Hallo
mein erstes Thema hier.
Unser Lehrerzimmer ist mittlerweile eher ein Aufenthaltsort für beinahe jeden. Es gibt Pausen, da sitzen da mehr Schulbegleiter oder pädagogische Mitarbeiter als Lehrkräfte. Noch war das okay, aber nun hat mein SL einen Schüler der Berufsschule als Praktikanten (irgendwas Soziales) für längere Zeit angenommen und das bereitet mir einige Sorgen bezüglich des Datenschutzes. Der Junge ist gerade mal 16, 17 und was mich besonders stört, er kommt aus dem Ort und hat noch eine Schwester an unserer Schule als Schülerin.
Ist es überhaupt zulässig, dass dieser Praktikant das Lehrerzimmer betritt? Ihr kennt das ja, überall liegen Listen, Tests oder sonst was rum. Der Junge würde interne Gespräche mitbekommen usw. Mich stört das sehr. Zumal unser SL das in keinster Weise mit uns abgesprochen hat, obwohl das Kollegium sich nach dem letzten Sozial Praktikanten ausdrücklich gegen weitere ausgesprochen hat.
Jedenfalls würde mich mal interessieren, wie das bei euch an den Grundschulen so läuft. Darf bei euch auch jeder ins Lehrerzimmer?
Zugang zum Lehrerzimmer
-
-
Ja. Unser Lehrerzimmer ist offener Raum, inklusive für unsere Studierenden.
-
Ja. Unser Lehrerzimmer ist offener Raum, inklusive für unsere Studierenden.
Echt? :O
Da muss man ja ganz anders auf die Sachen achten, die da rumliegen. Beispielsweise Klausuren, Notenlisten etc. etc.
-
Interessante Frage. Dort liegen z.B. alle Noten- und Klassenbücher...
In diesem Zusammenhang: haben wir eine Schweigepflicht? Also sind wir „Amtsträger“?
https://dejure.org/gesetze/StGB/203.html
Sonst dürfte ich mit Praktikanten nicht mal über einzelne Schüler sprechen, oder?
-
Na ja, bei "normalen" Lehramtsstudenten als Praktikanten hatte ich auch nie Bedenken, die sind ja vom Fach. Aber ein Schüler der Berufsschule? Da habe ich schon so meine Zweifel. Da fehlt u.a. die Reife, gerade weil er aus dem Ort und ehemaliger Schüler von uns ist. Von seiner Schwester an unserer Schule mal ganz zu schweigen. Ich hätte zu gerne irgendeine rechtliche Grundlage, aber die wird es wohl nicht geben. Und unser SL wird sich um so was nicht kümmern. Der verschließt vor Problemen gerne die Augen.
-
Die Praktikanten unterliegen doch auch der Schweigepflicht.
Außerdem finde ich, dass man in Praktika ohne die Aufenthalte im Lehrerzimmer viel weniger über den eigentlichen Beruf des Lehrers mitnehmen würde - zumindest ich will diese Zeit nicht missen.Edit: mit Praktikanten meine ich Studierende
-
Bei uns dürfen fsjler und Praktikanten nicht ins Lehrerzimmer. Schulbegleiter erhalten eine "Belehrung" über Stillschweigen.
-
Zu uns kommen nur Schülerpraktikanten für 1 Woche. Bei Studenten sehe ich das anders. Die sollten ruhig ins Lehrerzimmer dürfen. Durften wir auch.
-
@Valerianus, weißt du, wie das genau ist? Wer darf wem nach welcher Belehrung was erzählen?
Klar, Dealen auf dem Schulhof o.ä. gebe ich an den SL weiter. Aber wenn mir eine Mutter erzählt, dass sie eine xy-Therapie macht? oder der Schüler, dass er ins Fitnesstudio geht? Schon mal betrunken war? ...
-
Ich verstehe den Zusammenhang zum Thread nicht ganz, aber wir haben keine Schweigepflicht (wie z.B. ein Arzt, der eine Erlaubnis zur Datenweitergabe an einen anderen Arzt benötigt), sondern eine Verschwiegenheitspflicht, die andere Personen mit einem berechtigten Interesse (meistens dienstlich) nicht einschließt. Wenn alle Personen, die das Lehrerzimmer betreten dürfen rechtswirksam über diese Pflicht belehrt wurden, haben sie sich auch daran zu halten und ich darf mit ihnen über Dinge reden, die ich im Dienst erfahren habe.
Die ganze Verschwiegenheit kommt ja aus §37 BeamtStG. Bei der Frage vom Krabappel dürfte z.B. für das Fitnessstudio oder die Trunkenheit gelten, dass das Tatsachen sind "die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen", dann darf man natürlich drüber reden (und zwar mit jedem mit dem man drüber reden möchte). Die Therapie wäre für Personen die daran ein dienstliches Interesse haben (z.B. bei Wechsel des Klassenlehrers o.ä.) auch eine erlaubte Erwähnung wert, gegenüber Unbeteiligten (auch die meisten Kollegen) wäre Verschwiegenheit klug. Die Frage die ich viel schwieriger finde ist oft: Was muss ich weitergeben, das ist rechtlich weit weniger genau geregelt...
§203 StGB dürfte einschlägig sein, wenn du im Dorf rumerzählst, dass Frau xy zum Psychiater muss, weil sie manisch-depressiv sei (und sie dir das auf dem Elternsprechtag erzählt hast, damit du die familiäre Situation besser einschätzen kannst). Aber...wer macht denn so was?
-
§203 StGB dürfte einschlägig sein, wenn du im Dorf rumerzählst, dass Frau xy zum Psychiater muss, weil sie manisch-depressiv sei (und sie dir das auf dem Elternsprechtag erzählt hast, damit du die familiäre Situation besser einschätzen kannst). Aber...wer macht denn so was?
...hirnlose Tratschtanten.
Also die Mehrheit der Bevölkerung. -
...
§203 StGB dürfte einschlägig sein, wenn du im Dorf rumerzählst, dass Frau xy zum Psychiater muss, weil sie manisch-depressiv sei (und sie dir das auf dem Elternsprechtag erzählt hast, damit du die familiäre Situation besser einschätzen kannst). Aber...wer macht denn so was?
Dass Frau xy manisch-depressiv sei könnte ja jemand im Lehrerzimmer erzählen, indem Praktikanten aller Couleur sitzen. Oder jemand erzählt es seinem angetrauten Ehegatten und der Nachbar hört es mit...
Es geht ja nur darum, was passiert, wenn ein Lehrer die durch Akteneinsicht oder Gespräche bekannten Privatgeschichten jd. erzählen sollte. Psychohygiene und so, Supervision haben wir ja nicht.
Telefon im Lehrerzimmer lautstellen wäre z.B. sowas. Wenn Eltern anrufen, um Kollegen zu beschimpfen. Oder wenn JA-Mitarbeiter darüber debattieren, was ihrer Ansicht nach zu Kindeswohlgefährdung zählt. Wir haben laufend solcher Gespräche im Lehrerzimmer.
-
Die ganze Verschwiegenheit kommt ja aus §37 BeamtStG.
Danach darf man ja sogar erst nach Erlaubnis durch den Dienstherrn Aussagen vor Gericht machen? Was gilt dann für Tarifbeschäftigte?
-
TVL §3 Absatz 2 ist etwas entspannter bei der Verschwiegenheitspflicht, behält sie aber natürlich trotzdem bei. Für das Strafrecht macht es keinen Unterschied, da sind Angestellte "für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete".
-
Da muss man ja ganz anders auf die Sachen achten, die da rumliegen. Beispielsweise Klausuren, Notenlisten etc. etc.
Ich würde den SL um sofortige Abhilfe bitten, z.B. in Form von abschließbaren Rollcontainern oder besser noch (Einzel-)Büros, da es sich sonst um einen klaren Verstoß gegen die DSGVO handelt. Nur "berechtigte" Personen dürfen Zugriff auf solche Daten haben. Der SL hat die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Beschäftigten sich datenschutzkonform verhalten können.
Zudem: An den schulischen Datenschutzbeauftragten wenden und um eine schriftliche Stellungnahme bitten. Wenn ihr keinen habt, dann an den der Schulbehörde.
Gruß !
-
DSGVO ist nicht einschlägig, Artikel 2 nochmal lesen.
-
Dann erläutere das mal. Ich lerne ja gerne dazu!
Gruß !
-
Zitat
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Welche Erläuterung brauchst du dazu, das ist noch der selbsterklärende Teil der DSVGO. Sie betrifft Papier ganz einfach nicht...
-
Echt? :O
Da muss man ja ganz anders auf die Sachen achten, die da rumliegen. Beispielsweise Klausuren, Notenlisten etc. etc.Ja, muss man. Ja, das funktioniert.
-
Welche Erläuterung brauchst du dazu, das ist noch der selbsterklärende Teil der DSVGO. Sie betrifft Papier ganz einfach nicht...
Quatsch. Eine Notenliste auf Papier ist auf jeden Fall ein "Dateisystem". Was sollte es denn sonst sein?
Werbung