Das ist so nicht richtig, zumindest in NRW
ADO §10
(5) Lehrerinnen und Lehrer können verpflichtet werden, als Ausbildungslehrerinnenund -lehrer an der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst) undbei den Praxiselementen des Lehramtsstudiums (§ 12 LABG - BASS 1-8)sowie als Prüfer an staatlichen Prüfungen und in Prüfungsausschüssennach § 40 Absatz 2 BBiG und § 34 Absatz 2 HwO mitzuwirken.
Von der Verpflichtung gehen die Uhren aber nicht langsamer. Es ist wie immer, wenn eine Aufgaben hinzukommt, muss was anderes liegen bleiben. Das kann man z.B. über Anrechnujgnsstunden regeln. Oder es bleibt ungeregelt, dann ergibt sich etwas.
Und wenn eine höhere Stelle meint, so etwas könne "so nebenbei" laufen, muss man sich auch nicht wundern, wenn man die "So nebenbei"-Leistung bekommt.