Hallo zusammen,
es gibt da ein Thema, welches mich gerade etwas beschäftigt und das bestimmt relativ viele Menschen in und um die Lehramtsausbildung betrifft. Es geht konkret um die Frage, ob denn in Ba-Wü oder evtl. in anderen Bundesländern bei der Einstellung als Beamter auf Widerruf fürs Ref oder bei der späteren Verbeamtung auf Lebenszeit ein erweitertes Führungszeugnis ausreichend ist (steht ja so auch auf dem Personalbogen) oder generell bzw. in bestimmten Fällen auch im Rahmen des § 41 BzrG irgendein Ministerium eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholt ?
Richtigerweise kann man erkennen, dass es wohl i.d.R. diejenigen Kandidaten betrifft, die zwar aufgrund Geringfügigkeit oder Fristablauf nichts im Führungszeugnis stehen haben, jedoch dennoch mal ne Leiche im Keller hatten bzw. haben die noch im Bundeszentralregister vermerkt ist.
Generell findet man zumindest in Ba-Wü keinen Hinweis bei der Einstellung, dass eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bzr von z.B. dem Innenministerium oder Kultusministerium eingeholt wird. Es wird eben eine Erklärung zu Verurteilungen verlangt und ein erweitertes Führungszeugnis. Nun ist mir aber zu Ohren gekommen bzw. hab an verschiedenen Stellen gelesen, u.a. in § 41 BzrG, dass oberste Bundes- und Landesbehörden (Ministerien) eben in bestimmten Fällen eben doch unbeschränkt ins BZR blicken können.
Wie ist Eure Erfahrung dahingehend bei Eurer eigenen Einstellung bzw. Einstellungen in Eurem Umfeld ? Ist da etwas dran oder reicht in Ba-Wü generell das erweiterte Führungszeugnis ?
Besten Dank schonmal für den Austausch bzw. Eure Antworten.
Liebe Grüße,
Karl-Theodor