Elternzeit Mann/Frau

  • Hallo zusammen!


    Ich habe schon viel gelesen, bin mir aber nicht sicher, ob ich alles richtig verstanden habe.


    Es geht um Folgendes: Ist es möglich, dass ich nach dem Mutterschutz als Frau z.B. 7 Monate Elternzeit nehme, mein Mann direkt im Anschluss an die 7 Monate ebenfalls 2 Monate Elternzeit nimmt und ich dann entsprechend wieder Teilzeit arbeiten gehe? Oder beantrage ich besser direkt 1 Jahr Elternzeit und arbeite während meiner Elternzeit Teilzeit? Ich habe die Vor- und Nachteile noch nicht so recht verstanden. Kann mein Mann dann ebenfalls parallel Elternzeit beantragen und dann z.B. für 2 Monate komplett zuhause bleiben?


    Ein Recht wieder an meiner jetzigen Schule zu arbeiten habe ich doch, sofern die Elternzeit max. 1 Jahr beträgt oder?


    Ich bin verbeamtet, in NRW.


    Viele Grüße!

  • Beide Möglichkeiten gehen und das mit dem Recht auf die Schule stimmt auch.
    Wenn du TZ in der Elternzeit machst, kannst du auch weniger als 50% arbeiten. Das geht bei der "normalen " Teilzeit nicht soweit ich weiß. Euch stehen aber noch weitere Monate EG zu. Evtl. Kannst du dein Gehalt dann noch mit Elterngeld plus aufstocken wenn du in Teilzeit arbeitest

  • Ich habe die Vor- und Nachteile noch nicht so recht verstanden.

    Der Vorteil ist, dass du flexibler bist, weniger Stunden machen kannst und das vorzeitig beenden kannst bei einer erneuten Schutzfrist (oder einer finanziellen Notlage).
    Nachteil ist eben in einigen Bundesländern, dass du dadurch nicht unbedingt wieder an die vorherige Schule kommst.


    Kann mein Mann dann ebenfalls parallel Elternzeit beantragen und dann z.B. für 2 Monate komplett zuhause bleiben?

    Ja klar, er hat unabhängig von dir 3 Jahre Elternzeit und wann und wie er die nimmt hat keinerlei Einfluss auf deine Elternzeit!


    Ein Recht wieder an meiner jetzigen Schule zu arbeiten habe ich doch, sofern die Elternzeit max. 1 Jahr beträgt oder?

    Das würde ich noch mal genau klären, ich habe schon gehört, dass Mutterschutz und Elternzeit zusammen nicht länger als ein Jahr sein dürfen.

  • Ihr könnt die EZ beliebig nehmen. Ihr habt beide ein Recht auf die Zeit. Ihr könntet auch beide 3 Jahre nehmen.


    Das Elterngeld ist aber unabhängig davon. Und der Sold im Mutterschutz nach der Entbindung wird darauf angerechnet.
    Und es gibt auch noch Partnerschaftsbonusmonate und EG plus, die Varianzen sind da sehr vielfältig.


    Vorteile von TZ in EZ:
    -du bist bei der Stundenanzahl flexibler
    -du kannst auch kurzfristiger die Stundenanzahl ändern/ wieder zu Hause bleiben
    -es wird für die Pension meist günstiger berechnet


    Aaaaber im Extremfall kommst du danach nicht an deine alte Schule zurück.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

  • Das würde ich noch mal genau klären, ich habe schon gehört, dass Mutterschutz und Elternzeit zusammen nicht länger als ein Jahr sein dürfen.

    Meine Sachbearbeiterin sagte mir, dass das zwar so in der Vorschrift stünde, sie aber nur mit dem MuSchu nach der Geburt rechnen würden. Jedenfalls musste ich nach 12 Monaten mich nicht zurück melden, sondern bin automatisch an meine Schule zurück, bei 13 Monaten hätte ich mich in irgendeinem Portal (Schwangerschaftsdemenz, tut mir leid) zurückmelden müssen. Stand aber alles in den Unterlagen.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

  • Meine Sachbearbeiterin sagte mir, dass das zwar so in der Vorschrift stünde, sie aber nur mit dem MuSchu nach der Geburt rechnen würden. Jedenfalls musste ich nach 12 Monaten mich nicht zurück melden, sondern bin automatisch an meine Schule zurück, bei 13 Monaten hätte ich mich in irgendeinem Portal (Schwangerschaftsdemenz, tut mir leid) zurückmelden müssen. Stand aber alles in den Unterlagen.

    Wie gesagt, das scheint ja dann am Bearbeiter zu liegen, würde ich also vorher dringend klären. Denn wenn es so in den Vorschriften steht, war das ja scheinbar auch richtig so, wie ich es auch schon gehört habe ;)

  • Ich hab noch nicht ganz verstanden, wie lange ihr jetzt Elternzeit (damit meine ich: einer bleibt komplett zu Hause).
    In dem Zusammenhang ist denke ich wichtig, wie das Kind betreut sein soll. Mein Sohn ging mit 8 Monaten zur Tagesmutter, für diesen Platz mussten wir aber nachweisen, dass wir beide Vollzeit arbeiten. Wenn die Großeltern betreuen, ist das natürlich kein Problem.
    Eigentlich gehört das gar nicht zur Frage, ost mir aber spontan dazu eingefallen. Ich hab vor der Geburt vieles geplant und mir ganz einfach vorgestellt, was ich später über den Haufen werfen konnte :zahnluecke:

  • Vielen Dank schon einmal für die Antworten.


    Es ist doch aber so, dass ich beim Antrag auf Elternzeit direkt für die ersten 2 Jahre angeben muss, wie lange ich Elternzeit nehmen möchte und ob ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, oder? Das heißt ich gebe z.B. 12 Monate Elternzeit an, gib aber gleichzeitig an, dass ich z.B. im 8.-12. Monat der Elternzeit Teilzeit in einem Umfang von z.B. 10 Stunden wieder arbeiten gehe. Richtig? Sofern der Antrag so genehmigt wird, würde ich dann nach dem Mutterschutz 7 Monate zu Hause bleiben (Elternzeit ohne Teilzeit) und dann 5 Monate im Umfang von 10 Wochenstunden wieder arbeiten gehen.


    Die Großeltern würden in dem Fall übernehmen, nachdem ich 7 Monate zu Hause war und mein Mann noch einmal 2. Somit würde das Betreuungsproblem entfallen, wobei ich ja auch nur 2-3 und nicht 5 Tage in der Schule wäre bei 10 Stunden. Aber danke für den Hinweis ;)

  • Kann man eigentlich nur ganze Monate Elternzeit beantragen oder beantrage ich bis zu einem bestimmten Datum? Wenn bspw. die Geburt am 20.06. wäre hört ja der Mutterschutz 8 Wochen später, also am 15.08. auf. Da würde ja dann theoretisch die Elternzeit beginnen, wenn man die direkt im Anschluss nehmen will (da MuSchu ja noch nicht zur EZ gehört, richtig?). Muss ich dann z.B. 6 Monate nehmen, also bis zum 15.02. oder könnte ich auch sagen, dass ich bis zum 08.02. Elternzeit beantragen möchte?


    Danke schon einmal :)

  • Kann man eigentlich nur ganze Monate Elternzeit beantragen oder beantrage ich bis zu einem bestimmten Datum? Wenn bspw. die Geburt am 20.06. wäre hört ja der Mutterschutz 8 Wochen später, also am 15.08. auf. Da würde ja dann theoretisch die Elternzeit beginnen, wenn man die direkt im Anschluss nehmen will (da MuSchu ja noch nicht zur EZ gehört, richtig?). Muss ich dann z.B. 6 Monate nehmen, also bis zum 15.02. oder könnte ich auch sagen, dass ich bis zum 08.02. Elternzeit beantragen möchte?


    Danke schon einmal :)

    Alles richtig verstanden und nein, man muss keine ganzen Monate anmelden, sondern kann sogar sagen, du nimmst einen Monat, 2 Wochen und 3 Tage, weil du gerne Dienstag anfangen willst und nicht Montag.


    Für das Elterngeld bietet es sich aber an immer bis zum Lebensmonatsende anzumelden, sprich dann wäre der 19.2. gut, damit man volle Lebensmonate hat. Wenn man bis zum Ende des 12. Lebensmonates Elterngeld bekommt, sollte man sich überlegen, ob man sich einen unbezahlten Tag leistet (der Geburtstag), da man eben sonst genau am Geburtstag wieder arbeiten muss.

  • Hier ist der entsprechende Antrag: http://www.brd.nrw.de/schule/p…Antrag-auf-Elternzeit.pdf
    Wie du siehst ist es so, wie Susannea sagt.


    Elterngeld kann man übrigens nur für ganze Lebensmonate beantragen. Und der Mutterschutz wird da mit einberechnet.

    Wenn das Gesetz so zu verstehen ist, wie ich es verstehe, dann ist der Antrag falsch (was eh klar war, da schon das Wort Antrag Unsinn ist).



    Zitat

    (2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit.

    Ich lese das so, dass damit die Regelungen des BEEG auch auf Beamten in NRW zutreffen, oder? Dann ist die Frist egal ab wann Elternzeit vor dem 3. Geburtstag immer 7 Wochen und keine 8 Wochen (schon seit 2007!).



    Ok, es gibt direkt einen Passus, der das besagt und damit stimmt der Antrag hinten und vorne nicht.

    Zitat

    § 9 (Fn 6) Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
    Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.


    Das Formular ist also besser nicht zu verwenden.

  • Die Regelungen zur Elternzeit im BEEG gelten zunächst nur für (privatrechtliche) Arbeitnehmer, für Beamte ist das BEEG i.d.R. nur mit Einschränkungen übertragbar. Je nach Bundesland kann das durchaus bedeuten, dass Anmeldezeiten verschoben sind oder dass auch Elternzeit nur für volle Lebensmonate gewährt wird und nicht wie bei Arbeitnehmern für beliebige taggenaue Zeiträume.

  • Die Regelungen zur Elternzeit im BEEG gelten zunächst nur für (privatrechtliche) Arbeitnehmer, für Beamte ist das BEEG i.d.R. nur mit Einschränkungen übertragbar. Je nach Bundesland kann das durchaus bedeuten, dass Anmeldezeiten verschoben sind oder dass auch Elternzeit nur für volle Lebensmonate gewährt wird und nicht wie bei Arbeitnehmern für beliebige taggenaue Zeiträume.

    Du hast aber schon gesehen, dass es in NRW komplett für Beamten gilt, wie das LBG sagt?


    Also nein, der Anmeldezeitraum ist dort nicht verschoben. Dies war bis 2007 so, dass der nach dem BErzG Unterschiede machte zwischen direkt an den Mutterschutz und nicht, aber seitdem schon nicht mehr, aber das ist mal wieder bei einigen Behörden und den Formularen nicht angekommen, sind ja erst 11 Jahre, da muss man das auch nicht ändern ;)

  • Du zitierst es letztendlich selber: "Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist."


    Für verbeamtete Lehrkräfte in NRW ist z.B. anders als im BEEG festgesetzt, dass die Zeiträume der Elternzeit nicht völlig frei gewählt werden dürfen, sondern dass Beginn und Ende nicht rechtsmissbräuchlich festgelegt werden dürfen, also insbesondere nicht taggenau Schulferien ausschließen dürfen, außer es gibt sachgerechte Gründe. Das ist z.B. dann gegeben, wenn der gesetzliche Höchstanspruch auf Elterngeld innerhalb der Ferien endet, was wiederum i.d.R. einen Elternzeitantrag nach Lebensmonaten des Kindes bedingt. Andernfalls wird in der Praxis so verfahren, dass Elternzeitbeginn und -Ende nur mit den Ferien entsprechenden Zeitabständen von den Ferien genehmigt wird. Übrigens liegt auch hierin eine Besonderheit bei Beamten, die Freistellung in Elternzeit muss vom Dienstherrn anders als im Arbeitsrecht erst genehmigt werden.


    Und auch zu den Anmeldezeiten finden sich entsprechende Vorgaben bei Bezirksregierungen, mag sein, dass das untergeordnet durch Erlasse geregelt ist.
    (vgl. z.B.: https://www.bezreg-arnsberg.nr…/merkblatt_elternzeit.pdf 2.Seite, Drittletzter Absatz, dort sind die 7/8/13 Wochen aufzufinden)


    PS: Sorry für die vielen Edits

  • Genau, es ist in dem Landesbeamtengesetz nichts anders geregelt, diese Rechtsmißbräuchlichkeit ergibt sich aus dem BEEG ist aber in einigen Bundesländer bereits gekippt und wird vermutlich auch vor dem Gericht nicht standhalten.


    Und der genannte Link wird dadurch auch nicht richtiger, er ist einfach veraltet, ist ja älter als das aktuelle BEEG, was ja nach dem LBG auch für Beamte gilt, also wie soll dann das Merkblatt dazu gelten (zumal das keinerlei Rechtsgrundlage ist!).


    Es ist und bleibt einfach falsch, es sind 7 und 13 Wochen, auch in NRW. Das bestätigt auch das Merkblatt der GEW dazu noch einmal, dass es bei 7 Wochen bleibt ;)
    https://www.gew-nrw.de/schulle…nzeit-und-elterngeld.html

  • Inwiefern ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit denn aus dem BEEG selbst? Und in welchen Bundesländern wurde das bereits gekippt, hast du hierzu ggf. Urteile? Daran wäre ich sehr interessiert. Mir sind bisher nur solche bekannt, die extrem stark an Einzelfällen orientiert sind. So wurde durchaus ein Rechtsmissbrauch bereits abgeschmettert, aber vor allem mit der Begründung, dass das beklagte Bundesland sich auf Landesrecht eines anderen Bundeslandes stützte, während z.B. das VG Hannover (AZ: 2 A 5216/06) einen Rechtsmissbrauch erkannte, auch wenn es in Niedersachsen keine explizite Regelung als Verordnung gibt, die einen Rechtsmissbrauch im Aussparen von Ferienzeiten beschreibt.


    Was ich damit sagen will: Das Fehlen einer kodifizierten Verordnung hierzu (und eine solche gab es in NRW, scheint aber geändert worden zu sein), heißt noch nicht, dass nicht dennoch ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann. Möglich, dass das inzwischen über einfache Erlasse als "Verfahrensregeln" in den Behörden geregelt ist, wann dem Antrag zugestimmt wird und wann nicht.



    Und der genannte Link wird dadurch auch nicht richtiger, er ist einfach veraltet, ist ja älter als das aktuelle BEEG, was ja nach dem LBG auch für Beamte gilt, also wie soll dann das Merkblatt dazu gelten (zumal das keinerlei Rechtsgrundlage ist!).

    Was du mir damit sagen willst, ist mir unklar. Das Merkblatt ist natürlich lediglich ein Hinweis, wie die dortige Bezirksregierung bei Anträgen verfährt und damit eine verwaltungsinterne Vorschrift. Diese wird auch nicht falscher, weil sie von 2011 statt 2018 ist. Ist man der Meinung, dass diese grundsätzlich übergeordnetem Recht entgegenstehen (welches ja aber gerade einschränkt, dass nachfolgend Abweichungen geregelt sein können), ist man natürlich frei, rechtlich dagegen vorzugehen. Möchte man sich den Stress sparen und nicht riskieren, dass der Elternzeitantrag abgelehnt wird, stellt man ihn halt einfach eine Woche früher.


    Dass die GEW in einem Merkblatt lediglich aus dem BEEG zitiert, heißt auch nicht zwingend, dass damit alle Fälle erfasst sind.


    PS: Witzig finde ich, dass du ein Merkblatt der Bezirksregierung als ungültig darstellst, ein solches der GEW aber als Beweis für deine Vermutung herziehst.



    Meine Praxisempfehlung wäre daher:


    1) Anträge, die einen anderen Elternzeitbeginn als die Geburt (dürfte sehr selten sein) zum Ziel haben, einfach 8 Woche (oder besser noch etwas früher,
    siehe 2.) stellen statt den 7 Wochen, dann vermeidet man unnötig Ärger.


    2) Falls Elternzeitbeginn oder -ende in Ferien/Ferienrandlagen liegen, die Elternzeit am Besten an Lebensmonaten des Kindes orientieren (auch wenn das nicht zwingend gefordert ist), so lässt sich der Verdacht des Rechtsmissbrauchs besser entkräften, insbesondere wenn damit Höchstgrenzen des Elterngeldbezugs erreicht sind. Das betrifft vor allem die Sommerferien. Bei anderen Terminen als vollen Lebensmonaten in Ferien/Ferienrandlagen sollte man eine entsprechende Begründung vorrätig haben, warum gerade der Zeitraum gewählt wird, falls diese angefordert wird oder dem Antrag zunächst nicht stattgegeben wird.


    Ich hatte das damals so gemacht und genau wie Kollegen keinerlei Probleme mit Ferienlagen, während das komplette Aussparen der Ferien durchaus Probleme ergibt (siehe Urteil oben). Alles dazwischen dürften Einzelfallentscheidungen sein.

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