NRW: Bewerbung auf Beförderungsstelle VOR Ende des ersten Jahres nach der Probezeit?

  • Hallo zusammen,


    ich weiß, dass man, um sich auf eine Beförderungsstelle in NRW zu bewerben, mindestens ein Jahr nach Ende der Probezeit warten muss. Außer man wurde mit Auszeichnung bewertet, was aber an unserer Schule nach ein paar Kritikpunkten durch die Bezirksregierung nicht mehr passiert... Nun hörte ich aus einer eigentlich sonst gut informierten Quelle, dass man sich durchaus vorher bewerben kann. Sollte man ausgewählt werden, könnte man die Stelle antreten und würde dann die entsprechende Urkunde zur Beförderung erst nach Ablauf des einen Jahres nach der Probezeit bekommen. Wisst ihr da mehr? Beispiele aus der Praxis oder einen Verweis, wo man das nachlesen kann?? Im LVO §11 steht ja, dass man eben dieses eine Jahr warten muss. Aber die wird es evtl. abweichend umgesetzt?


    Danke für eure Beiträge und liebe Grüße, Lillifee

  • Nun hörte ich aus einer eigentlich sonst gut informierten Quelle, dass man sich durchaus vorher bewerben kann.

    Warum soll man sich nicht bewerben können? Bewerben kann man sich auf alles. Ob man dann genommen wird, steht auf einem anderen Blatt. Wir haben z.B. auch einen Kollegen, der bereits in der Probezeit die Schule mit Versetzungsantrag gewechselt hat. Sprungbeförderungen zum Schulleiter a14 --> a16 gibt es ja auch.

  • Warum soll man sich nicht bewerben können? Bewerben kann man sich auf alles. Ob man dann genommen wird, steht auf einem anderen Blatt. Wir haben z.B. auch einen Kollegen, der bereits in der Probezeit die Schule mit Versetzungsantrag gewechselt hat. Sprungbeförderungen zum Schulleiter a14 --> a16 gibt es ja auch.

    Hallo Lillifee, hallo alle anderen!
    Ich wollte mal hören, was aus deiner Berbung geworden ist? Ich habe noch ein gutes halbes Jahr bis zur Beendigung meiner Probezeit und Verbeamgtung auf Lebenszeit. Jedoch arbeite ich gerade als Sek II Lehrerin an einer Sekundarschule mit A12. Ich würde mich gerne einfach in einem anderen Bezirk (Münster) bewerben in der Hoffnung, dass die mich da dann einfach nehmen. Wahrscheinlich zu naiv gedacht. Das Ding ist, ich würde alles Mögliche tun, um von der Schule weg zu kommen. Eine Beförderungsstelle z.B. im Bereich Fremdsprachen würde ich mir durchaus zutrauen.
    Das Problem ist, dass ich mit meinem Mangelfach Spanisch nicht (vor 5 Jahren) von der Schule wegomme. Das ist ziemlich wahrscheinlich. Da wäre eine Laufbahnwechselstelle oder eine Beförderungsstelle eine mögliche Lösung. Doch frage ich mich auch schon die ganze Zeit, ob sich die Bewerbung da überhaupt lohnt?! Anderer Bezirk, noch keine Lebenszeitverbeamtung ... Allerdings wenn es eine Schule wäre, die auch Spanisch suchen, wären das eine win-win-Situation? (Blödes Wort, wollte es aber immer schon mal verwenden.)
    Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir helfen könnten mit euren Erfahrungen. Man findet ja nur irgendwelche komischen Paragraphen und die vom Personalrat wissen leider oft auch nicht mehr.


    Lieben Dank!
    Laura

  • Hallo zusammen!


    Wegen einer stressigen Woche und Internetproblemen melde ich mich jetzt erst wieder. Herzlichen Dank für eure Rückmeldungen!!


    Ich habe mal vorsichtig bei meiner SL angefragt und sie behauptete, dass man sich eben NICHT darauf bewerben darf. Hat mich auf LVO §11 verwiesen:




    Aber meiner Meinung nach passt das doch zu euren Erfahrungen, dass dann eben erst später die Beförderung ausgesprochen wird. Habt ihr noch eine andere Quelle, auf die ich verweisen kann?


    Ich denke, ich probier es einfach. Wird sowieso erst 2018 sein, dass passende Stellen ausgeschrieben werden, denk ich.




    laura: Ich denke, wenn die passende Stelle ausgeschrieben ist: einen Versuch ist es wert!



    Danke und ein schönes Adventswochenende!!
    Lilifee

  • Aber meiner Meinung nach passt das doch zu euren Erfahrungen, dass dann eben erst später die Beförderung ausgesprochen wird. Habt ihr noch eine andere Quelle, auf die ich verweisen kann?


    §11 geht weiter, und zwar so:




    Zitat

    (3) Abweichend von Absatz 2 Nummern 1 und 2 ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 10 zulässig. Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 9 Absatz 1 Satz 7 festgestellt wurde.


    Ich hatte z.B. die Auszeichnung wegen besonderer Leistungen

  • Ergänzung: es werden manchmal Ausnahmen gemacht, wenn man einziger Bewerber ist, oder die Stelle mehrmals leer läuft.


    Sobald ein Regelbewerber dabei ist, ist man sofort aus dem Verfahren raus.
    Ein Anspruch auf Teilnahme am Verfahren besteht halt erst 1 Jahr nach Beendigung der Probezeit. Bei einer an meiner Schule hat es tatsächlich wegen 5 Tagen nicht geklappt und das Verfahren müsste neu eröffnet werden. Abweichend hiervon ist nur eine Probezeitbwurteilungen mit besonderer Bewährung.

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