• Liebe Leute,


    nachdem ich den Begriff "Mitaufsicht" in keinem Forum finden konnte, hier mein Anliegen in der Hoffnung, dass da jemand schlauer ist als ich (davon gehe ich stark aus...): An unserer Schule ist es üblich, dass man Mitaufsicht über andere Lerngruppen führt. Dies geschieht regelmäßig und bedeutet, dass zu Beginn der Stunde in den eigenen Unterricht bis zu 8 weitere SuS anderer Klassen oder Kurse hineingesetzt werden und man gleichzeitig in einem weiteren Raum, in dem ebenfalls 30-35 SuS sitzen, "Mitaufsicht" führt. Im Rahmen ihres Vortrags über die aktuellen Brandschutzbestimmungen hat sich unsere SL heute in diverse Widersprüche verstrickt, da nicht klar ist, wie eine Lehrperson im Falle eines solchen Falles 70 bis 80 SuS sicher aus dem Gebäude zu geleiten hat. Statt den Brandschutz und das korrekte Verhalten in diesem Fall zu diskutieren, blieb es für das Kollegium bei der Information, Mitaufsichten seien erst kürzlich von "höchster Stelle" nochmals per Verfügung (?) als absolut zulässig erklärt worden. Kann und mag diesen Kappes kaum glauben, will es aber tun, wenn jemand von euch dies bestätigt.


    Dank vorab und kollegiale Grüße

    "Wir operieren in dem Gebiet, das zwischen den besten Absichten und dummem Zufall liegt. Unser Leben ist ein einziges Glück im Unglück. Und dieser Umstand verleiht all unseren Handlungen etwas unfreiwillig Komisches." (aus: "Die Enzyklopädie der Dummheit")

  • Die Thema ist in der Tat sehr umstritten. Es gab im Realschulbereich der Bezreg Ddorf hierzu immer die Aussage, dies sei unzulässig.
    Nun gibt es Juristen, die dies im konkreten Einzelfall ggf. für zulässig erachten. Die Bezreg Ddorf hat dann in der Tat eine entsprechende Handreichung hierzu herausgegeben. Auf nähere Nachfrage dient dies zur Herstellung einer gewissen Rechtssicherheit für die Kollegen. Wer nämlich jetzt hiernach handelt, kann dienstrechtlich kaum noch belangt werden. Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung bin ich aber strafrechtlich damit nicht aus dem Schneider. Es gibt hierzu ein höchstrichterliches Urteil, das im konkreten Einzelfall eben doch zu dem Ergebnis kam, dass ein strafbarer Verhalten vorlag. Da eine Korrektur dieses Urteils in der Rechtsprechung nicht vorliegt, empfehle ich im Rahmen der Beratungsarbeit zu demonstrieren. In dem Fall ist die strafrechtliche Verantwortung schonmal auf die nächsthöhere Ebene verlagert. Wenn der Schulleiter dann dennoch auf dieser Form der Aufsicht besteht, klopft der Staatsanwalt im Zweifelsfall nicht an Deiner Tür.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Was steht denn dazu in eurem Vertretungskonzept?
    Oft ist die Mitaufsicht in der Reihenfolge in solchen Konzepte an hinterer Stelle.
    Das heißt zunächst müssen andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden, z.B. Schüler nach Hause schicken, Vertretungen durch externe Kräfte, Vertretung im Rahmen von Mehrarbeit usw.
    Dann wäre die Mitaufsicht nur die letzte Notlösung und käme entsprechend nicht so häufig vor.
    Gruß sonnentanz

  • Mitaufsicht ist ein klarer Gesetzesverstoß, es gibt dazu ein Urteil des BGH vom 19.06.1972, ich zitiere mal kurz:
    "Es genügt nicht, dass eine Schulklasse von der Lehrkraft im Nebenzimmer mitbeaufsichtigt wird. Ein Schulleiter, der dies anordnet, begeht eine Amtspflichtverletzung."


    Du musst diese "Mitaufsicht" in jedem Fall ablehnen und den Schulleiter auf die Rechtswidrigkeit seiner Anordnung hinweisen, falls er diese dennoch erteilt solltest du auf Klärung durch die obere oder oberste Schulaufsichtsbehörde bestehen, bist aber rechtlich aus dem Schneider.


    P.S.: Wen das interessiert: Günther Hoegg - Schulrecht: kurz und bündig [Anzeige]

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Mitaufsicht ist ein klarer Gesetzesverstoß, es gibt dazu ein Urteil des BGH vom 19.06.1972, ich zitiere mal kurz:
    "Es genügt nicht, dass eine Schulklasse von der Lehrkraft im Nebenzimmer mitbeaufsichtigt wird. Ein Schulleiter, der dies anordnet, begeht eine Amtspflichtverletzung."


    Du musst diese "Mitaufsicht" in jedem Fall ablehnen und den Schulleiter auf die Rechtswidrigkeit seiner Anordnung hinweisen, falls er diese dennoch erteilt solltest du auf Klärung durch die obere oder oberste Schulaufsichtsbehörde bestehen, bist aber rechtlich aus dem Schneider.


    P.S.: Wen das interessiert: Günther Hoegg - Schulrecht: kurz und bündig [Anzeige]

    Ich kann mich dem nur anschließen.
    In einigen Schulen heißt es auch Parallelbetreuung.

  • Ich stimme Chemikus und Valerianus unbedingt zu. In jedem Fall muss der Lehrerrat sich mal diese ominöse Verfügung zeigen lassen. Wenn es so eine Verfügung nämlich gibt, müsste - vor allem nach dem von Valerianus zitiertem BGH-Urteil - vor allem auch die Schulleiterin remonstrieren, dann nämlich an der Stelle, die dem Schulamt übergeordnet ist, also wohl dem HKM.


    EDIT: Hier der Link zum gesamten Urteil, das Valerianus zitiert hat:
    http://datenbank.flsp.de/flsp/…rame.htm&f=templates&2.0#

  • Noch eine OT-Frage an die Hoegg-Fans:
    Ich wollte mir schon länger Bücher von ihm zulegen, scheitere aber daran, mich nicht recht entscheiden zu können.
    Die 55 Urteile, die Valerianus verlinkt hat erscheinen mir recht gut, da er hier auf konkrete Urteile Bezug nimmt, die man dann auch finden kann (obwohl die Blick-ins-Buch-Option bei Amazon vermuten lässt, dass die konreten Aktenzeichen leider nicht genannt werden, stimmt das?)


    Wie ist es denn mit "Aus der Praxis für die Praxis"? Gibt er hier Verweise auf konkrete Gesetzestexte und Urteile, die man dann entsprechend auch selbst finden kann? Oder ist es eher seine eigene Beschreibung der Rechtslage ohne Fundstellen?
    https://www.amazon.de/SchulRecht-Aus-Praxis-f%C3%BCr-Beltz/dp/3407630298/ref=pd_cp_14_1/260-6009195-7117140?_encoding=UTF8&psc=1&refRID=1Q86813ZBT81X68Z8MGK&tag=lf-21 [Anzeige]

  • Ich stimme auch Chemikus und Valerianus zu. Ich kenne auch dieses Urteil aus G. Hoegg.


    Das Problem mit G. Hoeggs Buch ist, dass die Urteile immer nur dort gelten, wo sie gefällt wurden, d.h. in dem jeweiligen Bundesland, mitunter gelten sie sogar nur für den jeweiligen Fall. Das liegt daran, dass Schulrecht eben in die Kompetenz der Bundesländer fällt, aber auch daran, dass kein Richter an das Urteil anderer Richter gebunden ist. Ich finde das sehr unbefriedigend, :( man muss wissen, was im eigenen Bundesland gilt und jederzeit kann wieder für unzulässig erklärt werden, was man eigentlich als zulässig dachte oder was als solches galt.


    Ich erinnere an den Fall des Musiklehrer P. Parusel, der Schüler wegen Nachsitzens am Verlassen des Raumes hinderte. Es gab "höchste Urteile" in der Vergangenheit (OVG Schleswig-Holstein 1972? ), die sowas NICHT für eine Freiheitsberaubung befanden, trotzdem wurde P. Parusel in erster Instanz (?) der Freiheitsberaubung für schuldig erklärt und verurteilt (danach frei gesprochen und - worüber kaum noch berichtet wurde - zuletzt nahm die Staatsanwaltschaft ihren Revisionsantrag zurück. Kenner des Juristischen sagten mir, vermutlich wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit. Aber das las man dann kaum irgendwo).


    Im Prinzip brauchst du, @WillG, also ein Schulrechtsbuch für genau DEIN Bundesland!

    Es gibt für alles ein Publikum und für jede Meinung das passende Argument.

    2 Mal editiert, zuletzt von Das Pangolin ()

  • Ein Beispiel:


    Laut G. Hoeggs Buch gibt es ein Gerichtsurteil, dass die Schuljahresendnoten nach den Noten des ganzen Schuljahres und nicht nur des 2. Halbjahres gebildet werden müssen (mit leichtem Überwiegen des 2. Halbjahres). In meinem Bundesland werden sie aber gemäß einer Verordnung nur nach den Noten des 2. Halbjahres gebildet.


    Klarer Rechtsbruch? Wer weiß ... Jedenfalls gilt dieses Urteil offenbar nicht in meinem Bundesland (ist auch tatsächlich aus einem anderen).

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  • Vorsicht Leute, ihr müsst bitte dringend unterscheiden zwischen dem landesspezifischen Schulrecht und dem Strafrecht. Sowohl das Urteil aus 1972, als auch das Urteil bezüglich des Musiklehrers betreffen das Strafrecht. Um es also klar zu sagen, hier wurden Lehrer einer Straftat beschuldigt, die im Zweifelsfall auch Gefängnis bedeuten kann. Nehmen wir nochmal das Beispiel Brandfall. Theoretische Situation Mitaufsicht bei etwas weiter auseinander liegenden Klassenräumen. Es kommt zum Feueralarm. Im Zuge des Durcheinanders verbleibe drei Schüler bin Gebäude, weil sie denken es sei ein Programm. Tatsächlich kommen diese Schüler durch Rauch ums Leben. Spätestens jetzt ermittelt ein Staatsanwalt wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge im Volksmund auch Totschlag genannt, in drei Fällen. Und jetzt wirds ungemütlich. Der Staatsanwalt wird U.U. wie folgt reagieren. Als langjähriger Lehrkraft hätte Lehrer x klar sein müssen, dass im Schadensfall die Situation nicht zu beherrschen ist, folglich wäre er zur Demonstration verpflichtet gewesen. Hierdurch hätte der Schulleiter die Situation neu bedenken können und der eingetretene Schäden wäre nicht eingetragen, der Angeklagte trägt somit eine erhebliche Mitschuld am Schadenseintritt. In dieser Haut möchte ich jetzt nicht stecken.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Das Urteil aus 1972 ist im Übrigen ein BGH Urteil und betrifft damit strafrechtlich die gesamte BRD. Es ist das Urteil, was ich in meinem ersten Statement erwähnt hatte, ich hatte es im Moment nur nicht vorliegen.
    Korrektur: Es ist ein zivilgerichtliches Urteil und betrifft den Schadensersatzanspruch

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

    Einmal editiert, zuletzt von chemikus08 ()

  • Blöd nur, dass die Aufsichtspflicht nun gerade nichts mit Schulrecht zu tun hat, sondern mit Zivilrecht (§832 BGB). Und den Musiklehrerfall kannst du nun gar nicht heranziehen, weil in Deutschland untere Instanzen (im Gegensatz zum amerikanischen Rechtssystem) an Urteile der oberen Instanzen nicht gebunden sind, so dass da (in manchen Bereichen sogar regelmäßig: Medienrecht --> LG Hamburg) ab und an Urteile herauskommen die eine durchschnittliche Lebensdauer bis zur Berufung oder Revision haben. Mitaufsicht ist aber definitiv in ganz Deutschland unzulässig, außer vielleicht in Bayern, die sind so katholisch, da beherrschen vielleicht auch Lehrer die Kunst der Bilokation. :P

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  • Um nochmal an den Musiklehrer und den Kommentar von Valerianus anzuknüpfen:
    Das von Sofawolf zitierte Urteil ist ein Verwaltungsgerichts Urteil. Das.h. die Eltern haben vor dem Verwaltungsgericht geklagt um die nicht Rechtmäßigkeit der Massnahme festzustellen. In dem Kaarster Fall wurde jedoch Strafantrag gestellt, da der Musiklehrer sich in den Türrahmen gesetzt hat und das schon durch die Staatsanwältin als Gewaltanwendung definiert wurde. Zum Glück konnte die zweite Instanz dieser Darstellung nicht folgen.

    An alle Deutschlehrer:
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  • Hm, ich dachte eigentlich, ich wäre im Schulrecht relativ sattelfest, scheitere aber doch immer wieder am juristischen Hintergrundswissen.
    Ich meine, immer mal wieder zu lesen, dass Gerichtsurteile auf Bundesebene zwar eigentlich für die Bundesländer gelten, von diesen aber nur sehr langsam (bzw. manchmal gar nicht) umgesetzt werden. Liege ich da jetzt völlig falsch?
    Und falls das doch zutrifft, kann man wahrscheinlich als betroffener Kollege nur remonstrieren, oder hat man dann andere Möglichkeiten?


    Vielleicht sollte man diesen Teil der Diskussion in einen eigenen Thread auslagern - er ist ja doch recht OT.

  • WillG im Prinzip hast Du Recht, wenn es sich um Schulrecht geht.
    Im Falle des Urteils ging es um Schadensersatz und das ist bundesweites Zivilrecht.
    Im Falle des Musiklehrers ging es um eine Straftat (Freiheitsberaubung) und damit um Strafrecht also Bundesrecht ( soweit es zu einem höchstrichterliche Urteil kommt.

    An alle Deutschlehrer:
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  • [...] , weil in Deutschland untere Instanzen (im Gegensatz zum amerikanischen Rechtssystem) an Urteile der oberen Instanzen nicht gebunden sind [...]

    Das finde ich unmöglich.


    Also kann man nie sicher sein, was rechtens ist, denn immer kann ein Richter das, was du tust, für unrechtmäßig erklären, obwohl es ein anderer Richter in einem anderen Fall als rechtmäßig erklärte und du dich darauf verlassen hast (dass das also erlaubt ist).


    :(

    Es gibt für alles ein Publikum und für jede Meinung das passende Argument.

  • In Deutschland sind Richter vollkommen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, d.h. auch nicht an die Urteile anderer Richter gebunden (Ausnahme sind hier Urteile des Bundesverfassungsgerichts). Ein Gericht kann sich auch über die Zeit selbst widersprechen und Rechtsfortbildung betreiben (passiert meist nur auf Ebene der Bundesgerichte). Und nein, das ist überhaupt nicht unmöglich, weil du a) gegen (fast) alle ernstinstanzlichen Urteile immer noch Berufung (komplett neuer Prozess), Revision (Prüfung auf Rechtsfehler) oder Nichtzulassungsbeschwerde (falls Berufung oder Revision vom Gericht ausgeschlossen wurden) einlegen kannst und dich so Stück für Stück nach oben arbeitest und b) Rechtsfälle nur in den seltensten Fällen genau gleich sind, durch Präzedenzfälle aber genau in diese Richtung gedrückt werden.


    Dein zweites Posting (du könntest übrigens echt mal anfangen deine Postings zu editieren, anstatt so lange Postingketten zu machen) ist ein bisschen schwieriger und liegt teilweise mehr am Fahndungsdruck der Polizei und der Arbeit der Staatsanwälte. So werden in Bayern Einbrecher häufiger gefasst und verurteilt als in NRW (was dann dazu führt, dass die Einbrecher eher dahin gehen wo der Strafdruck niedriger ist), das liegt aber eher weniger an den Richtern, als an den Strafverfolgungsbehörden und deren finanzieller Ausstattung...

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  • In Deutschland sind Richter vollkommen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, d.h. auch nicht an die Urteile anderer Richter gebunden (Ausnahme sind hier Urteile des Bundesverfassungsgerichts). Ein Gericht kann sich auch über die Zeit selbst widersprechen und Rechtsfortbildung betreiben (passiert meist nur auf Ebene der Bundesgerichte). Und nein, das ist überhaupt nicht unmöglich, weil du a) gegen (fast) alle ernstinstanzlichen Urteile immer noch Berufung (komplett neuer Prozess), Revision (Prüfung auf Rechtsfehler) oder Nichtzulassungsbeschwerde (falls Berufung oder Revision vom Gericht ausgeschlossen wurden) einlegen kannst und dich so Stück für Stück nach oben arbeitest und b) Rechtsfälle nur in den seltensten Fällen genau gleich sind, durch Präzedenzfälle aber genau in diese Richtung gedrückt werden.


    Dein zweites Posting (du könntest übrigens echt mal anfangen deine Postings zu editieren, anstatt so lange Postingketten zu machen) ist ein bisschen schwieriger und liegt teilweise mehr am Fahndungsdruck der Polizei und der Arbeit der Staatsanwälte. So werden in Bayern Einbrecher häufiger gefasst und verurteilt als in NRW (was dann dazu führt, dass die Einbrecher eher dahin gehen wo der Strafdruck niedriger ist), das liegt aber eher weniger an den Richtern, als an den Strafverfolgungsbehörden und deren finanzieller Ausstattung...

    @Valerianus,


    du scheinst mich zu meinen. :)


    Einen neuen Beitrag verfasse ich eigentlich nur, wenn er einen neuen Gedanken enthält - ansonsten bearbeite ich ja durchaus die älteren Beiträge recht fleißig.


    Ich meinte eigentlich das Schulrecht. Ich gebe gerne zu, dass ich ein juristischer Laie bin, aber beim Strafrecht vermute ich keine Unterschiede je Bundesland. Beim Schulrecht gibt es sie offensichtlich.


    Sind das nicht mittelalterliche Zustände? (rhethorische Frage)

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  • Besten Dank, liebe KollegInnen,....


    alles das hilft mir insofern schon weiter als ich nun feststelle, dass die Sache eben nicht so klar ist, wie mir meine SL vermitteln wollte. Aber dass Dinge selten klar sind, wenn sie "ex cathedra" als Lappalie dargestellt werden, war mir im Grunde schon vorher bewusst. Werde also WillG folgen und den Lehrerrat mit der weiteren Analyse beauftragen. Eine Randnotiz vielleicht am Ende: Mitaufsichten werden bei uns ständig aufgegeben, ich selbst bin etwa zwei mal pro Woche betroffen. Dies geschieht auch, wenn KollegInnen, die eigentlich eine Vertretungsbereitschaft hätten, vor Ort sind, im Falle eines Einsatzes ihre Tätigkeit aber als Mehrarbeit abrechnen könnten. Und schließlich geht es mir beim Szenario des "Worst Case" (Brandfall) nur darum, die missliche Lage augenfällig zu machen. Dass sowohl in meinem eigentlichen Unterricht, den ich ja alle Nase lang wegen der Aufsicht in einem anderen Raum verlassen muss, als auch im besagten mitbeaufsichtigten Raum kein sinnvoller Unterricht stattfindet, versteht sich von selbst.

    "Wir operieren in dem Gebiet, das zwischen den besten Absichten und dummem Zufall liegt. Unser Leben ist ein einziges Glück im Unglück. Und dieser Umstand verleiht all unseren Handlungen etwas unfreiwillig Komisches." (aus: "Die Enzyklopädie der Dummheit")

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