Widerspruch in APO SI? Versetzung in Verbindung mit Abschluss

  • Hallo,
    da sich zurzeit vermutlich viele mit Versetzungsbestimmungen auseinandersetzen, hoffe ich auf eine Antwort auf meine etwas komplexe Frage.
    Es geht um das leidge Thema Versetzung in Kombination mit einem Abschluss. Es ist ja bekannt, dass am Gymnasium eine Versetzung in die Q1 möglich ist, ohne dass der FOR vergeben wird, weil ungemahnte 5er für eine Versetzung nicht wirksam sind, für die Erlangung eines Schulabschlusses aber schon. (APO SI § 7.4.: "Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.")
    Mir stellt sich nun die Frage, wie es sich bei der Versetzung von Klasse 9 nach 10 an der Sekundarschule bzw. Gesamtschule verhält. Dann auch das ist mit einem Schulabschluss verbunden (HSA Klasse 9).


    Hier heißt es einerseits in der APO SI, § 28.2:
    "Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 40 Absatz 2) erfüllt sind."


    Das heißt, es ist zu prüfen, ob ein Hauptschulabschluss erreicht wurde. Dabei müssen auch ungemhante 5er berücksichtigt werden. Führt das dazu, dass kein Abschluss erreicht ist, wird der Schüler nicht versetzt.



    Anderseits heißt es im §40 Absatz 2:
    "Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule (...) erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss".
    Hiernach wäre zu prüfen, ob die Versetzung erreicht ist. Dabei dürfen ungemahnte 5er nicht berücksichtigt werden. Ist die Versetzung erreicht, erwirbt der Schüler den HSA.


    Sehe ich es richtig, dass sich das widerspricht und eine belastbare Entscheidung nicht möglich ist?


    Gruß,
    Toppi

    • Offizieller Beitrag

    §40 (2) ist auf die Gesamtschule nicht anwendbar, da hier explizit von "Hauptschule oder des Bildungsgangs Hauptschule der Sekundarschule" die Rede ist.


    Für die Gesamtschule gilt §40 (3):


    Zitat

    (3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit der Versetzung in die
    Klasse 10 den Hauptschulabschluss, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und 2) erfüllt
    sind.


    Das ist analog zur FOR am Gymnasium.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Widersprüche gibts da schon mal. Wie sollen an einer Realschule 22 Stunden Naturwissenschaften (Zitat!) "gleichmäßig" auf Chemie, Physik und Bio aufgeteilt werden. Entweder ist das Unmöglich oder es wird von den Schulen tatsächlich erwartet in Jahr/Halbjahr die Stunde zu dritteln. Alternative muss man wohl das Wort "gleichmäßig" sehr 'schwammig' definieren.

  • Ohne dass ich jetzt mit der APO argumentieren kann, weiß ich, dass man aus pädagogischen Gründen Schüler auch ohne HA 9 in die 10. Klasse versetzen kann.
    Die Regelungen müssten doch für die Sekundarschule dieselben sein, denn das ist ja eine Gesamtschule, nur ohne Sek II.

    Dödudeldö ist das 2. Futur bei Sonnenaufgang.

  • Ich glaube das hebt diesen Widerspruch nicht auf. Auf dem Zeugnis steht dann nämlich auch "ist versetzt", obwohl es das Notenbild es eigentlich nicht zulässt.

  • Ohne dass ich jetzt mit der APO argumentieren kann, weiß ich, dass man aus pädagogischen Gründen Schüler auch ohne HA 9 in die 10. Klasse versetzen kann.
    Die Regelungen müssten doch für die Sekundarschule dieselben sein, denn das ist ja eine Gesamtschule, nur ohne Sek II.

    @Jule13 wenn ich das hier (APO SI) lese, dann verstehe ich das so, dass die Versetzung dann eben nicht möglich ist:


    § 22
    Allgemeine Versetzungsanforderungen
    (1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn

    • die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder
    • nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben.

    (2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leis-tungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr.Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und dieZeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.
    (3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden,wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nichterfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grundder Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.


    Wobei wir ja alle wissen, dass in Schule nicht immer alles rechtskonform abläuft. Ob beabsichtigt oder nicht, sei mal dahin gestellt. Das geht immer solange gut, wie sich niemand darüber beschwert...

    Schöne Grüße,
    dzeneriffa



    Am Ende wird alles gut! Wenn´s noch nicht gut ist, dann ist es noch nicht das Ende =)

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