Kinder in der PKV

  • Lass dich noch einmal eingehend von einem Makler beraten und rufe in deiner Bezügestelle an, der Fall ist ja doch recht speziell...insgesamt ist ja soweit alles beantwortet :-).


    Und zum Zuschlag: seid ihr beide aktiv, bekommt ihr ihn zur Hälfte (Konkurrenzregelung) was auch Vorteile mit sich bringt (Steuer). Du schreibst, deine Sachbearbeiter hätten die gesagt, dass man sich ab 2020 für einen Partner festlegen müsse, dies ist mir neu und darauf bin ich nicht gestoßen. Google sonst für dein Bundesland Merkblatt Familienzuschlag.


    Ps: in den Merkblättern findet sich eig nur die Formulierung, dass die Kinder Beihilfe berechtigt sind, die in Familienzuschlag berücksichtigt werden können....also bezogen auf die Person des Kindes, nicht auf den jeweiligen Empfänger der Familienzulage...aber das wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Praxis der Verwaltung sein!

  • Susannea: du schreibst, man muss sich einerseits festlegen, andererseits wird er automatisch dem aktiven Partner gezahlt...

    Wenn beide aktive sind musste man das zumindest hier festlegen, da gab es nichts hälftiges, aber das kann auch bundeslandabhängi sein.


    Wenn nur einer aktiv ist, dann bekommt der das natürlich (vermutlich aber auch nur auf Antrag).

  • Ps: in den Merkblättern findet sich eig nur die Formulierung, dass die Kinder Beihilfe berechtigt sind, die in Familienzuschlag berücksichtigt werden können....also bezogen auf die Person des Kindes, nicht auf den jeweiligen Empfänger der Familienzulage...aber das wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Praxis der Verwaltung sein!

    Ich glaube, dass der folgende Passus hier greift:

    3.3 Mehrere Anspruchsberechtigte mit Anspruch auf Familienzuschlag für Kinder

    Sofern mehrere Personen Anspruch auf den Familienzuschlag für Kinder oder vergleichbare Leistungen für Kinder haben, erhält die Person den Familienzuschlag für die Kinder, die das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz erhält oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG, bzw. der §§ 3 oder 4 BKGG erhalten würde.

    Mehrere anspruchsberechtigte Personen können vorhanden sein, wenn eine weitere Person, zu der das Kind ebenfalls eine im Gesetz oder Tarifvertrag bestimmte Stellung einnimmt, beschäftigt ist oder Mutterschaftsgeld oder Versorgungsbezüge erhält.


    Das bezieht sich nur auf den Familienzuschlag 2 (für das Kind), den Familienzuschlag 1 erhalten wir aktuell hälftig.


    In der Meldung der Beihilfe (Anlage Kind) wird auch noch einmal auf den Familienzuschlag verwiesen.


    Werde mich auch im Kollegium umhören, da gibts ja doch einige Lehrerpaare.


    Vielen Dank auf jeden Fall für den Input!

  • Ich bin in BaWü, kann sein, dass es da wieder anders ist.


    Den ehebezogenen Teil gibt es hälftig (Wenn man verheiratet ist zumindest - nach einer Trennung bekommt ihn der, bei dem unterhaltsberechtigte Kinder leben). Den kindbezogenen muss man festlegen und es bekommt ihn der mit dem Kindergeld. Wenn ich nun in Elternzeit ohne Bezüge bin, bekommt ihn in der Zeit der Mann anteilig seiner Arbeitszeit. Bekommen wir beide Bezüge und arbeiten IN SUMME mindestens 100%, bekomme ich den vollen Teil. Geht der Mann ohne Bezüge in Elternzeit und ich arbeite Teilzeit, bekomme ich es für die Zeit anteilig meines Stundenumfangs.

    Angeblich macht das bei uns das LBV ganz selbstständig.

    Darauf bin ich sehr gespannt, wir werden bald wissen, wie gut das funktioniert.


    In BaWü ist die Beihilfeberechtigung vom Bezug des Kindergeldes abhängig, wenn beide Beamte sind.


    (Alle Eventualitäten lassen sich eh nie mitdenken. Ich war nur sehr froh, es getan zu haben, sonst wäre das Thema PKV nach der Trennung eine große Aufgabe und mit vielen Kosten für mich verbunden gewesen.)

  • In NRW bekommt man den Familienzuschlag Stufe 1 geteilt. Den für die Kinder bekommt die Person, die auch das Kindergeld bekommt. Sobald beide in Summe 100% arbeiten, erhält man den aber auch in TZ zu 100%.

    So steht es jedenfalls auf den Abrechnungen meines Mannes und mir.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

  • dementsprechend könnte man, wenn auch stark vereinfacht, konstatieren:


    - wenn es zwei Partner gibt, im öffentlichen Dienst: Zuschlag an denjenigen, der gerade Bezüge hat (für den Fall, das einer Elternzeit hat), in Höhe der dann (gemeinsamen) prozentualen (0% Elternzeitelternteil und xArbeitszeit arbeitendes Elternteil)


    - wenn beide gleichzeitig aktiv arbeiten, beide öffentlicher Dienst: Familienzuschlag ist an Kindergeld gekoppelt, derjenige, der Kindergeld erhält, erhält auch die Zulage (die Höhe richtet sich dabei nach der Summe der gemeinsamen prozentualen Arbeitszeit beider Partner, um eben die Konkurrenzregelung (beide hätten eigentlich Anspruch auf die Zulage wenn ein leibliches Unterhaltspflichtiges Verhältnis besteht, adäquat auszugleichen)


    - die Frage nach der PKV ist individuell mit einem Makler zu klären, Trennung sollte abgewogen werden, da sonst ein Wechsel schwierig wird (besser immer die Mutter?)


    - Restrisiko bleibt immer ;-), bei zwei Kindern aber auf jeden Fall beide auf ein Elternteil um die maximale Beihilfe zu erhalten und eigene Beiträge zu reduzieren

  • Ergänzend dazu:


    Viele gehen davon aus das es den Familienzuschlag Stufe 1 nur für Verheiratete gibt, dem ist aber nicht so, den bekommt jeder mit Kind im Haushalt , also gekoppelt mit Stufe x (je nach Bundesland, Kinderanzahl usw.)


    Dementsprechend wäre Stufe 1 auch in der obigen Kopplung bei Nicht-Verheiraten verteilt!!!

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