Anrechnung von Bereitschaftsdiensten

  • Hallo,


    wie werden bei euch Bereitschaftsdienste gezählt?
    Bei uns müssen wir reihum Bereitschaftdienste übernehmen, während deren wir anwesend sein müssen und spontan für Vertretungen zur Verfügung stehen müssen.


    Laut Entscheidung des EuGH ist Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit, müsste also vollständig angerechnet werden... Derzeit bei uns nicht. Bei euch?


    LG,
    feynman09

  • Wir haben für die 1. Stunde eine Bereitschaftsstunde statt Pausenaufsicht (für Vollzeitkräfte 2 pro Woche). Wenn wir eingesetzt werden, gibt es eine Überstunde, wenn wir nicht eingesetzt werden, haben wir Pech gehabt.
    Nach dem Wegfall der Q2 bekommen wir ebenfalls Bereitschaftsstunden. Wenn wir z.B. 3 Q2-Stunden hatten und 3 Ber-Stunden bekommen, bekommen wir bei unserer Überstundenabrechnung generell 3 Stunden abgezogen (obwohl wir in der Schule rumhängen). Wenn wir eingesetzt werden, zählt es als Überstunde, anderenfalls nicht.

  • Bei uns gibt es keine Bereitschaft oder Anrechnung von Bereitschaftszeiten. In Freistunden müssen wir immer zur spontanen Vertretung zur Verfügung stehen. Wenn keine Vertretung anfällt, dann kannst du eben in deinen Freistunden machen, was du willst.

  • Laut Entscheidung des EuGH ist Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit, müsste also vollständig angerechnet werden... Derzeit bei uns nicht. Bei euch?

    Wenn man den Urteil durchliest, ist dies nicht unbedingt auf die Schule anzuwenden.


    In NRW gilt es als Arbeitszeit nur dann, wenn man eingesetzt wird. Sonst kann man andere Sachen machen, z.B. Vorbereitung, Korrektur usw. in der Zeit machen.


    http://phv-nw.de/bildungaktuel…tschaftsdienst_an_schulen

  • Bei uns gibt es keine Bereitschaft oder Anrechnung von Bereitschaftszeiten. In Freistunden müssen wir immer zur spontanen Vertretung zur Verfügung stehen. Wenn keine Vertretung anfällt, dann kannst du eben in deinen Freistunden machen, was du willst.

    Aber genau das ist doch Bereitschaft, oder kapiere ich da etwas nicht?

  • In Freistunden müssen wir immer zur spontanen Vertretung zur Verfügung stehen.

    Das heißt, ihr dürft das Schulgelände nicht verlassen?!?!

    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum. :P

    8) Politische Korrektheit ist das scheindemokratische Deckmäntelchen um Selbstzensur und vorauseilenden Gehorsam. :whistling:

    Moralische Entrüstung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen.

  • Ja, so müsste es sein. Bei uns gibt es solche Stunden einfach gar nicht, selbst wenn ich da bin, weil etwas ausfällt, muss ich voll bezahlt werden, weil ich meine Arbeitskraft angeboten habe. Nimmt der AG sie nicht an, kommt der Annahmeverzug ins Spiel und daher ist es voll zu bezahlen.


    Der TVL zumindest gibt keinerlei unbezahlte Bereitschaftsdienste her, die Frage ist, was sagt bei euch das Landesbeamtengesetz dazu.

  • Bei uns gibt es keine Bereitschaft oder Anrechnung von Bereitschaftszeiten. In Freistunden müssen wir immer zur spontanen Vertretung zur Verfügung stehen. Wenn keine Vertretung anfällt, dann kannst du eben in deinen Freistunden machen, was du willst.

    DAnn ist es aber keine Freistunde, sondern eine Bereitschaftsstunde und muss bezahlt werden .

  • Wir haben für die 1. Stunde eine Bereitschaftsstunde statt Pausenaufsicht (für Vollzeitkräfte 2 pro Woche). Wenn wir eingesetzt werden, gibt es eine Überstunde, wenn wir nicht eingesetzt werden, haben wir Pech gehabt.
    Nach dem Wegfall der Q2 bekommen wir ebenfalls Bereitschaftsstunden. Wenn wir z.B. 3 Q2-Stunden hatten und 3 Ber-Stunden bekommen, bekommen wir bei unserer Überstundenabrechnung generell 3 Stunden abgezogen (obwohl wir in der Schule rumhängen). Wenn wir eingesetzt werden, zählt es als Überstunde, anderenfalls nicht.

    Das ist aber z.B. bei Angestellten so nicht rechtens, Bei Beamten kann das natürlich das Landesbeamtengesetz so hergeben,

  • Nach dem Wegfall der Q2 bekommen wir ebenfalls Bereitschaftsstunden.

    Kann zwar nichts zu NRW sagen, aber für die Kollegen und Kolleginnen in Niedersachsen gilt:

    Zitat
    • Es ist geklärt, dass die Hinweise im SVBl. 10/2007 weiterhin zu beachten sind.
    • Es ist geklärt, dass der Beginn der Zählung von Minusstunden bei Prüfungsgruppen nicht im März 2017 liegt, wie das viele Schulen praktizieren wollten, sondern erst am 30. Mai.
    • Es ist geklärt, dass als letzter Tag der mündlichen Prüfung P5 der letzte zentral festgelegte Tag P5 gilt - und nicht, wie an vielen Schulen durchgeführt, der letzte schulinterne Prüfungstag - auch das regelt der Erlass zweifelfrei.

    http://phvn.de/index.php/aktue…em-abitur-aktueller-stand
    Also: Stunden, die nicht erteilt werden können, weil die Schülerinnen und Schüler wegen des Abiturs vom Unterricht befreit sind, gelten als erteilt bis zum sechsten Werktag nach dem letzten landesweit möglichen Prüfungstag des mündlichen Abiturs. Damit wäre "Bereitschaftsdienst" anstelle von Unterricht nicht zulässig und dessen Anordnung m.E. nach nicht rechtmäßig.


    Gruß !

  • dass man morgens auf dem Vertretungsplan sieht, ob man eingesetzt wurde oder nicht

    Wozu man aber dann schon im Lehrerzimmer sein muß. Bringt ja nichts, wenn man daheim online auf den Vertretungsplan guckt, um festzustellen, daß man gleich in 30 Minuten Vertretungsunterricht hat, dann aber 90 Minuten braucht, um die Schule auch zu erreichen.


    Nein, laut EuGH ist Bereitschaftsszeit = Arbeitszeit und jede Stunde, die wir uns für eine Vertretung bereit halten müssen, ist entsprechend Arbeitszeit. Das Blöde ist halt, daß es bei uns Beamten generell keine Arbeitszeiterfassung gibt. Es gelten nur die 25,5 Unterrichtsstunden und eben nicht die 41 Stunden/Woche all inclusive.


    Das der Gesetzgeber da nicht ran will ist klar. Allein der Gedanke an etwaige Klassenfahrten reicht mir da. Hätten wir wirklich arbeitsrechtlich verbindliche maximale Arbeitszeiten, müßten Klassen auf Klassenfahrt ja nicht von zwei sondern von insg. sechs Lehrern (im 3-Schicht-Betrieb) begleitet werden, weil anders die nächtlichen Kontrollen gar nicht zu machen sind. Dann natürlich inkl. der Zulagen für Nachtarbeit.

  • @Schmeili: Und du darfst da auch in der Jungen-Umkleide kontrollieren, wenn es notwendig werden sollte? Bei uns in NRW steht im Wandererlaß, daß eine weibliche und eine männliche Person mitkommen muß, eben weil der Lehrer nicht bei den Mädchen kontrollieren kann, aber eben auch umgekehrt die Lehrerin nicht bei den Jungen. §6 Wandererlaß ;)
    Hab hier gerade schon genug damit zutun der SL klarzumachen, daß wir mit zwei Lehrern fahren, eben weil wir nur (männliche) Schüler in der Klasse haben.

  • Wozu man aber dann schon im Lehrerzimmer sein muß. Bringt ja nichts, wenn man daheim online auf den Vertretungsplan guckt, um festzustellen, daß man gleich in 30 Minuten Vertretungsunterricht hat, dann aber 90 Minuten braucht, um die Schule auch zu erreichen.

    Ich beziehe mich hier schon auf den Vertretungseinsatz in Frei/Hohl/Springstunden, nicht vor der ersten eigentlichen Unterrichtsstunde.

  • Wozu man aber dann schon im Lehrerzimmer sein muß. Bringt ja nichts, wenn man daheim online auf den Vertretungsplan guckt, um festzustellen, daß man gleich in 30 Minuten Vertretungsunterricht hat, dann aber 90 Minuten braucht, um die Schule auch zu erreichen.

    Dazu passend ein Zitat von hier:


    Im Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin vom 05.10.2012, Az. 28 Ca 10243/12
    siond zu dieser Frage Kriterien aufgestellt, die bis heute von den
    meisten Gerichten übernommen werden.



    Danach sind kurzfristige Änderungen der vom Arbeitgeber einmal
    vorgenommenen Festlegung im Dienstplan grundsätzlich nur aus wichtigem
    Grund und mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf zulässig, wobei
    das Arbeitsgerict Berlin sich an der Regelung des § 12 Abs. 2 TzBfG
    orientiert, wonach "ein Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung
    verpflichtet (ist), wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit
    jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."



    Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist die Forderung des
    Arbeitgebers, Sie hätten sich täglich über etwaige Änderungen zu
    informieren, rechtlich nicht haltbar. Änderungen mit einer kürzeren
    Vorlaufzeit als 4 Tage sind nicht zulässig und damit auch nicht wirksam.

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Frag mich gerade, ob das auch für Beamte gilt, oder ob das mal wieder unter „das gehört zu ihrer dienstlichen Pflicht“ abgetan wird?

  • Frage mich gerade, wie der Vertretungsplaner arbeiten soll mit 4 Tagen Vorlauf :gruebel:

    Dann muss der Vertretungsplaner bzw. die Schulleitung halt anordnen, dass man seine Krankheiten mind 4 Tage im Vorraus ankündigt und plant. ;) Akut krank geht dann leider nicht mehr. Und wir Lehrer müssen unserem Körper sagen: Gib mir bitte 4 Tage im Voraus Bescheid, wenn du krank werden möchtest. Und seinem Kind sagt man das auch so. :teufel:

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