gesperrte Räume wegen Gesundheitsbelastung

  • Ich unterrichte in einem alten DDR-Gymnasium der 70er Jahre. Die vergangenen drei Jahre hatte ich als Klassenlehrerin viel Unterricht in einem Raum, der immer nach "Ausdünstungen" gemüffelt hat. Tatsächlich hat mal die SL über den Träger veranlasst, dass der Raum gemessen wurde. Dieser Raum ist jetzt tatsächlich gesperrt wurden. Aussage des Stellvertreters: "Da musst du ja ziemlich in dem Raum gelitten haben." Eine offizielle Begründung an die Schüler habe ich nicht gegeben, da mir als KL nichts gesagt wurden ist. Die KLasse hat jetzt einfach andere Unterrichtsräume. Ich dachte mir, wenn ich die SL mir nicht sagt, was los ist, dann sage ich auch nichts den Kindern.
    Das war alles in den Wochen vor Weihnachten. Ich war auch noch krank, es gab viel Vertretungsunterricht und Nachfragen von Eltern habe ich als KL nicht erhalten.
    Aber in den Ferien habe ich noch ein bisschen darüber nachgedacht und mal meine Kollegen gefragt, ob die SL mal irgendwas gesagt hat, was ich vlt verpasst habe. Nein, die SL hat bisher noch gar nichts offiziell gesagt.
    Gestern habe ich mich auf den Weg zum Vorsitzenden unseres Personalrats gemacht. Stellt euch vor, der wusste noch gar nicht mal, dass der Raum gesperrt wurde!!! (Als Chemie-Lehrer ist er meist in einem anderen Gebäude und kommt nie in den Raum.)
    Ich habe ihn gefragt, ob er offiziell in Erfahrung bekommen kann, aus welchen konkreten Gründen der Raum gesperrt wurde. Schließlich wurde von uns allen Lehrern damit die Gesundheit auch in Mitleidenschaft gezogen und ich finde schon, dass ich ein Recht auf Auskunft habe, welche speziellen Gifte o.ä. mich in dem Raum belastet haben. Der Personalrat hat versprochen sich an die SL zu wenden. Bin ja mal gespannt, was da raus kommt.
    Ich wollte nicht individuell zur SL gehen, weil ich hier nicht eine private Information will, sondern ich finde, dass geht uns alle an.
    Was glaubt ihr, hat die SL uns gegenüber als Kollegium eine Auskunftspflicht?


    P.S. Falls Schüler oder Eltern nachfragen, dann würde ich die auch zur SL schicken. Was ich nicht offiziell weiß, dann ich auch nicht den Schülern und Eltern sagen.

  • Ich denke, der allererste Schritt wäre, die SL zu bitten, dem Kollegium den Sachstand mitzuteilen. Dann sieht man ja, wie er sich äußert.

  • ...Die vergangenen drei Jahre hatte ich als Klassenlehrerin viel Unterricht in einem Raum, der immer nach "Ausdünstungen" gemüffelt hat. Tatsächlich hat mal die SL über den Träger veranlasst, dass der Raum gemessen wurde. Dieser Raum ist jetzt tatsächlich gesperrt wurden. ...

    Ich finde das so krass! Es ist ja auch nicht anzunehmen, dass der Rest der Schule unvergiftet ist. Ich persönlich würde schleunigst den SL um genaue Auskunft ersuchen und mich dann schlau machen, was das für dich bedeutet. Im Zweifel die Eltern mit ins Boot holen. Ist ein Anwalt darunter?

  • In der Regel ist es auch Aufgabe des Personalrats, darüber zu wachen, dass die Gesundheit der Kollegen nicht gefährdet ist. Zu diesem Zweck können auch externe Experten herangezogen werden, wobei die Schule die Kosten übernehmen muss.
    Der Weg zum PR war also schon mal ein richtiger Schritt. Jetzt muss der das halt auch vehement einfordern.

  • Wer hat denn die Messungen durchgeführt? Zur Not dort nachfragen, wenn die SL sich weiter bedeckt gibt. Sowas ist kein Geheimnis, das müssen die euch sagen.

    • Offizieller Beitrag

    Messungsergebnisse sind laut aller PVGdem Personalrat vorzulegen, Informationspflicht gibt es sowohl gegenüber dem PR als auch gegenüber den Beschäftigten: mehr steht auch im Arbeitsschutzgesetz, siehe unten.
    Der PR kann entscheiden, Ergebnisse dem Kollegium Gefährdungen mitzuteilen, wenn SL seiner Pflicht aus den §§ 3, 5, 11 und 14 des Arbeitsschutzgesetze und des Arbeitssicherheitsgesetzes nicht nachkommt.


    Die Informationspflicht gg. Den Beschäftigten geht aus 14 hervor:


    § 14
    Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes


    (1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
    (2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.


    § 3
    Grundpflichten des Arbeitgebers


    (1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. 3Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
    (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

    1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
    2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.


    (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.



    § 4
    Allgemeine Grundsätze


    Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

    1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
    2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
    3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
    4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
    5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
    6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
    7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
    8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.



    § 5
    Beurteilung der Arbeitsbedingungen


    (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
    (2) 1Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. 2Beigleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
    (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

    1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
    2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
    3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
    4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
    5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
    6. psychische Belastungen bei der Arbeit.


    § 11
    Arbeitsmedizinische Vorsorge


    Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.



    Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    § 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat


    (1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
    (2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
    (3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Danke für eure Hinweise. Insbesondere auf die Hinweise mit den Gesetzen. Ich bin mal gespannt, ob die SL in der nächsten öffentlichen Dienstberatung etwas dazu sagen wird.

Werbung