Hallo,
da sich zurzeit vermutlich viele mit Versetzungsbestimmungen auseinandersetzen, hoffe ich auf eine Antwort auf meine etwas komplexe Frage.
Es geht um das leidge Thema Versetzung in Kombination mit einem Abschluss. Es ist ja bekannt, dass am Gymnasium eine Versetzung in die Q1 möglich ist, ohne dass der FOR vergeben wird, weil ungemahnte 5er für eine Versetzung nicht wirksam sind, für die Erlangung eines Schulabschlusses aber schon. (APO SI § 7.4.: "Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.")
Mir stellt sich nun die Frage, wie es sich bei der Versetzung von Klasse 9 nach 10 an der Sekundarschule bzw. Gesamtschule verhält. Dann auch das ist mit einem Schulabschluss verbunden (HSA Klasse 9).
Hier heißt es einerseits in der APO SI, § 28.2:
"Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 40 Absatz 2) erfüllt sind."
Das heißt, es ist zu prüfen, ob ein Hauptschulabschluss erreicht wurde. Dabei müssen auch ungemhante 5er berücksichtigt werden. Führt das dazu, dass kein Abschluss erreicht ist, wird der Schüler nicht versetzt.
Anderseits heißt es im §40 Absatz 2:
"Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule (...) erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss".
Hiernach wäre zu prüfen, ob die Versetzung erreicht ist. Dabei dürfen ungemahnte 5er nicht berücksichtigt werden. Ist die Versetzung erreicht, erwirbt der Schüler den HSA.
Sehe ich es richtig, dass sich das widerspricht und eine belastbare Entscheidung nicht möglich ist?
Gruß,
Toppi