Festlegung der Klassenlehrertätigkeit auf zwei Jahrgänge?

  • Hallo,
    ich hätte da mal eine Frage.


    Ist es eigentlich rechtlich in Ordnung, wenn die Schulleitung festlegt, dass dauerhaft die gleichen LehrerInnen die Jahrgänge 1/2 und immer die gleichen die Jahrgänge 3/4 unterrichten? Immerhin haben sich doch alle für die Primarstufe entschieden und die umfasst doch nun mal das Unterrichten der Jahrgänge 1-4....


    Ich würde mich über zahlreiche Informationen freuen, denn in der ADO bin ich diesbezüglich nicht fündig geworden.


    LG

  • Da der Schulleiter die Lehraufträge verteilt, kann er das m.W. machen, wie er möchte. Evtl. kann der Personalrat Stellung nehmen. Die Entscheidung darüber hat aber die Schulleitung (so weit ich weiß).

  • Die Klassenlehrer festzulegen fällt in den Verantwortungsbereich der Schulleitung. Das kann sie auch nach einem bestimmten System machen. Grundsätzlich muss berücksichtigt werden, dass Belastungen im Kollegium insgesamt gleichmäßig verteilt werden.

  • Ich verstehe dein Anliegen nicht. Ist die Jahrgangsmischung an deiner Schule neu oder besteht sie schon länger als du da bist?
    Ob Lehrer die Klassen so behalten wird doch in der Regel festgelegt, wenn eine solche Mischung eingeführt wird.
    Wenn man das Modell 1/2, 2/3, 3/4, 4/1 macht, dann geht der Lehrer in der Regel ja mit. Bei 1/2 und 3/4 ist es eigentlich doch logisch, dass die Lehrkräfte nicht dauernd wechseln.
    Das heißt natürlich nicht, dass das für immer feststeht. Es gibt doch immer mal Wechselmöglichkeiten, wenn ein Kollege pensioniert wird oder versetzt etc.
    Grundsätzlich kann der Schulleiter dich aber so einsetzen wie er es für richtig hält.
    Wenn du von 1/2 auf 3/4 oder andersherum wechseln möchtest, sprich es doch einfach an oder bitte darum zumindest Fachunterricht in der anderen Klasse geben zu dürfen.

  • Ich glaube kaum, das du dazu einen "Es ist verboten... " Paragraphen finden wirst.


    Der Einsatz der Klassenlehrer erfolgt nach Dienstordnung NRW §18 durch die Schulleitung. Sie kann die Klassenleitungen also einfach nach dem angegebenen Muster besetzten, ohne dies als "so festgelegt" zu kommunizieren.


    Was sagt der Personalrat dazu?
    Vielleicht ist Personalvertretungsgesetz (LPVG) NRW in § 72 (3) 4. (Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation) ein Ansatzpunkt. Der Personalrat könnte auch versuchen, mit der SL eine Dienstvereinbarung darüber abzuschließen.


    Gruß
    Nitram

  • Vielleicht auch ein Ansatzpunkt:
    In vielen Bundesländern schreibt die Dienstordnung vor, dass die Lehrer zwar keinen Anspruch auf Einsatz in einer bestimmten Jahrgangsstufe/Lerngruppe haben (=der SL legt das fest), dass man ihnen aber die Gelegenheit geben muss, Wünsche zu äußern. Diese Gelegenheit wird ja nun genommen, wenn auf Jahre feststeht, welche Jahrgangsstufen man unterrichten muss.
    Weiß aber nicht, ob das so funktioniert, schon gar nicht, ob das NRW Schulrecht das hergibt.

  • Dass die Schulleitung den Einsatz der Lehrkräfte festlegt ist mir bewusst. Auch dass man Wünsche äußern darf ist klar ( wurde allerdings abgelehnt, weil das System gut funktioniert und bis auf weiteres unangetastet bleiben soll). Um das noch einmal zu verdeutlichen: Es handelt sich nicht um jahrgangsgemischte Klassen. Bei uns gibt es Kollegen, die immer nur die Klassen 1 und 2 unterrichten und Kollegen, die diese Klassen dann für die letzten beiden Jahre übernehmen. Ist ja auch nichts gegen einzuwenden, aber ich würde mir halt wünschen, dass ein Wechsel nach 4 oder 6 Jahren in den Klassen 3 und 4 in die beiden ersten Jahrgänge stattfindet. Hat ja auch etwas mit der Bewahrung der beruflichen Flexibilität zu tun. Ich kenne Kollegen, die "trauen" sich schon gar nicht mehr an ein erstes Schuljahr, weil sie das schon 10 Jahre lang nicht mehr gemacht haben...und umgekehrt.

  • Vielleicht findest du ja einen Tauschpartner. Dann müsste die SL doch auch einverstanden sein.
    Wenn aber alle deine Kollegen in der bevorzugten Jahrgangsstufe sind, hast du wahrscheinlich wenig Chancen.

  • In Hessen wäre das Aufgabe der Gesamtkonferenz:



    § 133 HSchG – Gesamtkonferenz




    (1) 1Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht nach § 129 die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist. 2Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über

    • 1.Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, das Schulcurriculum (§ 4 Abs. 4) sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrerinnen und -lehrern,
    • 2.Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung, Gliederung und Organisationsänderung der Schule,
    • 3.die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 2 und 3


    Wenn es in NRW eine ählich lautende Konferenzordnung gibt, müsstet ihr einen entsprechenden Antrag an die GeKo zur Abstimmung stellen.

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