Liebe Kollegen,
hier habe ich einen interessanten Artikel zum Thema Aufsichtspflicht gefunden, den ich gerne mit euch teilen möchte. (Wer das alles schon weiß und dutzende Male gelesen und diskutiert hat, mag es gerne unbeachtet lassen und sich hämische Kommentare sparen. Danke.)
Diese 3 Aussagen sind mir am meisten aufgefallen:
Kinder im Grundschulalter bedürfen immer der Aufsicht, die entweder den Eltern, von den Eltern beauftragten Personen oder der Schule obliegt.Die Schule erfüllt ihre Aufsichtspflicht nicht aufgrund der Beauftragung durch die Eltern, sondern auf der Grundlage ihres verfassungsrechtlich und gesetzlich festgelegten Erziehungsauftrages. Die Eltern können daher Lehrkräften keine Weisungen für die Erfüllung der Aufsichtspflicht erteilen, die Lehrkräfte können sich aber auch nicht durch Einverständniserklärungen der Eltern von der Aufsichtspflicht befreien lassen.
Wenn Eltern Lehrer von der Aufsichtspflicht nicht "befreien" können, wie ist das dann bei Ausflügen o.Ä.? Von wo an darf ich Kinder dann alleine nach Hause weiterfahren lassen, sie also nicht erst zurück zur Schule bringen? Darf ich das also eigentlich nicht bzw. tue es auf eigenes Risiko?
Die Forderung von Eltern eines Schülers des ersten Schuljahres, der an Diabetes leidet, die erforderliche Messung des Blutzuckerspiegels zu unterstützen und darauf zu achten, dass das Kind der Messung entsprechend Nahrung zu sich nimmt, kann daher zurückgewiesen werden. Das gilt auch für die Aufbewahrung von Medikamenten während einer Klassenfahrt und die Verpflichtung, Schüler jeweils an die Einnahme zur richtigen Zeit zu erinnern.
Das finde ich eine gute und wichtige Klarstellung. Ich darf mich also weigern, "medizinische Betreuung" zu übernehmen, denn ich bin kein Arzt und möchte ja auch nicht für Fehler haften.
Die Abgrenzung erfolgt zeitlich und inhaltlich, nicht örtlich. Eltern, die ihr Kind morgens eine Stunde vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulgelände absetzen oder es nach dem Unterrichtsende nicht vom Schulgelände abholen, können die Schule damit nicht zur Übernahme der Aufsichtspflicht zwingen. Das Kind befindet sich dann zwar auf dem Schulgelände, es unterliegt aber weiterhin der Aufsichtspflicht der Eltern und nicht der Aufsichtspflicht der Schule. Allenfalls bei einer konkreten, für anwesende Lehrkräfte erkennbaren Gefahr wäre ein Eingreifen rechtlich erforderlich.
Wir hatten mal vor einiger Zeit diskutiert, WANN die Aufsichtspflicht des Lehrers beginnt, wenn z.B. ein Kind zuspät zur Schule kommt. Wenn es das Schulgelände betritt? Wenn es den Klassenraum betritt? ... Hier gibt es eine Antwort dazu. 15 Minuten vor dem Unterricht (habe nicht alles zitiert). Nur, wenn es dann noch außerhalb der Schule und nicht im Klassenraum ist? Es bleibt kompliziert.
Es gibt weitere interessante Aussagen. Ich will mal nicht zuviel zitieren. Wer mag, lese es.