Elternzeit und Pension

  • Hallo,
    weiß jemand, wie sich die Elternzeit auf die spätere Pension auswirkt? Ganz doof gefragt, macht es einen großen Unterschied fürs Ruhegehalt, wenn ich zwei Jahre statt dem standardmäßigen einen Jahr Elternzeit nehmen würde? Ich habe einfach Bauchschmerzen, so ein kleines Würmchen nach einem Jahr schon fremdbetreuen zu lassen, höre aber auch überall sowas wie "Denk an deine Rente/Pension!" (v.a. bei zwei Kindern und sich entsprechend verlängernder Elternzeit)... Wäre super, wenn hier jemand was weiß :)
    Liebe Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    weiß jemand, wie sich die Elternzeit auf die spätere Pension auswirkt? Ganz doof gefragt, macht es einen großen Unterschied fürs Ruhegehalt, wenn ich zwei Jahre statt dem standardmäßigen einen Jahr Elternzeit nehmen würde? Ich habe einfach Bauchschmerzen, so ein kleines Würmchen nach einem Jahr schon fremdbetreuen zu lassen, höre aber auch überall sowas wie "Denk an deine Rente/Pension!" (v.a. bei zwei Kindern und sich entsprechend verlängernder Elternzeit)... Wäre super, wenn hier jemand was weiß :)
    Liebe Grüße

    Im Grunde ist das eine schlichte Schwerpunktsetzung.
    Möchtest Du zwei Jahre komplett für Dein Kind da sein oder möchtest Du das Kind nach einem Jahr fremdbetreuen lassen, um etwas für die Pension zu tun. Vielleicht fällt Dir nach einem Jahr aber auch komplett die Decke auf den Kopf, dass Du gerne wieder arbeiten gehen möchtest.


    Als junge Mutter bist Du in der "glücklichen" Situation, zwischen drei Möglichkeiten wählen zu können.


    a) Du gehst wieder Vollzeit arbeiten und hast das Kind den ganzen Tag fremdbetreut.


    b) Du gehst unterhälftig in Teilzeit arbeiten und hast das Kind an den Tagen, wenn Du arbeitest, betreut.


    c) Du bleibst zwei (oder drei) Jahre zu Hause und bist ausschließlich für Dein Kind da.


    Egal für was Du Dich entscheidest, Du wirst von den Müttern, die jeweils eine der beiden anderen Optionen gewählt haben, mit altklugen Sprüchen bedacht. Aus der Erfahrung mit jetzt drei Kindern kann ich sagen, dass das in der Regel Ausdruck der Notwendigkeit der jeweils anderen Mütter ist, sich für ihre eigene Option zu rechtfertigen. Und das geht eben am Besten, wenn man die beiden anderen Lager moralisch (oder mitunter tatsächlich auch einmal zumindest temporär argumentativ) delegitimiert.


    Letztlich ist es eine Entscheidung, was Dir persönlich sowie Deiner Familie wirklich wichtig ist. Als junge Mutter primär an die spätere Pension zu denken, die sowieso ganz anders ausfallen wird als aktuell prognostiziert, hieße, eine Entscheidung auf der Basis von Angst zu fällen.
    Wenn Du jetzt für Dein Kind da sein möchtest, dann tu das. Du hast noch viele, viele Jahre Zeit dafür, ggf. später etwas für Deine Pension zu tun. Je nachdem, wie viele Kinder Du bekommst, lohnt sich durch die Zulagen z.B. die Riester-Rente. Damit kann man eventuelle Pensionseinschnitte kompensieren.
    Vielleicht verdient Dein Mann auch so viel, dass man davon etwas für die private Altersvorsorge für Dich beiseitelegen kann.


    Es wird sich sicherlich ein Weg finden, mit der Du Deine Interessen, aber auch langfristige Planungen wie Pension in Deinem Interesse lösen kannst.

  • Danke @Botzbold. Da hast du sicherlich Recht :) Trotzdem wäre es natürlich gut zu wissen, was das konkret für später bedeutet (sofern natürlich heute überhaupt vorhersagbar) und da nicht ganz im Dunkeln zu tappen.


    Yummi: "vielen Dank" für den altklugen Spruch und stell dir vor, auf genau der Seite war ich sogar schon. Allerdings wurde ich aus diesem Juristendeutsch nicht schlau, noch dazu ist die Seite für NRW und nicht BW. Aber vielleicht kannst du mir ja erklären, was der Unterschied zwischen "nicht ruhegehaltfähig" und "er wird ein Ruhegehalt gewährt" ist* und wie die Lage in BW aussieht, vielen Dank ;)


    (* "Für Kinder, die nach dem 01.01.1992 geboren sind, sind Zeiten einer Elternzeit/Beurlaubung ohne Teilzeitbeschäftigung nicht ruhegehaltfähig. Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes wird hierfür neben dem Ruhegehalt ein steuerfreier Kindererziehungszuschlag gewährt.")


  • d) Man geht Vollzeit arbeiten und der Mann bleibt zuhause.

  • Karl-Dieter: Danke, aber der oben zitierte Passus (" Zeiten einer Elternzeit/Beurlaubung ohne Teilzeitbeschäftigung [sind] nicht ruhegehaltfähig. Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes [...] wird ein Ruhegehalt gewährt.") widerspricht sich doch inhaltlich. Bin ich die einzige, der das auffällt oder habe ich so ein Brett vorm Kopf? :D


    Danke@Bolzbold! Die Aussage "Das Ruhegehalt erhöht sich bei Erziehung eines nach dem 31.Dezember 1991 geborenen Kindes um einen Kinderzuschlag für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit, soweit diese Zeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird." bedeutet demnach, dass man während der Kindererziehungszeit etwas für sein Ruhegehalt tut -wie wenn man ganz normal arbeiten gehen würde - und zusätzlich einen Kinderzuschlag erhält? Sorry, ich finde das geht aus diesem Juristendeutsch nicht hervor. Könnte ja auch heißen, dass man für die Kindererziehungszeit an sich nichts für die Pension tut, sondern lediglich später einen (evtl. sehr kleinen) Zuschlag für die Jahre, die man zuhause geblieben ist, erhält... :sterne: Bitte versteht mich nicht falsch - ich werde es in der Situation sicher in erster Linie vom Herz und nicht vom Geld abhängig machen, ob ich länger zuhause bleibe oder nicht, aber so ganz irrelevant finde ich die Frage nicht, ob man bei 4 Jahren zuhause (bei 2 Kindern) 4 Jahre lang überhaupt nichts für seine Pension tut oder eben doch :engel:

  • Leider lässt sich aus dem Premium-PDF nichts kopieren, da es geschützt ist. Scheinen ja schützendwerte Infos zu sein:


    https://lbv.landbw.de/document…a3088b75292?download=true


    Hier steht (wie in einer ähnlichen Broschüre für NRW) auch, dass du ganz einfach einen Kinderzuschlag während der Pension erhälst. Dieser ist offenbar an die Rentenanwartschaften gekoppelt, die ein Angestellter erhält. Diese erhalten für jedes Jahr (maximal 3) einen Rentenpunkt. Der ist momentan irgendwas um die 30€ wert. Diese 30€ werden während deiner Pension monatlich zusätzlich steuerfrei ausgezahlt. Bei drei Jahren also knapp 90€ monatlich. Steigt wohl mit dem Wert der Rentenpunkte.


    Jetzt kannst du ja mal rechnen, wie groß der Unterschied ist, wenn du stattdessen Vollzeit gearbeitet hättest und damit deine X,XX % Anwärterschaft auf deine Pension gesammelt hättest. Ich würde mal schätzen, dass der Verlust sich in Grenzen halten wird.


    Edit: Ich gehe von dem einfachen Fall auf, dass du eine Person (der/die Beamte/r) die Kindererziehungszeiten anerkannt lassen will. Wenn es auf zwei Personen verteilt wird, ist es wohl komplizierter.


    Edit2: Ich hab nur mal schnell gerechnet. Es sind 5,37%, die dir nachher beim Pensionsanspruch fehlen. Bei A13 letzte Stufe sind das ungefähr 300€ brutto. Netto musste selbst ausrechnen. Sind also schon ein paar Euro mehr


    Edit3: Sehe gerade, du hast zwei Kinder und vier Jahre Zeit. Wenn die Regelung wie bei den Rentenansprüchen ist, müsstest du trotzdem insgesamt 6*30€ bekommen. Das wäre aber noch zu klären. Bei Angestellten ist es so, dass du die Punkte auch erhälst, wenn du die drei Punkte auch erhälst, wenn du weiter Vollzeit arbeiten gehst. Das wäre noch zu klären. Ich behaupte, das Landesamt für Besoldung in BW kann das sofort beantworten

    Einmal editiert, zuletzt von Kalle29 ()

  • Karl-Dieter: Danke, aber der oben zitierte Passus (" Zeiten einer Elternzeit/Beurlaubung ohne Teilzeitbeschäftigung [sind] nicht ruhegehaltfähig. Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes [...] wird ein Ruhegehalt gewährt.") widerspricht sich doch inhaltlich. Bin ich die einzige, der das auffällt oder habe ich so ein Brett vorm Kopf?

    Elternzeit kann man auch später nehmen, z.B. wenn das Kind 5 ist.
    Dann ist das aber nicht ruhegehaltfähig, nur wenn das in den ersten drei Jahren genommen wird.



    Also so schwer ist es jetzt auch nicht unbedingt. Das hat nichts mit "Juristendeutsch" zu tun.

Werbung