Hallo
Kennt sich jemand aus, ob der SL eines bayerischen Gymnasiums das gesamte Kollegium verpflichten darf eine bestimmte Fortbildung zu besuchen? Und wenn ja, wie oft darf er das im Schuljahr anordnen?
Danke
Verpflichtende Fortbildungen
- Nicolas
- Erledigt
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Zwar nicht Gymnasium, aber Bayern:
Bei uns gibt es verpflichtende Fortbildungen, sowohl auf Anordnung der Schulleitung als auch des Schulamts.Wie die gesetzliche Regelung dazu ist, weiß ich jedoch nicht.
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Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) sind die Lehrkräfte verpflichtet, sich fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und § 9 Abs. 2 der Lehrerdienstordnung (LDO). https://www.km.bayern.de/lehre…ung/rechtsgrundlagen.html
Grundsätze der Fortbildung
(1) 1Die dienstliche Fortbildung wird von der obersten Dienstbehörde gefördert und geregelt. 2Die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen werden regelmäßig durch die obersten Dienstbehörden und durch die von ihnen beauftragten Behörden oder Stellen durchgeführt. 3Die Gelegenheit zur Fortbildung soll möglichst gleichmäßig gegeben werden.
(2) 1Die Beamten und Beamtinnen sind verpflichtet, an Maßnahmen der Einführungs-, Anpassungs- und Förderungsfortbildung teilzunehmen. 2Sie sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie den Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen gewachsen sind (Anpassungsfortbildung).
(3) 1Wer seine Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch geeignete Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert hat, ist zu fördern und soll unter Beachtung der Grundsätze des Art. 16 Gelegenheit erhalten, Fähigkeiten und fachliche Kenntnisse auf einem höherwertigen Dienstposten anzuwenden und hierbei die besondere Eignung zu beweisen. 2Welche Fortbildungen geeignet sind, regeln die obersten Dienstbehörden.LDO §9 2)Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen (vgl. Art. 66 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes, Art. 20 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Lehrerfortbildung in Bayern vom 9. August 2002 (KWMBl I S. 260) in der jeweils gültigen Fassung).
Dinge, zu denen ein Lehrer verpflichtet ist, kann ein SL theoretisch auch für das ganze Kollegium anordnen - die Frage wäre ob Inhalte und Häufigkeit unter die r Rechte der Geko fallen (in Hessen wäre dem so, in Bayern könnte ich mir vorstellen, dass das zu viel der Demokratie wäre)
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