Befolgung strittiger Anweisungen, Bundesarbeitsgericht 10 AZR 330/16

  • Es geht um strittige Anweisungen, nicht um so was wie "sie übernehmen morgen bitte die Vertretung in der 5d". Wenn jemand offensichtlich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt ist das auch nach diesem Urteil verboten. Dazu kommt, dass sich durch das Urteil die Senate des BAG offen widersprechen, d.h. eine Seite muss auf die Linie der anderen einschwenken, ansonsten wird das Urteil vor dem Großen Senat des BAG noch einmal geprüft und ggf. abgeändert

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    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Nuja, die Entscheidung wird auf den öffentlichen Dienst (und hier natürlich nur für Angestellte) keine Auswirkungen haben, da eine analoge Vorgehensweise des Arbeitgeber zum Fall aus der Privatwirtschaft dort kaum vorstellbar ist...


    Zudem sind im Bereich der Lehrkräfte ja per Tarifvertrag sehr viele beamtenrechtliche Regelungen übernommen worden (sehr häufig zum Nachteil der Tarifbeschäftigten) - das ist schon so eine Sonderrecht im Arbeitsrecht

    • Offizieller Beitrag

    Für Lehrer gibt es für fast alles eigene verwaltungsrechtlich geregelte Verfahren, auf die dieses Urteil einfach nicht oder nicht ganz zutrifft, oder sich ggf. Rechtsnormen widersprechen würden.
    Versetzungen, Abordnungen usw. sind für Lehrer in diversen Verfahren (SSA, BLintern, LTV) durchgeregelt. Nicht immer unbedingt zu Gunsten des Beamten, by the way. Theoretisch kann mich mein Dienstherr morgen nach Kassel versetzen :O und wenn zwei Personalräte zustimmen, ist das halt so. Praktisch findet das a) nicht statt und b) würde da kein PR zustimmen.
    Von daher ist Spekuliererei in dem Falle wirklich nur das.


    Oder läuft die Frage auf was Bestimmtes raus?

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • An den Haaren herbeigezogenes Beispiel aus dem Ferienkonferenzen-Fred:


    Schulleiterin (kurz vor den Ferien): Übernächste Woche möchte die Bezirksregierung Einsicht in die Archive der Abiturunterlagen nehmen. Stornieren Sie bitte ihren Urlaub und stehen Sie den Herrschaften zur Orientierung zur Seite:
    Ich: Ich halte diese Anweisung für unverhältnismäßig, darüberhinaus kommt sie viel zu kurzfristig. Außerdem habe ich als Familie Anrecht auf besondere Berücksichtigung meiner Situation und mein Kind kann ohne mich nicht in den Urlaub fahren. Suchen Sie sich bitte jemand anderen.
    Schulleiterin: Ist mir egal, Sie machen das jetzt.
    Ich: Nö, geben Sie mir das bitte als schriftliche Anweisung damit ich dagegen vorgehen kann.


    Gerade Fragen der Verhältnismäßigkeit und Formulierungen wie "in der Regel", "soll besonders berücksichtig werden" oder "sofern dienstliche Gründe dies erfordern" beinalten einigen Konfliktstoff, wie man auch immer mal wieder an Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sieht.


    Das mögen Grenzfälle sein, aber die sind als intellektuelle Übung ja auch ganz interessant.

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.

  • Nachtrag


    Bis vor einiger Zeit war es rechtlich völlig einwandfrei geregelt, dass Lehrer in NRW auf die Erstattung der Fahrtkosten verzichten können.....
    Bis vor einiger Zeit war es rechtlich völlig einwandfrei geregelt, dass Teilzeitarbeit nicht für Beförderungsämter gilt.....
    To be continued

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.

  • Sowas sind doch immer Einzelfallprüfungen, inwieweit hilft da denn dieses Urteil weiter?


    Das ist doch gerade der Punkt: Wenn die Einzelfallentscheidung vor einem Gericht landet, muss die Anweisung vorläufig nicht befolgt werden. Sollten die Senate sich darauf einigen wäre das eine völlige Umkehrung der bisherigen Praxis, nämlich das Anweisungen erst einmal befolgt werden müssen und man dann hinterher evtl. Recht bekommt und sich ein Eis darauf backen kann.

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.

    • Offizieller Beitrag

    Warum sollten sich die Senate darauf einigen, bei diesem Urteil, das auf kaum ein Verfaren in unserem speziellen Apparat passt?
    Macht für mich keinen Sinn. Viele Einzelfälle landen vor Gericht und hinterher einigen sich keine Senate oder Parlamente auf irgendwas. Weil nicht jedes Urteil sich zu so etws eignet und es xzig Urteile gibt, die gegensätzlich ausgehen.

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  • Die Senate müssen sich deshalb einigen, weil es bisher ständige Rechtsprechung ist, das Anweisungen erst einmal befolgt werden müssen während gleichzeitig der Rechtsweg bestritten wird. Dieses Urteil widerspricht der ständigen Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht ist das höchste deutsche Arbeitsgericht. Das kann sich nicht intern andauernd widersprechen.

    Zitat

    Bundesarbeitsgericht (Website)
    Über die Revision der Beklagten kann noch nicht entschieden werden. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Bestimmungen des Arbeitsvertrags der Parteien ließen zwar grundsätzlich eine Änderung des Arbeitsortes des Klägers zu, die Versetzung von Dortmund nach Berlin habe aber nicht billigem Ermessen entsprochen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Fünfte Senat hat allerdings die Auffassung vertreten, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen unwirksam sei, nicht hinwegsetzen dürfe, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliege, die deren Unwirksamkeit feststelle. Der Zehnte Senat möchte hingegen die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht - auch nicht vorläufig - folgen muss und fragt deshalb nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.


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