Entlassung von der Schule

  • Hallo alle zusammen!


    Ohne viel drum herum zu reden, geht es zum einen um
    a) die Richtigkeit des Verfahrens seitens der Schulleitung
    b) um die Bewertung des Falles seitens einer Schülerin.


    Zu a)
    Seit einiger Zeit gibt uns unsere Schulleitung zu verstehen, dass Entlassungen von der Schule - nach vorheriger Androhung der Entlassung - nicht einfach so möglich sind.
    Nehmen wir das fiktive Beispiel eines Schülers, der mehrfach aufgefallen ist, mehrfach Mitschüler einschüchtert, sich nicht an die Schulregeln hält und bereits die Androhung der Entlassung von der Schule hat.
    Frage: Ist es richtig, dass die Entlassung von der Schule nur nach vorheriger Androhung der Entlassung für dasselbe Delikt "X" ausgesprochen werden kann?
    Also, Androhung der Entlassung (X) --> Entlassung (X)?
    Das würde ja bedeuten - worin sich die Schulleitung einig ist - dass ein Schüler quasi mehrfach eine Androhung der Entlassung einheimsen könnte, bevor er irgendwann vielleicht für dasselbe Delikt entlassen werden könnte.
    Würde das nicht die rechtliche und pädagogische Handhabe seitens der Schule vollkommen aushöhlen?


    Zu b)
    Anknüpfend an meine vorherigen Anmerkungen, habe ich nun den Fall, dass eine Schülerin eventuell nun tatsächlich ein Delikt zweimal begangen hat und ihr nun nach vorheriger Androhung der Entlassung nun die Entlassung drohen könnte. Nun wurde mir aber schon durch die Blume mitgeteilt, dass unsere zuständige BezReg unter Umständen auch "Nein!" sagen könnte.



    Wie sind Eure Erfahrungen mit solchen Fällen?



    Danke!

  • Tu mir doch den Gefallen und lies das im entsprechenden Schulgesetz deines Bundeslandes nach. Sollte es sich um dein eigenes Kind und keinen Schüler handeln, müssen vorher ohnehin dokumentierte Gespräche durchgeführt werden und dir gesagt werden, auf welcher Rechtsgrundlage gehandelt wird.

    • Offizieller Beitrag

    Ohne Angabe eines Bundeslandes ist jede Antwort auf diese Frage sinnlos.

    Außerdem müsste man da noch das Alter bzw. die Anzahl der Schulbesuchsjahre, die Schulform, die Art des "Deliktes" und die bereits erfolgten pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen wissen.

  • Ohne Bundesland kann man fast nichts sagen, aber bei uns spricht die Schule die Entlassung aus, da hat die Bez.Reg. erstmal wenig Einfluss. Was die Eltern der entlassenen Schülerin dann tun ist eine andere Sache.

    • Offizieller Beitrag

    Ohne Bundesland kann man fast nichts sagen, aber bei uns spricht die Schule die Entlassung aus, da hat die Bez.Reg. erstmal wenig Einfluss. Was die Eltern der entlassenen Schülerin dann tun ist eine andere Sache.

    In Hessen beantragt die Schule (genauer gesagt der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz) den Schulverweis beim Staatlichen Schulamt.

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