Schulrecht: Betreten des Schulgeländes von "Fremden"

  • Vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich muss etwas ausholen.


    Ich arbeite als Lehrerin in HH und wir hatten vor Kurzem folgende Situation. Kind A ist nicht im Ganztag angemeldet, geht also nach dem Unterricht nach Hause und isst dort. Dann kommt er zurück und spielt auf dem Schulgelände mit Kindern des Ganztags. Das passt dem Hort nicht und möchte das dem Kind untersagen. Schulleitung sagt, dass man das nicht kann. Man kann nicht verhindern, dass sich das Kind am Nachmittag auf dem Schulgelänge aufhält. (Solange er sich benimmt und kein Hausverbot ausgesprochen werden kann). Verantwortung ist natürlich dann nicht bei der Schule.


    Zweiter Fall. Meine Tochter ist in Niedersachsen in einer Schule. Ganztag (Hort) geht bis 15:45 Uhr. Kinderturnen meiner 5Jährigen in der Grundschulturnhalle geht 15:45 los. Nun werden wir Eltern regelmäßig von den Erzieherin gemaßregelt, dass wir erst 15:45 auf das Gelände dürfen. Den Hintergrund verstehe ich schon, man möchte keine fremden Menschen auf dem Schulgelände, v.a. wenn man nicht weiß wer genau das ist.


    Aber wie ist dietatsächliche rechtliche Lage? Wo kann sowas nachgelesen werden?


    LG Anja

  • Das ist normalerweise in der Hausordnung der jeweiligen Schule festgelegt. Oft steht auch ein Schild am Eingang zum Schulhof, auf dem zu lesen ist, wann wer dort außerhalb der Schulzeit Zutritt hat.

  • Ich behaupte, dass die Aussage der Schulleitung, man könne nicht verhindern, dass sich Kindern am Nachmittag auf dem Schulgelände aufhalten, falsch ist. Immerhin übt die Schulleitung das Hausrecht aus und könnte per Schulordnung regeln, wann der Aufenthalt auf dem Schulgelände erlaubt ist (z.B. zu Unterrichtszeiten sowie eine angemessene Zeit vorher und nachher).


    Und dass die Schule für Kinder, die sich "freiwillig" auf dem Gelände aufhalten, keine Verantwortung trägt, halte ich für zweifelhaft. Die Schule hat zumindest (wie jeder Grundstücksbesitzer) eine Verkehrssicherungspflicht. Verletzt sich ein Kind z.B. an einem defekten Spielgerät, dass auf dem Schulgelände aufgestellt ist, trifft die Schule meines Erachtens nach ein Mitverschulden, auch wenn das Kind sich "freiwillig" auf dem Gelände aufhält.


    Gruß !

  • Ich kenne die Regel so, dass so lange Schule (auch Ganztagsbetreuung) läuft keine anderen Kinder aufs Gelände dürfen, eben genau wegen der Aufsichtspflicht.

  • Das ist ein wohl recht komplizierter Fall. Sowas gibt wahrscheinlich oft. Schulgrundstücke sind nun mal offen zugänglich und werden oft von Kindern aus der Nachbarschaft in der Freizeit genutzt. Die Frage ist wirklich: Was ist, wenn mal was passiert ? Solange dieser Fall nicht eintritt, befasst sich auch niemand mit der Frage. Vielleicht kann die Schulleitung die Eltern dahingehend informieren, dass die Kinder außerhalb des Unterrichts oder der Betreuungszeit zwar den Schulhof nutzen können, jedoch hat weder Schule noch der Hort die Aufsichtspflicht bzw. die Verantwortung. Das würde ich den Eltern schriftlich geben und auch unterschreiben lassen. Dann wären allen Fragen im hoffentlich niemals eintretenden Fall eines Unfall o.ä. geklärt.

  • Schulgrundstücke sind nun mal offen zugänglich

    Mein Garten ist auch offen zugänglich. Trotzdem darf nicht jeder drüberlatschen oder dort campieren.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

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