Ja genau.
Dieser Passus ist der Spannende:
In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung(ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) dieJahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzesvom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in derjeweils geltenden Fassung nicht überschreitet, Urlaub bis zum Umfang der in §45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von derArbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweitdienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bereits in Anspruch genommener Urlaubnach Nummer 6 wird angerechnet. Als Einkommensnachweis dient eine formloseErklärung der Beamtin oder des Beamten.