Frage an die Experten im bayerischen Schulgesetz:
Seit Neuem hat ja die Verwendungseignung in einer Beurteilung eine herausragende Bedeutung für zukünftige Bewerbungen um Funktionen. Kann ein SL willkürlich diese Eignung verweigern? Oder anders gefragt: was kann man tun, wenn der SL sich weigert eine spezielle Eignung in die Beurteilung aufzunehmen (weil er eine freiwerdende Funktion allein nach seinem Wunsch vergeben will).
Verwendungseignung
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Ich habe mich mit den neuen Regelungen noch nicht ausführlich beschäftigt. Was du aber IMMER tun kannst, ist eine Stellungnahme zu einer Beurteilung zu schreiben. Die muss dann zu deiner Beurteilung geheftet werden. Wie viel das hilft, kann ich aber nur schlecht beurteilen.
Bislang galt übrigens auch, dass Verwendungseignungen sich nicht nur auf die eigene Schule beziehen sollten, sondern das gesamte Bildungswesen im Blick haben sollten.
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Lass dir mal von deinem Schulleiter das für die Gymnasien gültige Beurteilungs-KMS aushändigen; im Netz kann ich das grad nicht finden. Im Grundsatz ist es aber eh gleich wie bei den anderen Schularten:
1) Einwendung (bis 3 Wochen nach der Eröffnung), falls der Einwendung nicht abgeholfen werden kann im Überprüfungsverfahren -->
2) Widerspruch und/oder
3) Klage (beides erst nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens)Da dem Beurteilenden ein gewisser Spielraum offen steht ("Beurteilungsermächtigung"), ist so ein Widerspruch oder eine Klage nicht einfach erfolgreich zu führen; es müssen schon stichhaltige Punkte vorliegen, dass die Beurteilung entweder formell nicht richtig durchgeführt wurde (wird dann neu erstellt, aber u.U. auch dann nicht mit dem gewünschten Ergebnis) oder dass wichtige sachliche Punkte nicht berücksichtigt worden sind.
In jedem Fall ist es ratsam, Mitglied im zuständigen Berufsverband zu sein; in deinem Fall wäre das dann der bpv; die haben fachkundige Juristen, die einen ggf. unterstützen können.
Abschließend vielleicht aber trotzdem noch der Hinweis, dass Selbst- und Fremdeinschätzung auch nicht immer zusammenpassen müssen. Bevor man den o.g. Weg geht, wäre es vielleicht doch auch ratsam, die Einschätzung anderer Kollegen oder des Personalrats einzuholen; wenn die nämlich auch nicht glauben, dass du für das avisierte Amt (schon) geeignet bist, dann könnte es natürlich auch sein, dass der SL Recht hat mit seiner Einschätzung...
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Danke für die Antworten. Die Frage bezog sich nicht auf einen konkreten Fall, schon gar nicht auf mich. Aber bei dieser Neuerung ist natürlich der Willkür eines SL Tür und Tor geöffnet.
Konstruierter Extremfall: ein StD mit Note 1 ohne Zusatz der Eignung und ein StR mit Note 5 aber mit entsprechender Eignung bewerben sich um die Funktion. Der StD fällt sofort aus dem Bewerberfeld.
Absurd, wenn es nur über komplizierte juristische Einsprüche zu verhindern ist. -
Aber bei dieser Neuerung ist natürlich der Willkür eines SL Tür und Tor geöffnet.
Konstruierter Extremfall: ein StD mit Note 1 ohne Zusatz der Eignung und ein StR mit Note 5 aber mit entsprechender Eignung bewerben sich um die Funktion. Der StD fällt sofort aus dem Bewerberfeld.Naja, durch Vergabe der entsprechenden Prädikate konnte die SL da schon immer Einfluss nehmen. Und ich weiß jetzt nicht, wie es im GYM geregelt ist, aber an der RS müssen die SL eine gewisse Korrelation zwischen Prädikat und Verwendungseignung beachten, so ist z.B. bei gewissen Prädikaten immer eine Verwendungseignung anzugeben; bei anderen Prädikaten kann eine Verwendungseignung für bestimmte Positionen nicht vergeben werden. Steht alles im Beurteilungs-KMS; deshalb ja mein Hinweis, das erstmal zu lesen...
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Ich bin jetzt nicht aus Bayern und dadurch, dass ich an einer kirchlichen Schule sind läuft das bei uns sowieso alles etwas anders, aber das Beispiel mit dem Studiendirektor und dem Studienrat dürfte den "hergebrachten Grundsätze(n) des Berufsbeamtentums" (Art. 33 GG) widersprechen, das kann so nicht möglich sein, ansonsten geht da jede Konkurrentenklage durch.
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Also das betreffende KMS, sprich die Richtlinien seitens des Ministeriums habe ich gelesen und mein oben konstruierter Fall ist möglich. Natürlich unwahrscheinlich, weil wohl keinem StD eine gewünschte Eignung nicht gegeben wird, aber es würde eben leider einen hohen Aufwand bedeuten, Einspruch zu erheben und erfolgreich zu klagen.
Bleibt die Krux: allein der SL entscheidet wem er welche Eignung und damit Funktion zukommen lässt.
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