Bewertungsproblem, 12. Klasse

  • Zwei Wochen Zeit? In Ba-Wü muss die Entschuldigung spätestens am 3. Tag vorliegen. Bei 2 Wochen ist ja klar, dass man den Überblick verliert.

  • In meinen Augen ist es keine Ego-Sache wenn ich einem Schüler 00 Punkte geben möchte ...


    Es geht um die moralische Vertretung gegenüber der Schüler, die immer da sind ...


    Wenn ich einen Schüler nur 3x im Halbjahr sehe (von 2*wöchentlich á 90 Minuten) dann will ich die 00 Punkte nicht vergeben weil es mir damit besser geht, sondern um es vor denjenigen zu rechtfertigen, die immer da sind und trotzdem nicht auf mehr als 01 Punkt kommen.


    Wer unentschuldigt fehlt hat kein Interesse... Die sind alle volljährig und sollten wissen, dass es im Berufsleben auch nicht ein Kommen und Gehen nach Belieben ist ... Dem Arbeitgeber ist es egal!

  • Und auf welcher juristischen Basis gründest du deine "moralische Verantwortung"? Noten haben nichts mit Moral zu tun, sie sind ein Nachweis über die Leistungsfähigkeit und wenn ein Schüler in der Lage ist bei dir 5 Punkte zu schreiben ohne jemals dagewesen zu sein, dann hat er eine Leistung erbracht (eigentlich sogar eine ziemlich große Leistung, gemessen an der physikalischen Definition)...

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Auf welcher Grundlage eigentlich basiert diese "Moral"?
    Moralvorstellungen sind subjektiv und davon solltest du auf professioneller Ebene bei der Notenvergebung absehen.


    Ist es scheiße, dass der Schüler nur 3x da war und dennoch 01 Punkte hat? Für dich anscheinend schon. Schieb da nicht die Moral vor, du willst dem Schüler 00 Punkte reindrücken, nicht die Moral.
    Wie willst du es vor "denjenigen rechtfertigen, die immer da sind udn trotzdem nicht auf mehr als 01 Punkte kommen"? Willst du ihnen sagen, dass du jetzt mal rein willkürlich die Rechnerei sein lassen hast und rein moralisch 00 Punkte vergeben hast?
    Wenn diejenigen in deinem Fach, die immer da sind, nur 01 Punkt haben, dann wird das schon an etwas anderem liegen und wenn derjenige, der nur 3x da war und mit seinen erbrachten Leistungen auf 01 Punkt kommt nun mal die Note bekommt, die er verdient (nämlich die 01 Punkte), dann ist dem so.


    Wer unentschuldigt hat entweder kein "Interesse", ist körperlich oder geistig verhindert, psychisch krank, kümmert sich um totkranke Familienmitglieder für die keiner aufkommt oder oder oder. Was juckt dich das? Der Schüler scheint ja alt genug zu sein um das selbst entscheiden zu können und wenn er meint, das ihm 01 Punkt reicht, dann ist das so. Gibst ihm den Punkt den er rein rechnerisch erarbeitet hat und für die Moral noch ne kurze Ansage und dann hat sich das. Mehr kannst du da nicht tun.
    Im berufsleben wird er dann mit so einem Verhalten schon auf die Nase fallen und wenn nicht, ist es auch nicht dein Problem.

    • Nicht, wer zuerst die Waffen ergreift, ist Anstifter des Unheils, sondern wer dazu nötigt. -Machiavelli-
    • Zwei Mächte gehen durch die Welt, Geist und Degen, aber der Geist ist der mächtigere. -Napoleon-
    • In dir muss brennen, was du in anderen entzünden willst! -Augustinus-
  • Eigentlich wird es im Erlass des MK erklärt...


    Und es geht immer noch nicht um die kranken Schüler, sondern um diejenigen, die systematisch fernbleiben, ...



    III. Schulpflicht und Teilnahmepflicht

    • Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule.
    • Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht (Teilnahmepflicht) besteht auch für jene Schüler, die nicht mehr im Sinne des Gesetzes schulpflichtig sind, aber noch eine Schule besuchen.
    • Versuche, die auf die größere Verantwortungsfähigkeit von Schülern der oberen Klassen bauen und ihnen deshalb die Möglichkeit geben, sich selbst im Falle von Krankheit zu entschuldigen, werden nicht in der Absicht durchgeführt, die Teilnahmepflicht am Unterricht der Oberstufe aufzuheben.


    Die Ausgestaltung des Schulverhältnisses (vgl. II), insbesondere die Rechte und Pflichten der Schüler und das Maß der zulässigen Einschränkungen ihrer Grundrechte ergeben sich im Wesentlichen aus der Aufgabe der Schule. Hierzu gehört die Teilnahmepflicht der Schüler. Ohne diese Teilnahmepflicht ist nicht gewährleistet, dass die Schule ihrem Bildungsauftrag gerecht werden kann.


    Das in der Schule bestehende Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen allen Beteiligten erfordert die regelmäßige Mitwirkung jedes Schülers. Der Unterricht in der Schule besteht nicht nur in der Vermittlung von Sachwissen. Die Schule soll vielmehr das erfahrene und erlernte Wissen in Bezug setzen zu den Lebensfragen des Schülers. Bestimmte Verhaltensweisen, z.B. die wissenschaftliche oder politisch-gesellschaftliche, sollen ausgebildet werden. Die Schule muss dazu beitragen, dass der Schüler ein Arbeitsverhalten erlernt, das ihm bei späterer Berufstätigkeit hilft, in der Arbeitswelt bestehen zu können.


    Der Schüler, der die Schule nicht regelmäßig besucht, behindert im allgemeinen auch den Fortgang des Unterrichts und beeinträchtigt damit die Lernmöglichkeiten anderer Schüler. Die sinnvolle Teilnahme am Unterrichtsgespräch setzt die Kenntnis des bereits behandelten Stoffes und des Ablaufs vorangegangener Unterrichtsstunden voraus.


    Unregelmäßiger Schulbesuch gefährdet aber auch die Erfüllung des Auftrags der Schule, die Schüler in angemessener Zeit zu bestimmten Abschlüssen zu führen. Das muss nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Schüler, sondern auch im öffentlichen Interesse in angemessener Zeit geschehen. Dabei hat die Schule eine große Zahl von Schülern gleichzeitig zu betreuen. Dies kann nur im Unterricht erreicht werden. Außerhalb des Unterrichts kann die Schule ihren Auftrag nicht erfüllen, weil sie weder die Möglichkeit hat, die Schüler ausreichend zu fördern noch ihre Entwicklung und ihren Wissensstand laufend zu beobachten. Diesen Umständen trägt die Organisation der Schule Rechnung. Schüler, die am Unterricht nach eigenem Gutdünken nicht teilnehmen, tragen nicht nur ihr eigenes Risiko; es besteht auch keine Gewähr, dass die für sie durch die Gesellschaft aufgewendeten Mittel zu einem Erfolg führen.


    Schließlich erschwert der die Schule nicht regelmäßig besuchende Schüler der Schule die Leistungsbeurteilung. Ihr dient die zum Teil gerichtlich nachprüfbare Zeugniserteilung. Die vorausgehende Leistungskontrolle kann sich nicht nur auf schriftliche Leistungen erstrecken. Sie muss auch in der kontinuierlichen Beobachtung und Beurteilung der Leistungen des Schülers im Unterricht bestehen, die auf die erteilten Noten maßgeblichen Einfluss haben. Diese kontinuierliche Leistungskontrolle ist trotz bestimmter Mängel anderen Formen der Leistungskontrolle überlegen, weil sie mehr als z.B. ausschließlich punktuelle Prüfungen gewährleistet, dass alle Dimensionen des Leistungsverhaltens des Schülers in die Beurteilung einbezogen werden. Zudem ist die kontinuierliche Leistungsbeobachtung und -beurteilung auch didaktisch unerlässlich, wenn der Ausgangspunkt für weitere Schritte im Lernprozess bestimmt werden soll. Insofern wird die Schule auch dann nicht auf sie verzichten können, wenn in größerem Umfang objektivierte Verfahren der Leistungskontrolle entwickelt worden sind und im Unterricht verwandt werden können.


    Die aufgeführten Gründe zwingen dazu, Ausnahmen von der Pflicht der Schüler zur Teilnahme am Unterricht auf die Fälle zu beschränken, die sich aus der Erkrankung von Schülern oder aus anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen ergeben.

  • Auch durch den Erlass ergibt sich keine Zeugnisnote von 0 Punkten - oder steht irgendwo explizit, dass die Gesamtleistung somit als ungenügend gewertet werden darf? Das wäre mir als juristische Grundlage viel zu "schwammig"

  • Dass man 00 Punkte vergeben kann wird nirgends stehen... aber die nicht Bewertbarkeit ist somit mehr als begründet.


    Und nur eine Klausur mit 5 Punkten ist somit auch keine Garantie für diesen 01 Punkt.

  • Dass man Jahresnoten nicht berechnet, sondern irgendwie würfelt, wäre mir neu. Insofern: wenn der Schüler rechnerisch auf 01 Punkten steht, dann muss man ihm die (nach bayerischem Recht) geben.
    Wenn er zu viele Fehltage hat, wird das anderweitig geahndet, aber bestimmt nicht dadurch, dass man am Schuljahresende errechnete Noten nach Belieben verändert.


    Dazu gibt es aber sicher für jedes Bundesland Bestimmungen, warum fragt die TE nicht ihre Schulleitung oder sonstwen, der in solchen Fragen Bescheid weiß?

  • Der Schüler, der die Schule nicht regelmäßig besucht, behindert im allgemeinen auch den Fortgang des Unterrichts und beeinträchtigt damit die Lernmöglichkeiten anderer Schüler.

    Das ist - mit Verlaub - a Schmarrn. Es obliegt ja immer noch meiner persönlichen Gestaltung des Unterrichtsgesprächs, ob der fragliche Schüler irgendjemanden behindert oder nicht. Dafür ist im vorliegenden Fall die mündliche Leistung ja auch schon mit 00 Punkten bewertet worden.



    Unregelmäßiger Schulbesuch gefährdet aber auch die Erfüllung des Auftrags der Schule, die Schüler in angemessener Zeit zu bestimmten Abschlüssen zu führen. Das muss nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Schüler, sondern auch im öffentlichen Interesse in angemessener Zeit geschehen. Dabei hat die Schule eine große Zahl von Schülern gleichzeitig zu betreuen. Dies kann nur im Unterricht erreicht werden. Außerhalb des Unterrichts kann die Schule ihren Auftrag nicht erfüllen, weil sie weder die Möglichkeit hat, die Schüler ausreichend zu fördern noch ihre Entwicklung und ihren Wissensstand laufend zu beobachten.

    Das ist auch alles nicht das Problem der Schule, sondern primär das Problem des Schülers, der sich der Beschulung entzieht. Einziges Problem für die Schule ist der zu befürchtende Autoritätsverlust. Wenn solche Schüler das Abi bzw. die Matura bestehen, spricht sich natürlich irgendwann rum "Alta ... am Gym xy kannste das Abi/die Matura auf ner halben Arschbacke absitzen". Dagegen helfen aber nur entsprechende Disziplinarmassnahmen wie im schlimmsten Fall dann eben der Schulausschluss. Das ist natürlich erheblich mühsamer, als einfach irgendwo mal schnell 00 Punkte einzutragen, wäre aber der korrekte Weg.


    Ansonsten frage ich mich gerade, was Du mit diesem Thread erreichen willst. Willst Du Dich selbst in Deiner moralischen Überzeugung bestätigen oder willst Du einen von uns von der Richtigkeit Deines Vorhabens überzeugen? Letzteres ist sowieso nicht möglich, da allein schon jeder, der in einem anderen Bundesland arbeitet als Du, an ein anderes Schulgesetz gebunden ist. Meinungen hast Du jetzt ja einige gelesen und die meisten können mit Deinen "Moral-Argumenten" eher weniger anfangen. Was Du daraus jetzt machst kann uns schlussendlich egal sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Wollsocken80 ()

  • Schließlich erschwert der die Schule nicht regelmäßig besuchende Schüler der Schule die Leistungsbeurteilung. Ihr dient die zum Teil gerichtlich nachprüfbare Zeugniserteilung. Die vorausgehende Leistungskontrolle kann sich nicht nur auf schriftliche Leistungen erstrecken.

    Hierzu nun mal meine Interpretation: Die Mitarbeit wurde mit 0 Punkten die bewertet - dies ist auch dem Erlass (indirekt) zu entnehmen und wurde hier im Forum bereits mehrfach als zulässig angeführt. Davon, dass eine schriftliche Leistung bei der Bewertung gänzlich unberücksichtigt bleiben soll ist im Erlass nicht annährend eine Formulierung zu finden. Eine Bewertung mit insgesamt 0 Punkten auf der Grundlage des Erlasses zu rechtfertigen ist somit nicht haltbar (meine Meinung).


    Aber wenn für dich der Sachverhalt Sattelfest ist gebe dem Schüler doch 0 Punkte. Hast dann auch bei Anfechtung der Note ja nichts zu befürchten...

  • Dass man 00 Punkte vergeben kann wird nirgends stehen... aber die nicht Bewertbarkeit ist somit mehr als begründet.


    Und nur eine Klausur mit 5 Punkten ist somit auch keine Garantie für diesen 01 Punkt.

    Und auf welcher juristischen Basis gründest du deine "moralische Verantwortung"? Noten haben nichts mit Moral zu tun, sie sind ein Nachweis über die Leistungsfähigkeit und wenn ein Schüler in der Lage ist bei dir 5 Punkte zu schreiben ohne jemals dagewesen zu sein, dann hat er eine Leistung erbracht (eigentlich sogar eine ziemlich große Leistung, gemessen an der physikalischen Definition)...

    Auch auf die Gefahr mich zu wiederholen: 7.6 (4) der EB-VO-GO in Niedersachsen spricht explizit davon, dass bei zu häufigen selbst zu vertretenden Fehlzeiten ein Kurs mit "Ungenügend" (0 Punkten) zu werten ist, bei zu häufigen nicht selbst zu vertretenden Gründen mit "nicht teilgenommen". Das ist also für das Bundesland des Threaderstellers durchaus entsprechend festgehalten.

  • Auszug aus Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO):


    "Hat die Schülerin oder der Schüler aus einem selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt und kann deshalb die Leistung in einem Fach nicht bewertet werden, so gilt der Unterricht als mit der Note „ungenügend” abgeschlossen. Ist der Grund nicht selbst zu vertreten, so steht die fehlende Möglichkeit der Bewertung in der Einführungsphase der Versetzung nicht entgegen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet; in der Qualifikationsphase wird der Unterricht als „nicht teilgenommen” gewertet."



    Somit überzeugt mich auch diese Verordnung nicht....die Leistung kann in dem hier vorliegenden Fall bewertet werden. Nämlich mit einem Punkt!


    Die Suche nach entsprechenden Erlassen oder Verordnungen die hier eine Bewertung von Null Punkten zulässt erscheint mir so ein bisschen nach dem Motto: Ich möchte diesem Schüler unbedingt Null Punkte geben, brauche aber noch eine Bestätigung das Moralische Gründe eine Note auch rechtfertigen


    Und natürlich entsteht das Bewertungsproblem erst am Schuljahresende, schon komisch...nur mal ein weiterer Auszug aus der EB-VO-GO:


    "Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu informieren und die Schülerin oder der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen."


    Ich vermute mal der Schulleiter wurde nicht informiert - damit ist die Leistung dann auch mit einer (für diese Schulform geltenden) Verordnung bewertbar....soviel zur Suche nach der passenden Verordnung/dem passenden Erlass. 5 Minuten Recherche meinerseits legen die hier dargelegten Belege und Rechtfertigungen auf Eis. Wie lange braucht wohl ein Rechtsanwalt dafür?

  • Ja, genau, so ist es bei uns. Manche Schüler sehe ich aber auch nur 1x in der Woche.

    Deswegen regelt das bei uns immer der Klassenlehrer, der die Anwesenheit auch täglich checkt (oder dessen Stellvertreter). Bei Fehlzeiten sind wir tagesaktuell, sonst könnten wir das Konzept so nicht durchführen.



    Und nochmal zur Bewertung des Schülers: Die Meinungen gehen ja auseinander und ich kann die verschiedensten Begründungen nachvollziehen. Da bin ich echt froh, dass in Baden-Württemberg der Lehrer die Note vergibt, die er für die gerechteste hält und nicht der Taschenrechner oder eine Verordnung.

  • ...aber die nicht Bewertbarkeit ist somit mehr als begründet.

    "Nicht-Bewertbarkeit" heißt doch aber "man weiß es nicht". Woher kommt dann irgendeine Bewertung (auch 0 Punkte sind eine solche)?

    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum. :P

    8) Politische Korrektheit ist das scheindemokratische Deckmäntelchen um Selbstzensur und vorauseilenden Gehorsam. :whistling:

    Moralische Entrüstung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen.

  • Sorry, aber da sich die Bewertung des Kurses aus den schriftlichen Leistungen (Klausur) und den durch Fehlzeiten hier nicht bewertbaren sonstigen Leistungen zusammen setzen muss, kann auch die Gesamtleistung hier nicht bewertet werden.


    Ergänzung: §12 Absatz 4 der oben zitierten Verordnung spricht zudem davon, dass schon bei Bewertung einer Unterrichtsleistung mit "ungenügend" die Belegverpflichtung des Faches nicht erfüllt ist.

  • Erst einmal: Für Niedersachsen kenne ich die rechtlichen Voraussetzungen nicht so gut, aber die Leistungen sind doch bewertbar. Schriftlich sind sie bei 2 oder 3 Punkten und mündlich (laut Verordnung bei 0 Punkten). §12 Absatz 4 weist nur darauf hin, dass bei 0 Punkten oder einem nicht bewertbar das gesamte Abitur in Gefahr ist, weil der Kurs als nicht belegt zählt, das dürfte aber in jedem anderen Bundesland auch so sein.


    Falls der Schulleiter nicht informiert wurde und/oder der Schüler nicht schriftlich (individuell, nicht als Massenschreiben zu Beginn des Schuljahres an alle Schüler) informiert wurde, ist das Ganze mit dem von Weber zitierten Auszug doch sowieso hinfällig, weil nicht einmal die SoMi Leistungen auf 6 gesetzt werden dürften...

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Deswegen regelt das bei uns immer der Klassenlehrer, der die Anwesenheit auch täglich checkt (oder dessen Stellvertreter). Bei Fehlzeiten sind wir tagesaktuell, sonst könnten wir das Konzept so nicht durchführen.


    Und nochmal zur Bewertung des Schülers: Die Meinungen gehen ja auseinander und ich kann die verschiedensten Begründungen nachvollziehen. Da bin ich echt froh, dass in Baden-Württemberg der Lehrer die Note vergibt, die er für die gerechteste hält und nicht der Taschenrechner oder eine Verordnung.

    Tja, ich sehe meine Klasse 1x in der Woche für 45 Minuten. Wie soll ich das da handhaben??? Ich habe sie seit Mai genau 5x gesehen.
    Ich bin ja auch gar nicht jeden Tag in der Schule, arbeite Teilzeit.
    Klar, es gibt noch meinen Co, der das auch regeln kann, aber auch der unterrichtet nicht jeden Tag in der Klasse und wenn dann Feiertage, Ferien etc. doof auf die Tage mit den eigenen Stunden fallen, dann wird das schon schwierig.

  • Tja, ich sehe meine Klasse 1x in der Woche für 45 Minuten. Wie soll ich das da handhaben??? Ich habe sie seit Mai genau 5x gesehen.

    Das finde ich schon etwas merkwürdig, dass man Dir in der Konstellation überhaupt das Klassenlehreramt überträgt. Ist jetzt natürlich nicht Deine Schuld, also nicht falsch verstehen. Ich bekomme nun ab August auch zum ersten mal eine eigene Klasse, die ich nur 2 x 45 min pro Woche unterrichte + 0.5 Jahreslektionen für eine Klassenstunde. Immerhin bin ich mit 86 % Pensum aber 4 x die Woche an der Schule. Gerade diese disziplinarischen Geschichten stehen und fallen mit dem Einsatz des Klassenlehrers, so viel habe ich mittlerweile gelernt.

Werbung