Anlassbeurteilung NRW - neue Richtlinien

  • Liebe Forums-Mitglieder,


    Zum 1.1.2018 haben sich die Beurteilungsrichtlinien für verbeamtete Lehrer in NRW geändert.
    Die wichtigsten Änderungen, so wie ich das lese:


    1.Beurteilung gibt es nicht mehr als Fließtext, sondern in Form von Punktsystemen, die unterschiedlich und je nach Anlass der Beurteilung klar gewichtet sind.


    2.Bei Probezeitbeamten gibt es nicht mehr 2 UBs und ein schulfachliches Gespräch nach einem Drittel sowie dann noch einmal am Ende der Probezeit (also bisher: 4 UBs und 2 schulfachliche Gespräche), sondern, so lese ich das, nur noch 2UBs.


    3.Es gibt keine Regelbeurteilungen mehr, sondern nur noch Anlassbeurteilungen. Das heißt, wer nach der Probezeit sich nicht gerade um Funktionsämter bewirbt, hat mit UBs weniger Stress, weil die Leistung nicht mehr beurteilt wird. In anderen Bundesländern wird man auch ohne Anlass wie Probezeit oder Bewerbung um Funktionsämter regelmäßig beurteilt. Ich weiß aber nicht, ob das nicht ohnehin schon immer so war.


    Habe ich noch etwas übersehen?
    Im Prinzip liest sich die Änderung aber durchaus sehr positiv.

  • 2.Bei Probezeitbeamten gibt es nicht mehr 2 UBs und ein schulfachliches Gespräch nach einem Drittel sowie dann noch einmal am Ende der Probezeit (also bisher: 4 UBs und 2 schulfachliche Gespräche), sondern, so lese ich das, nur noch 2UBs.

    Ich bin mit der neuen Regelung auf Lebenszeit verbeamtet worden. Deswegen meine ich mich zu erinnern, dass die 4 UBs bleiben. Nur das schulfachliche Gespräch entfällt, dafür gibts ein Punktesystem von 1-5 Punkten. Vom Durchschnitt von 3 Punkten darf nach oben nur mit umfangreicher Begründung abgewichen werden. Freitext gibt es gar nicht mehr.


    Dafür werden bei Beförderungen jetzt 2 statt 1 UB fällig.


  • 1. Falsch. Es wird ein Text geschrieben, der mit einer Punktzahl abgeschlossen wird.


    2. Falsch. Vgl. wohl 9.1 - das heißt, zweimal zwei Stunden zeigen.


    3. Falsch. Es gab auch nach den alten Richtlinien keine Regelbeurteilung für Lehrer in NRW.

  • Hallo Kalle,


    Interessant.


    Also, bei den ersten Beförderungsämtern musst du 2 UB und ein Gespräch machen. Das war aber schon immer so gewesen, auch vor dem Erlass.


    Was mich wundert...


    ...dass du in der Probezeit die Punkte bekommen hast. Du hast in der Probezeit - das hat sich nicht geändert - „im vollen Umfang bewährt“, „nicht bewährt“ oder „kann noch nicht festgestellt werden“. Die Punkte machen ja eher Sinn, wenn man sich mit Mitbewerbern um Funktionsstellen bewirbt. In der Probezeit sollte es letztlich ja auch herzlich egal sein, ob du dich mit einer „2“ oder einer „3“ bewährst.


    ...in 9.1 steht tatsächlich, dass nur noch 2 UBs gefördert werden in der Probezeit

  • Calmac, in 9.1 ist von 2 UBs die Rede. Dass sich diese 2 UBs auf beide Phasen der Probezeit beziehen, ist nicht dargelegt.


    Dass es vorher in NRW nur Anlassbeurteilungen (Beförderung, Probezeit etc.) gab, weiß ich. Das hat sich durch die neuen Erlasse auch nicht geändert. Andere Bundesländer setzen ja auch auf Regelbeurteilungen.

  • ...in 9.1 steht tatsächlich, dass nur noch 2 UBs gefördert werden in der Probezeit

    Manchmal hilft auch weiterlesen im Text



    Zitat

    Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in einer Probezeit unterAnlegung eines strengen Maßstabs zu beurteilen. Bei Probezeiten, dielänger als zwölf Monate andauern, ist wiederholt zu beurteilen: Die erstedienstliche Beurteilung ist nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestensjedoch zwölf Monate nach der Einstellung zu fertigen. Die abschließendeBeurteilung ist rechtzeitig - in der Regel drei Monate - vorAblauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit abzugeben.

    Zu finden unter 11.2


    Ich habe das Gefühl, du hast weder den Erlass noch die dazu passenden Formblätter richtig gelesen. Beamtenbeurteilungen außerhalb der Schule sind schon länger auf das Punktesystem umgestellt worden - auch nach Ende der Probezeit.



    Ohne Zitatmöglichkeit, da die alten Erlasse gerade nicht auffindbar sind: Für die erste Beförderung war bis jetzt ein UB und ein Gespräch notwendig. Jetzt sind es zwei.

  • Lieber Kalle29, was du zitierst, ist doch nichts Neues.
    Dass es zwei Beurteilungen gibt steht außer Frage. Nur 9.1 kann ja so interpretiert werden, dass es einen Besuch nach einem Drittel und einen Besuch vor Ablauf geben kann. Ist aber auch egal.

  • Beamtenbeurteilungen sind schon länger auf das Punktesystem umgestellt worden.


    Das ist schon länger der Fall. Übrigens als Regelbeurteilungen und anders als Lehrern als Anlassbeurteilungen für ganz spezielle Anlässe wie Verwendung für Hochschuldienst, Beförderung, Probezeit etc

  • Was ist da nicht zu verstehen ?


    "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in einer Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu beurteilen. Bei Probezeiten, die länger als zwölf Monate andauern, ist wiederholt zu beurteilen: Die erste dienstliche Beurteilung ist nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Einstellung zu fertigen. Die abschließende Beurteilung ist rechtzeitig - in der Regel drei Monate - vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit abzugeben."

    Eine dienstliche Beurteilung benötigt zwei UBs. Es müssen zwei dienstliche Beurteilungen erstellt werden: 2x2 = 4!

Werbung