Prüfer?


    Das die Hierarchie des öffentlichen Dienstes und die ist auch gut und richtig so.

  • Bei Nachprüfungen (ich beziehe mich hier auf die reguläre Versetzung) ist es so, dass ein Schüler in dem Fach, wo er "mangelhaft" steht, die Prüfung "ausreichend" machen muss (schriftlich + mdl.) Die Note auf dem Zeugnis interessiert nicht. Vermutlich muss dein Schüler in der Nachprüfung in der Prüfung i.g. eine 3 machen.
    Nele hat Recht: Die Prüfungskom. nennt dem SL die Note(n). Er nennt dann ggf. unter Hinzuziehung des Mittelstufenkoordinators das Ergebnis. Der Prüfer darf dem Schüler bzw. den Eltern nie selbst das Ergebnis nennen. Natürlich trifft der Prüfer bzw. die Prüfungskom. die Entscheidung welche Note sie für angemessen hält.

  • Nachträglich das folgende gestrichen, da sachlich falsch:

    ahh... Muss der schriftlicher Teil überhaupt sein? Da bin ich mir bei WP jetzt gar nicht sicher ob das für die Quali sein muss. Es zählt doch für die Quali nur als Nebenfach. Wenn es um normale Versetzung gehen würde, dann wäre es ein Hauptfach und müsste auch schriftlich sein. (Ich müsste allerdings noch nie eine Nachprüfung in WP für Quali machen, daher ist das evtl nicht richtig. Aber aus dem Bauch heraus: Quali soll erreicht werden -> WP1 nur Nebenfach -> nur mündlich.)

  • Ah.. Ok. Sorry. §44 Regelt die Nachrpüfung von Abschlüssen. §44.5 verweist auf §23.4. Und in dem steht die Regel für normale Versetzung. Sprich: mit schriftlichem Teil.

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