Hallo zusammen!
Ich könnte für 12€/Std.(4 Std.) Nachhilfe geben.
Seit gestern bin ich Beamter auf Lebenszeit und ich frage mich, ob ich etwas dazuverdienen kann und ob sich das überhaupt, von der Steuer her, lohnt.
Hat jemand dzbgl. Erfahrungen?
Hallo zusammen!
Ich könnte für 12€/Std.(4 Std.) Nachhilfe geben.
Seit gestern bin ich Beamter auf Lebenszeit und ich frage mich, ob ich etwas dazuverdienen kann und ob sich das überhaupt, von der Steuer her, lohnt.
Hat jemand dzbgl. Erfahrungen?
Natürlich darfst du, sofern die Tätigkeit genehmigt wird. Du musst also einen Antrag beim SL stellen.
Steuerlich musst du das dann bei der Steuerklärung angeben. Das wären dann Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Erhöht dann dein zu versteuerndes Einkommen.
Aber ehrlich...12€ ist ein Witz für einen Lehrer. Unter 25€/h geht gar nichts.
Hallo zusammen!
Ich könnte für 12€/Std.(4 Std.) Nachhilfe geben.
Seit gestern bin ich Beamter auf Lebenszeit und ich frage mich, ob ich etwas dazuverdienen kann und ob sich das überhaupt, von der Steuer her, lohnt.
Hat jemand dzbgl. Erfahrungen?
Willst du wirklich als Akademiker für weniger als 10 Euro netto pro Stunde arbeiten?
Für 12 EUR die Stunde als ausgebildeter Lehrer Nachhilfe?
Würde ich definitiv nicht machen. Wenn das Kind mit mir verwandt wäre, würde ich das ab und zu auch für Lutsche machen, aber für Fremde für den Preis? Definitiv nicht. Doppelt, bis dreifache. Für eine 45minütige Vertretungsstunde wo die Schüler Mandalas malen bekommt man ja schon das doppelte.
Für eine 45minütige Vertretungsstunde wo die Schüler Mandalas malen bekommt man ja schon das doppelte.
Echt? Ich habe mich gerade als schulinterne PES-Kraft gemeldet nach dem Motto "Die Vertretung mach ich ja eh, da kann ich sie mir auch bezahlen lassen", und es war die Rede von "je nach Alter und Stufe 16-18€ vor Steuern".
Gruß,
DpB
EDIT: Nach nochmaligem lesen liest sich mein Beitrag eher sarkastisch, war aber nicht so gemeint, deshalb nochmal ganz neutral:
Mich würde wirklich interessieren, wie ich für eine Vertretungsstunde 24€ bekommen kann.
Für eine Stunde Mehrarbeit in der Schule hab ich ca 25€ nett bekommen, bin ich mir recht sicher... müsstest du ja beim LBV oder so nachgucken können, was Mehrarbeit genau bringt an der jeweiligen Schulform.
mein mann sek 1 nrw macht öfter mal 4 oder mehr stunden und rechnet sie dann ab.
Pro stunde 23, xx€
Mich würde wirklich interessieren, wie ich für eine Vertretungsstunde 24€ bekommen kann.
https://www.finanzverwaltung.n…document/mehrarbeit_0.pdf
g.D.. EIngangslehramt A12 => 22,72 EUR (Brutto) pro Vertretungsstunde
g.D. Eingangslehramt A13 => 26,96 EUR
h.D. Eingangslehramt A13 => 31,52 EUR
Übrigens bekommt der SI-Schulleiter (der inzwischen ggf. A16 hat) weniger für eine Mehrarbeitsstunde als ein Studienreferendar.
Allerdings dürfen VZ-Kräfte erst ab 4 Stunden abrechnen, d.h. man sollte auch gucken, dass man, wenn man Vertretung macht, im Monat auch auf 4 kommt.
Allerdings wird Entfall gegengerechnet, dann kann man aber auch schon weniger als 4 abrechnen (Beispiel: 4 Stunden Mehrarbeit, 2 durch Hitzefrei entfallen => hier können auch schon 2 abgerechnet werden)
Teilzeit wird hier etwas anders gerechnet, hier wird bei Mehrarbeit so gerechnet, dass das Gehalt erst aufgestockt wird. Kann ich gerade schwierig beschreiben.
Danke Dir für die Aufklärung. Das ist tatsächlich ziemlich genau die Regelung, die wir bei unserem PES-System haben. Dann hat entweder die Aussage "16-18€" nicht gestimmt, oder wir kriegen deutlich weniger als Ihr. Dummerweise finde ich zwar Tabellen für externe Vertretungskräfte, aber keine für stinknormale Lehrer, die das zusätzlich machen.
Gruß,
DpB
ja 12€ die Szd. sind nicht die Welt aber wer bezahlt für Nachhilfe 25€ die Stunde?
Häufig kostet Nachhilfe ca. 10€/die Stunde, wenn man in ein Institut geht.
Ach ja... Studenten kriegen dort, wo ich angeheuert habe, 10€ die Stunde.
Du bist Lehrer!
Wenn du für einen Hungerlohn arbeiten willst...
Du bist Lehrer!
Wenn du für einen Hungerlohn arbeiten willst...
Du musst noch die "glänzende Kinderaugen"-Pauschale hinzu addieren - die sind auch bereits einiges wert .
ja 12€ die Szd. sind nicht die Welt aber wer bezahlt für Nachhilfe 25€ die Stunde?
Häufig kostet Nachhilfe ca. 10€/die Stunde, wenn man in ein Institut geht.
Ach ja... Studenten kriegen dort, wo ich angeheuert habe, 10€ die Stunde.
Gibt genügend Leute, die für 1:1 Betreuung ihres Sprößlings 25 EUR zahlen.
In einem Nachhilfeinstitut sitzen in einer Gruppe aber auch 6-7 Leute. Und du bist kein Student, sondern ausgebildeter Lehrer.
Ich hab seinerzeit als Schülerin 25-30 D-Mark pro Stunde bekommen (ja, lang ists her) - dementsprechend finde ich die 12 € ehrlich gesagt eine Beleidigung für einen Lehrer... Im eigenen Dunstkreis ist das wieder was anderes, aber als "Nebenjob"? Dann kannst du auch putzen gehen...
Meine ungelernte Putzfrau bekommt 15€...
Ach ja... Studenten kriegen dort, wo ich angeheuert habe, 10€ die Stunde.
Ich hab vor 15 Jahren als Student schon mehr als 10 € die Stunde genommen. Du lässt Dich nicht nur selbst über den Tisch ziehen, Du machst mit solchen Dumping-Preisen insgesamt auch das "Geschäft" kaputt. Bist Du jetzt ausgebildeter Lehrer der unterrichten kann, oder nicht?
ich hab im Studium 40dm für 90 min bekommen später dann 20€ privat.
Beim studienkreis hab ich als Student auch gejobbt...17€ für 90 min.
Hab dann aber immer direkt 3 kurse hintereinander gemacht 2x die Woche, damit es lohnt.
Okay. Dann sollte ich mich anderswo umhören.
Danke für eure Tipps.
Stell doch eine Anzeige online. Gibt genug Portale.
Die bisherigen Antworten gehen nicht auf deine Frage ein.
Die Frage war, wie viel du als Lehrer dazuverdienen darfst.
Antwort: Kommt drauf an. Vor allem auf die zeitliche Belastung. Als Beamter bist du verpflichtet, deine volle Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung zu stellen und den Rest deiner Lebenszeit dazu zu nutzen, dich so zu erholen, dass deine Arbeitskraft immer bei 100% bleibt
Ernsthaft - die Bedingungen sind im Nebentätigkeitsrecht festgelegt.
Für künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten darfst du Millionen an Honoraren erhalten - das geht den Staat nix an. Ob dein Bild 10€ oder 20 Mio bringt, muss ja nicht vom Arbeitsaufwand abhängen.
Bei unterrichtlichen Nebentätigkeiten musst du deine Honorare nicht nur bei der Steuer, sondern auch dem Arbeitgeben offenlegen.
Alles anzeigenDie Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 99 BBG geregelt. Beamtinnen und Beamte dürfen eine entgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung ihres Dienstherrn übernehmen. Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit an die zuständige Dienstbehörde zu richten. I
.....
Nebentätigkeiten in geringem Umfang
Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang gilt unter den nachfolgenden Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BNV die Genehmigung „als erteilt":
- Die Nebentätigkeit hat einen geringen Umfang (das heißt, die Vergütung beträgt maximal 100 Euro im Monat und die zeitliche Beanspruchung übersteigt nicht ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit).
- Die Nebentätigkeit wird außerhalb der Dienstzeit ausgeübt.
- Es liegen keine gesetzlichen Versagungsgründe vor.
In diesem Fall genügt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 BNV eine schriftliche Mitteilung an die
Dienstbehörde über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie eine Begründung, weshalb die Genehmigung „als allgemein erteilt" gilt. Für eine einmalige und gelegentliche Nebentätigkeit ist auch diese Anzeige entbehrlich.
...
Versagungsgründe der Genehmigung
Ein gesetzlicher Versagungsgrund liegt gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 BBG vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen ist unter den nachfolgend aufgeführten Vorraussetzungen gegeben:
- Durch Art und Umfang der Nebentätigkeit wird die Arbeitskraft so stark in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert
werden kann (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 BBG). Dies ist regelmäßig zu unterstellen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (so genannte Fünftel-Vermutung gemäß § 99 Abs. 3 S. 1 BBG).
- Durch die Nebentätigkeit ist ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten möglich (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 2 BBG).
- Die Nebentätigkeit betrifft behördeninterne Angelegenheiten (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 3 BBG).
-
Durch die Nebentätigkeit kann die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten beeinflusst sein (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 4 BBG).
Der letzte Punkt schließt eine Nachhilfe für Schüler der eigenen Klasse aus.
Mehr Infos zum Nebentätigkeitsrecht:
http://www.autenrieths.de/links/lehrerberuf.htm#nebenjob
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