Nebenjobs von Lehrern

  • Hallo,


    ich bin neu hier und hab mich angemeldet, weil ich gerne eure Meinung zu folgendem Thema hören möchte. Ich bin seit kurzem verbeamtete Lehrerin an einer Berufsschule in Bayern. Davor habe ich auch das Referendariat in Bayern gemacht.


    Ich liebe meinen Job, er fordert mich und ich habe sehr nette Kollegen. Trotzdem spiele ich mit dem Gedanken, noch etwas "nebenher" zu machen - einfach um aus dem ganzen "Schulalltag" zwischendurch auch mal rauszukommen. Ist es machbar/ üblich, nebenher noch an der IHK Akademie als Vortragende zu arbeiten oder sollte man das als Lehrer besser nicht machen? Was habt ihr denn sonst noch so für Nebentätigkeiten? Ich mache auch sehr viel Sport und könnte mir vorstellen, hier nebenbei als Trainer zu arbeiten. Außerdem habe ich eine abgeschlossene Coaching Ausbildung, auch damit könnte man eventuell was machen. Ich bin nur so unschlüssig, möchte jetzt aber keine Umfrage unter meinen direkten Kollegen starten (ich glaub die meisten machen ohnehin nichts nebenher), um kein "die ist unterfordert, geben wir ihr mehr Arbeit" oder "macht die ihre Arbeit überhaupt gut, wenn sie soviel Zeit hat?" loszutreten...


    Danke für eure Ideen/ Meinungen! :gruss:

  • Bei uns machen einige was nebenher. Das können Reitkurse, Sportkurse, Mitarbeit an Schulbüchern, .. sein. Manche dieser Beschäftigungen sind fast jedes Wochenende, manche sind in den Ferien, manche nur ein, zwei Mal pro Jahr.


    Ob es machbar ist, hängt von dir ab.

  • Aushilfe im Rettungsdienst, Erste Hilfe-Kurse, Mitarbeit an Schulbüchern - ich kenne auch jemanden, der nebenbei promoviert hat. Eine Kollegin wollte sich als Heilpraktikerin für Psychotherapie nebenbei selbständig machen - was daraus geworden ist, weiß ich nicht. Trainertätigkeit kenne ich insbesondere von Sportlehrern. Lehrer mit Lehraufträgen an der Uni habe ich auch schon kennengelernt.

  • Ehrenamtliche Vereinsarbeit (Trainer, Orga und Co.), mein nächstes größeres Projekt ist das grüne Abitur. Es finden sich immer interessante Dinge zum Abschalten vom Vormittag 8o

    "A lack of planing on your side does not constitute an emergency on my side."

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe gar keine Zeit und Kraft mehr, mich nebenberuflich oder ehrenamtlich zu engagieren, wenn ich die Arbeit einigermaßen schaffen möchte.

    SCHOKOEIS!


    Ich lese und schreibe nach dem Paretoprinzip.

  • Das find ich aber grenzwertig. Das bedeutet ja dann zwangsläufig, dass man seine Lebensfreude auch zwingend in der Arbeit finden muss. Gibt sicher Leute, die schaffen das.

    "A lack of planing on your side does not constitute an emergency on my side."

  • Wenn deine Lehrertätigkeit dir Zeit lässt für eine Nebentätigkeit, dann mach es doch. Man braucht ja auch was anderes als nur Lehrersein. Die meisten Kollegen verfolgen z. B. Hobbys, die sie als erfüllend empfinden. Ich selber habe einen Lehrauftrag und arbeite mit internationalen Studenten. Das bedeutet mir SEHR viel.


    Es gibt auf jeden Fall auch bürokratische Aspekte: Nebentätigkeit (in NRW) muss beantragt und genehmigt werden, die Schulleitung muss sie befürworten, und das Finanzamt interessiert sich für deine Einnahmen, egal wie gering sie sind oder nicht sind.
    Wie gesagt, in NRW. Keine Ahnung, wie es in anderen Bundesländern ist.

    "I think it would be a great idea." (Mohandas Karamchand Gandhi when asked what he thought of western civilization)

  • Es gibt auf jeden Fall auch bürokratische Aspekte: Nebentätigkeit (in NRW) muss beantragt und genehmigt werden, die Schulleitung muss sie befürworten, und das Finanzamt interessiert sich für deine Einnahmen, egal wie gering sie sind oder nicht sind.


    Wie gesagt, in NRW. Keine Ahnung, wie es in anderen Bundesländern ist.

    Das würde ich für NRW so nicht stehen lassen wollen.
    Nicht genehmigungspflichtig sind gem. § 9 NtV schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten; diese sind gem. § 10 NtV lediglich anzuzeigen. Als Beamter muss man andere Tätigkeiten tatsächlich genehmigen lassen. Wenn man allerdings nicht verbeamtet ist, muss man eine Nebentätigkeit generell nur anzeigen (§ 3 Abs. 4 TV-L).

  • Vielen Dank für eure Beiträge!


    Ich werde denk ich in Richtung Erwachsenenbildung schauen, was da so möglich wäre. Da ich ja Berufsschullehrerin bin mit Fachbereich Wirtschaft würde ich meinen, dass das passen könnte. Und dann probier ich es einfach mal ein Halbjahr lang ;) ...

  • Jetzt hab ich doch glatt noch eine Frage, die damit zusammen hängt. Ich habe nun das Angebot einer IHK Niederlassung, da noch ca. 70 Stunden pro Schuljahr ab Herbst abends bzw. hin und wieder samstags zu unterrichten. Vortragstätigkeiten sind ja nun eigentlich genehmigungsfreie Tätigkeiten. Wie gehe ich nun korrekt vor, muss ich dennoch meinen Direktor fragen oder zumindest Bescheid geben?

  • Es ist jede Form von Nebentätigkeit, die vergütet wird, der Schulleitung mitzuteilen.
    Die Schulleitung kann dann - in Kontakt zum RP - entscheiden, ob diese Nebentätigkeit deine Fähigkeit mit voller Kraft im staatlichen Auftrag Kinder zu unterrichten, einschränkt.
    Schriftstellerische, künstlerische und Vortragstätigkeiten sind zwar genehmigungsfrei - ein Lehrauftrag zählt jedoch nicht als "Vortrag", sondern als genehmigungspflichtige Tätigkeit.


    Das RP kann dich sogar zur Abgabe deines Honorares verdonnern. Da nützt auch Unwissenheit nichts.


    Infos sind hier zu finden:
    http://www.autenrieths.de/links/lehrerberuf.htm#nebenjob


    Aus einem der dort verlinkten Texte:


    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)
    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten

    Einmal editiert, zuletzt von Wolfgang Autenrieth ()

  • Das RP kann dich sogar zur Abgabe deines Honorares verdonnern. Da nützt auch Unwissenheit nichts.

    Dieser oft gehörte Unsinn wird durch ständige Wiederholung nicht wahrer. Ich lass mich gern korrigieren, aber bitte mit Quellenangabe.

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Jetzt hab ich doch glatt noch eine Frage, die damit zusammen hängt. Ich habe nun das Angebot einer IHK Niederlassung, da noch ca. 70 Stunden pro Schuljahr ab Herbst abends bzw. hin und wieder samstags zu unterrichten. Vortragstätigkeiten sind ja nun eigentlich genehmigungsfreie Tätigkeiten. Wie gehe ich nun korrekt vor, muss ich dennoch meinen Direktor fragen oder zumindest Bescheid geben?

    Du musst ihn fragen. Unterricht an der IHK ist keine Vortragstätigkeit. Bei 70 Stunden im Schuljahr (also ca. zwei pro Schulwoche) dürfte das aber kein Problem sein. Als Angestellte müsstest Du übrigens nicht fragen, sondern nur Bescheid geben. Kann ja nicht nur Nachteile haben, nur angestellt zu sein.

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Es ist jede Form von Nebentätigkeit, die vergütet wird, der Schulleitung mitzuteilen.
    Die Schulleitung kann dann - in Kontakt zum RP - entscheiden, ob diese Nebentätigkeit deine Fähigkeit mit voller Kraft im staatlichen Auftrag Kinder zu unterrichten, einschränkt.
    Schriftstellerische, künstlerische und Vortragstätigkeiten sind zwar genehmigungsfrei - ein Lehrauftrag zählt jedoch nicht als "Vortrag", sondern als genehmigungspflichtige Tätigkeit.


    Das RP kann dich sogar zur Abgabe deines Honorares verdonnern. Da nützt auch Unwissenheit nichts.


    Infos sind hier zu finden:
    http://www.autenrieths.de/links/lehrerberuf.htm#nebenjob

    Dieser oft gehörte Unsinn wird durch ständige Wiederholung nicht wahrer. Ich lass mich gern korrigieren, aber bitte mit Quellenangabe.

    googelst du nach "ablieferungspflicht nebentätigkeit". Beamtenbesoldung und Landesbeamtenrecht sind Landesrecht, daher hat jedes Bundesland eigene Ausführungsbestimmungen. Grundlage ist in Ba-Wü §62 LBG ff.


    Beispielentscheidung (Bundesverfassungsgericht - unanfechtbar):
    http://www.spiegel.de/lebenund…d-abliefern-a-463285.html

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  • googelst du nach "ablieferungspflicht nebentätigkeit".

    Die gilt für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.


    Ich zitiere:


    "Die Ablieferungspflicht besteht grundsätzlich - also unbesehen der rechtlichen Details und der gesetzlich vorgesehenen Freigrenzen - ausschließlich bei Vergütungen, die im Rahmen folgen-der Nebentätigkeiten bezogen werden (§ 64 Abs. 3 LBG):
    - Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst ausgeübt werden
    - Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn
    - Nebentätigkeiten, die den Beamten „mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung“ übertragen wurden"


    Quelle: "Das Nebentätigkeitsrecht in Baden-Württemberg", https://www.gpabw.de/fileadmin…lungen/2013/mit012013.pdf


    - zumindest für Bayern ist die Regelung weitgehend identisch, für die Restländer wird sie sich kaum grundlegend unterscheiden.


    Das von Dir zitierte BVerfG-Urteil ist u.a. schon deswegen nicht verallgemeinerbar, weil im vorliegenden Fall die Steuerberaterkammer als öffentlich-rechtliche Einrichtung eingestuft wurde. § 64 Abs. 3 LBG B-W ist da sehr eindeutig.

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  • Also falls es jemanden interessiert, ich musste es natürlich genehmigen lassen, ging relativ problemlos und natürlich muss natürlich nichts meines Zusatzverdienstes abliefern. Bei uns hieß es, dass Kurse an diversen Weiterbildungseinrichtungen üblicherweise problemlos bewilligt werden, Gastronomie z.B. oder die Mithilfe bei Veranstaltungen mittlerweile eher schwieriger. Ich bin aber nicht sicher, ob das von unserer Schulleitung ausgeht oder allgemein in Bayern so ist...

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