Wenn das so ist, dann schlage ich Dir vor, den Antrag mal beim Jugendamt zu stellen. Das erfahre ich bei uns als wesentlich zugänglicher als das Sozialamt.
Danke für den Tipp, im nächsten Anlauf gehe ich dann mal zum Jugendamt.
Wenn das so ist, dann schlage ich Dir vor, den Antrag mal beim Jugendamt zu stellen. Das erfahre ich bei uns als wesentlich zugänglicher als das Sozialamt.
Danke für den Tipp, im nächsten Anlauf gehe ich dann mal zum Jugendamt.
Wenn das so ist, dann schlage ich Dir vor, den Antrag mal beim Jugendamt zu stellen. Das erfahre ich bei uns als wesentlich zugänglicher als das Sozialamt.
soweit ich dem hörensagen nach weiß, ist die zuständigkeit für die finanzierung von i-helfern in nrw gebunden an die art der behinderung/den förderschwerpunkt. da kann man nicht einfach aussuchen, ob man das jugendamt oder das sozialamt fragt. kann auch falsch sein, aber so höre ich das von befreundeten sonderschullehrern an regelschulen in nrw immer wieder.
Das ist zumindest in meiner Stadt in NRW so. Ob das in allen gilt, kann ich aber nicht sagen. Vielleicht regeln die die Zuständigkeiten flexibler.
Kl.Gr frosch
Bisweilen handelt es sich aber auch im Mischformen. Ich hatte mal einen Schüler, der die Diagnosen Autismus, Schizophrenie und Intelligenzminderung (GB) hatte. Wo stellt man da den Antrag?
über den kanal, der in der vergangenheit bei einer dieser diagnosen schnell und gut funktioniert hat?!
Ja genau. Wenn es aber schleppend lief, lohnt es sich, den Antrag mal bei der anderen Behörder zu stellen. Mehr als antworten, sie seien nicht zuständig, können sie ja nicht.
ZitatFür die Frage der Zuständigkeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, welche (drohende) Be-hinderung vorliegt. Die Antragstellung sollte entsprechend der geltend gemachten Behinderung erfolgen. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung liegt die Zuständigkeit in der Regel bei dem Jugendamt, in dessen Bereich die sorgeberechtigten Elternteile mit ihrem Kind wohnen.
Für Kinder mit einer geistigen Behinderung oder einer Körperbehinderung liegt die Zuständigkeit in der Regel bei dem Sozialhilfeträger, in dessen Bereich das Kind wohnt. Beim Vorliegen einer Mehr-fachbehinderung gehen die Leistungen der Sozialhilfe gem. §10 Absatz 4 SGB VIII vor, wenn beide Leistungen sich überschneiden.
Hier einmal ein Ausschnitt aus den Zuständigkeiten.
Kl. Gr frosch
Der letzte Passus wird von unserem Sozialamt aber oft ignoriert. Die sind offenbar froh über jeden Fall, den sie loswerden.
Schaltet, wenn vorhanden, die Schulsozialarbeiter ein. Die kennen sich in rechtlichen Angelegenheiten gut aus (auch, was die Ansprechpartner angeht).
Ansonsten: erstbmal drauf vertrauen, dass Familien, die sich schon für den Kindergarten um einem Einzelfallhelfer gekümmert haben, dies auch für Schule anzielen werden. Komisch aber, dass die Mutter den Kontakt zum Kindergarten unterbunden hat. Was da wohl hintersteckt?
Muss nix Dramatisches sein. Eltern von Kindern mit Behinderungen sind oft aufgrund unschöner Erfahrungen sehr vorsichtig und misstrauisch. Auch können sie gar nicht überschauen, in wessen Hände die Daten ihrer Kinder dann geraten, und agieren daher sehr zurückhaltend.
Das verstehe ich sehr gut. Wichtig ist es deshalb, rechtzeitig den Kontakt zur Schule zu suchen und sich abzustimmen.
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