Möglichkeiten, Arbeitsschutzmaßnahmen zu erzwingen:
1. Arbeitsschutz ist in allen PVGs ausgewiesenes Recht der Mitbestimmung bei Personalräten. Damit haben alle PRen Initiativrecht. heißt:
a) beantragen, dass der SL eine Gefährdungsanalyse nach dem Arbeitsschutzgesetz vornimmt (Sicherheitsexperten des Betriebztlichen Dienstes müssen eingeladen werden), oder dass er Gefährdung X oder Y abstellt, oder so lange den Raum sperrt, oder... was auch immer sein muss. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
b) SL hat 4 bis 6 (je nach BL) WochenZeit, den Antrag zu bescheiden
c) Wenn er ihn ablehnend bescheidet, kann der PR ein Stufenverfahren einleiten
d) was bei fehlenden Arbeitsschutzmaßnahmen IMMER zu Gunsten des PR ausgeht. Immer.
2. Alle Beschäftigten können bei Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzen immer auch ohne Dienstweg den Beschwerdeweg gehen, Vorschläge machen und individuelle Gefährdung anzeigen:
Zitat von ArbeitsschutzgesetzAlles anzeigenGesetz über die Durchführung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.
Empfehlung: jeder betroffene Beschäftigte der Dienststelle geht diesen Weg, bei Nichtantwort nochmal mit Fristsetzung verschicken, dann im Wochenrhytmus schicken. Hilft üblicherweise.
Es gibt eine Mitteilungspflicht:
Zitat von ArbeitsschutzgesetzGesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
die kann man ruhig mal erst nehmen. Kann einem keiner was. Bei Nichtreaktion: Untätigkeitsanzeige/Untätigkeitsklage
3. Sowogl die Personalversammlung als auch die Gesamtkonferenz können zu diesem Thema Resolutionen oder in fast allen BL als GeKo Presseerklärungen verfassen. Das sollte man dann auch tun. Und der SL vertritt die Schule zwar in der Öffentlichkeit, aber nicht bedingungslos oder willkürlich, oft ist das an das Konferenzrecht gebunden: zB Hessen:
ZitatDie Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule gegenüberder Öffentlichkeit; sieoder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz gebunden, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit fassen. Wenn Angelegenheiten des Schulträgersberührt werden, erfolgt die Vertretung im Einvernehmen mit diesem. Die Schulleiterin oderder Schulleiter kann der Presse Auskünfte über Angelegenheiten der Schule erteilen; Satz 2 gilt entsprechend. Bei Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung hat sie oder er zuvor Rücksprache mit der Schulaufsichtsbehördezu halten. Die Schul- und die Gesamtkonferenz können in Angelegenheiten, für die ihre Zuständigkeit gegeben ist, Presseerklärungen abgeben.
4. Hier sollte man auch mal regelmäßig reingucken, sehr hilfreich: https://www.arbeitsschutzgesetz.org/arbstaettv/