Abordnung an Schule in unzumutbarer Entfernung?

  • Hallo,


    Ich habe seit diesem Schuljahr eine Planstelle in Rheinland-Pfalz. Bei der Einstellung gab es die Bedingung, dass ich fünf Jahre lang Deutsch als Zweitsprache unterrichte. Die Stelle ist keine Poolplanstelle. Nun wurde mir gesagt, dass ich im kommenden Schuljahr abgeordnet werden kann, wenn es zu wenig DaZ-Schüler geben sollte (dies ist auch in den darauffolgenden Jahren möglich). Dass ich (leider) auch einer Schule zugewiesen werden kann, die nicht meinem Amt entspricht, steht im Landesbeamtengesetz. Das allein finde ich schon ziemlich hart, aber da kann man eben nichts tun.
    Mich würde nun jedoch interessieren, ob man mich auch an eine Dienststelle abordnen kann, die unzumutbar weit weg von meinem Wohnort liegt? In meiner Bewerbung hatte ich nur einen Teil Rheinland-Pfalz' als möglichen Einsatzort angegeben und meine jetzige Schule liegt bereits 75km weit weg von meinem Wohnort (sie war damit die am weitesten entfernte Region, die ich angegeben hatte). Wäre es möglich, dass die ADD mich noch weiter weg setzt? Falls ja, kann ich etwas gegen diese Abordnung tun? Der ÖPR weiß von meinem Fall, aber das kann dauern, bis sie sich melden; und ich empfinde diese Ungewissheit als sehr belastend (auch wenn ich weiß, dass eine Entscheidung noch lange dauern wird). Ein Umzug ist für mich keine Option, da ich mit meinem Freund zusammen lebe und auch meine Freunde hier wohnen.


    Über Antworten, Erfahrungen und Tipps würde ich mich sehr freuen.


    LG

  • Im Referendariat (RLP) war meine Schule 120km vom Wohnort entfernt, obwohl ich verheiratet war, in Eigentum lebte und mein Sohn dort in den Kindergarten ging. Es hat keinen wirklich interessiert ("Sie müssen zwischen ihrem Beruf und ihrem Kind wählen.")

  • Im Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz steht auch:



    § 57 Wahl der Wohnung
    (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
    (2) Die zuständige Dienstbehörde kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, die Weisung erteilen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.


    Demnach wird es "unzumutbar weit weg" kaum geben.


    Gruß
    Nitram

  • Danke für die Antworten! Ich hatte so etwas in der Art schon befürchtet. Aber dass sie einen selbst dann so weit weg setzen können, wenn ein Kind und eine eigene Immobilie vorhanden sind, zeigt, dass meine Vorstellung eher utopisch ist. Da bleibt mir nur, das Beste zu hoffen...

  • Bei Abordnungen sind natürlich auch solche Dinge zu berücksichtigen. Eine scharfe Grenze gibt es aber nicht. Wenn sich das Ganze abzeichnet, frühzeitig mit dem Personalrat Kontakt aufnehmen, der sollte so einer Abordnung bereits von vornherein nicht zustimmen, wenn die Entfernung zu groß wird.

Werbung