Wie so oft hilft ein Blick in die einschlägigen Rechtsnormen. §55 Absatz 3 des Schulgesetzes von BaWü (Bundesland der Threaderstellerin) räumt den Schulen eindeutig die Möglichkeit ein, personenbezogene Auskünfte und Mitteilungen über volljährige Schüler den Eltern gegenüber zu tätigen, sofern kein gegenteiliger Wille der Schüler erkennbar ist (....), die Schüler müssten vorab also aktiv widersprechen. Es lag also kein rechtswidriges Handeln vor.
Und ja: Man hätte den Vater auch abweisen können, da er tatsächlich kein Recht auf Information (gegen den Willen seines Kindes) mehr hat. Im vorliegenden Fall wäre er dann wohl entweder mit dem Kind zusammen wieder aufgetaucht oder hätte hintenrum weiter Terror gemacht. Ein direktes Gespräch (auch mit SL) ist dann oft die schnellere Variante.
Wir verlangen aktiv eine Einverständniserklärung des Schülers, da wir schon den Fall hatten, dass ein Schüler nach dem Gespräch mit den Eltern, von dem er gar nichts wusste, betont hat, dass dieses Gespräch nicht in seinem Sinne war und mit Klage drohte.