Sabbatjahr vs Urlaub ohne Dienstbezüge

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    Ich hatte beim ersten Kind nach drei Jahren Elternzeit das Gefühl, dass ich noch ein Jahr zuhause bleiben möchte und mich ein Jahr ohne Bezüge beurlauben lassen, das ging zumindest damals (2015/16) in Bayern ohne Probleme. In der Beihilfe blieb ich drin, irgendwie war das alles kein Problem.

    Weiß nicht, ob dir das irgendwie weiterhilft ;) aber es zeigt dir, es haben schon andre Leute vor dir gemacht und war gut :)

    und die Genehmigung hatte nichts damit zu tun, dass du ein Kind hattest?

  • Am besten einfach ein Kind bekommen. Dann steht dir ein Jahr Elternzeit zu. Und keine Panik für die Zeit danch; dank der Ganztagsschulen und -kitas kann man die Blagen den Großteil des Tages wieder abgeben.

    Aber nur, wenn du einen Kita-Platz bekommst, ist leider nicht sicher. Zumindest hier.

  • Jetzt bin ich auch interessiert: Gibt es irgendeine Möglichkeit, sich auf Antrag ohne Bezüge (und ohne zwingenden Grund) beurlauben zu lassen? Finde dazu nämlich nix, nur "arbeitsmarktpolitische Beurlaubung" (aber von einem Bewerberüberhang ist jetzt nicht auszugehen :autsch:)

    Ich unterrichte 20 Deputatsstunden, Rest ist Anrechnung, d.h. es müssten für 4 Monate knapp 7 Deputatsstunden aufgefangen werden. Das würde meiner Einschätzung nach gehen.

    Warum nur 7 Stunden?

  • Jetzt bin ich auch interessiert: Gibt es irgendeine Möglichkeit, sich auf Antrag ohne Bezüge (und ohne zwingenden Grund) beurlauben zu lassen?

    Für BaWü bis zu 15 Jahre - zwingender Grund ist hier aber: Kindererziehung (unter 18 Jahre) oder Pflege eines Angehörigen....


    1.1.1 Sonderurlaub bis zu 15 Jahre 28 TV-L räumt dem Arbeitgeber die Befugnis ein, darüber zu entscheiden, ob er Beschäftigten auf deren Antrag hin Sonderurlaub unter Wegfall des Entgelts erteilt. Haben die Beschäftigten einen wichtigen Grund und gestatten die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse die Beurlaubung, hat der Arbeitgeber Sonderurlaub nach billigem Ermessen zu erteilen (§ 315 Abs. 1 BGB). Die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren und von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-L durch die Beschäftigten ist regel mäßig ein wichtiger Grund im Sinne des § 28 TV-L. Bei der Gewährung eines diesen Zwecken dienenden Urlaubs nach § 28 TV-L kann in Anlehnung an die Ermessenspraxis bei Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Landesbeamtinnen und -beamte verfahren werden. Die Höchstgrenzen für die Dauer der Beurlaubung nach § 73 LBG dürfen nicht überschritten werden. Auf die Vorschriften der §§ 14 und 15 des Chancengleichheitsgesetzes wird hingewiesen. Bei Genehmigung des Sonderurlaubs sind die Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass während der Beurlaubung in der Regel ein weiteres Arbeitsverhältnis nicht begründet werden darf und Nebentätigkeiten, die dem Zweck des Sonderurlaubs zuwiderlaufen, untersagt werden können. 1.1.2 Teilzeitbeschäftigung grds. unbefristet § 11 Abs. 1 TV-L regelt ausdrücklich den Fall der Teilzeitbeschäftigung aus bestimmten familiären


    bis zu 15 Jahre - zwingender Grund ist hier: Kindererziehung (unter 18 Jahre), Pflege eines Angehörigen....

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