Private Krankenversicherung vs. gesetzliche Krankenversicherung

  • Ja genau.
    Dieser Passus ist der Spannende:


    In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung(ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) dieJahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzesvom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in derjeweils geltenden Fassung nicht überschreitet, Urlaub bis zum Umfang der in §45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von derArbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweitdienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bereits in Anspruch genommener Urlaubnach Nummer 6 wird angerechnet. Als Einkommensnachweis dient eine formloseErklärung der Beamtin oder des Beamten.

  • so und wenn mann sich nun anschaut was in diesem § des 5. Sozialgesetzbuches steht dann reimt sich alles aneinander:



    § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
    (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur
    Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine
    andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das
    Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und
    § 44 Absatz 2 gelten.
    (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für
    10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1
    besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr
    als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen
    Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem
    einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach
    Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus
    beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht
    überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies
    70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47
    Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
    (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren
    Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund
    Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor
    die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür
    nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren
    Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der
    Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
    (4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege
    ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch
    nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung
    leidet,
    a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
    b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem
    Elternteil erwünscht ist und
    c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
    Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
    in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - http://www.juris.de
    - Seite
    54 von 294 -
    Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.
    (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht
    Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.

  • Du vergisst, dass die GKV eine Höchstgrenze hat an Beitrag und das man in der PKV ja für jedes Kind einzeln zahlen muss. Alleine ich musste mit höherem Einstiegsalter und ohne Vorerkrankungen und nur20% Versicherung bereits die 250 Euro zahlen, da wäre noch kein Kind mit versichert. Nun arbeitet man mit Kindern ja eben doch oft nicht voll, dann ist der Beitrag entsprechend geringer in der GKV, in der PKV passt der sich nicht an, die Kinder kommen noch dazu und schwups, ist die PKV schon teurer neben den anderen Nachteilen, wie eben Kinderkrankengeld für beide Partner, das entfällt, wenn die Kinder in der PKV sind, kein Mutterschaftsgeld, Beitrag der auf jeden Fall in der Elternzeit weiter gezahlt werden muss usw.


    Somit macht das schon deutlich mehr Sinn mit der GKV, als von dir behauptet!

  • Du vergisst, dass die GKV eine Höchstgrenze hat an Beitrag und das man in der PKV ja für jedes Kind einzeln zahlen muss. Alleine ich musste mit höherem Einstiegsalter und ohne Vorerkrankungen und nur20% Versicherung bereits die 250 Euro zahlen, da wäre noch kein Kind mit versichert. Nun arbeitet man mit Kindern ja eben doch oft nicht voll, dann ist der Beitrag entsprechend geringer in der GKV, in der PKV passt der sich nicht an, die Kinder kommen noch dazu und schwups, ist die PKV schon teurer neben den anderen Nachteilen, wie eben Kinderkrankengeld für beide Partner, das entfällt, wenn die Kinder in der PKV sind, kein Mutterschaftsgeld, Beitrag der auf jeden Fall in der Elternzeit weiter gezahlt werden muss usw.
    Somit macht das schon deutlich mehr Sinn mit der GKV, als von dir behauptet!

    Die Höchstgrenze liegt bei Beamten bei 730 Euro. Da eben der AG nix zuzahlt.
    Das ist natürlich richtig, dass es ab da nicht mehr weiter geht, ist aber halt schon ne stattliche Summe.


    Es kommt natürlich immer drauf an, wer mit 35 aus dem Ref kommt weil Langzeitstudent, vorher was anderes, Abitur auf zweiten Bildungsweg hat andere Voraussetzungen wie einer der mit 25 fertig ist. Ist klar.
    Kinder kosten nun nicht so viel, 30-50 Euro kann man ggf. auch beim Partner in der GKV (falls vorhanden/möglich) mitversichern lassen.
    Natürlich ist in Teilzeit alles wieder anders. Ich kann aber hier auch nicht jede Sonderlocke behandeln. Am Ende muss man selber gucken.
    Als Single Frau mit 3 Kindern und 40% Stelle mag die GKV die bessere Wahl sein, ja.
    Da mag meine Pauschalausage etwas zu pauschal sein ;)

  • Susannea: Ich würde trotz 50 % Teilzeit in der GKV deutlich mehr zahlen als ich jetzt für mich + 2 Kinder in der PKV zahle. Für mich macht GKV nie (!) Sinn.


    Man muss halt den Einzelfall betrachten.

    • Offizieller Beitrag

    Du vergisst, dass die GKV eine Höchstgrenze hat an Beitrag und das man in der PKV ja für jedes Kind einzeln zahlen muss. Alleine ich musste mit höherem Einstiegsalter und ohne Vorerkrankungen und nur20% Versicherung bereits die 250 Euro zahlen, da wäre noch kein Kind mit versichert.

    Nur als Vergleich. Man kann natürlich nie zwei PKV-Verträge miteinander recht vergleichen, aber für die interessierten, noch nicht versicherten Menschen draußen will ich schon auch andere Zahlen in den Raum werfen.
    Ich bin mit 34 zum ersten Mal (jaja, Langzeitstudentin) mit der Planstelle in die PKV, mit Vorerkrankung und also höchstem Zuschlag und bezahle mit "nur" 50% Beihilfe knapp 300 Euro.
    und habe / hatte bisher das Gefühl gut und ausreichend versichert zu sein.
    Dass es später noch einiges steigern wird, das weiß ich und deswegen lege ich virtuell auch Geld zur Seite (bzw. wird bis dahin hoffentlich die Immobilie abbezahlt, die ich unter anderem durch die niedrigen KV-Kosten schneller zahlen kann)

  • Hier ähnliche Zahlen. 2 Beamte (je 50%) und 1 Kind (20%) und wir zahlen zusammen 520€. Er mit Risikozuschlag, beide waren unter 30 bei Einstieg in die PKV). Bei der Kostendämpfungspauschale kommen wir auf zusammen 425€. Aber zum Glück gibt es ja die BRE, die sich meist bei beiden Elternteilen lohnt. Und beim Kind wird auch wirklich fast alles übernommen, selbst Fiebersenkende Mittel, wenn sie auf dem Rezept stehen.
    Der Beitrag ist aber auch gerade gestiegen. Letztes Jahr waren es noch 470€. Das tat weh, aber wenigstens waren die Kosten vorher sehr stabil.
    Aber bei zwei Beamten ist GKV einfach keine günstige Lösung, auch nicht in der TZ.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

    • Offizieller Beitrag

    BeitragsRückErstattung.


    Dieses Ding, das Versicherungen erfunden haben, um einen davon abzuhalten, ihre Leistungen in Anspruch zu nehmen.

    Ah, ja, ich erinnere mich, hatte ich auch mal.

  • Letztes Jahr waren es noch 470€. Das tat weh, aber wenigstens waren die Kosten vorher sehr stabil.

    Und jetzt stelle man sich mal vor jeder wäre in der GKV für 700 Euro pP (bei VZ). Also 900 Euro "gespart". Dafür ist das Kind halt gratis, schlechter Deal ;)

  • Es wird immer von den stark ansteigenden Krankenversicherungsbeiträgen "im Alter" gesprochen. Was muss ich mir darunter vorstellen? Wieviel ist es denn mit 50 oder im Pensionsalter?

  • Es wird immer von den stark ansteigenden Krankenversicherungsbeiträgen "im Alter" gesprochen. Was muss ich mir darunter vorstellen? Wieviel ist es denn mit 50 oder im Pensionsalter?

    In meinem Fall: Ich bin 70, meine Frau 69, zusammen zahlen wir im Monat 428 €. In der GKV müssten wir den Höchstsatz zahlen.

  • BeitragsRückErstattung.


    Dieses Ding, das Versicherungen erfunden haben, um einen davon abzuhalten, ihre Leistungen in Anspruch zu nehmen.

    Ich finde es in Ordnung und einen Anreiz, dass auch der Einzelne verantwortungsvoll mit den Mitteln der Solidargemeinschaft umgeht.

    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum. :P

    8) Politische Korrektheit ist das scheindemokratische Deckmäntelchen um Selbstzensur und vorauseilenden Gehorsam. :whistling:

    Moralische Entrüstung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen.

    • Offizieller Beitrag

    ja, nur gibt es bestimmte Ärzte, die man nunmal jedes Jahr besucht und ich finde es ziemlich beschissen, dass ich sie quasi als "ganz normale Zusatzausgabe" einbuchen muss.
    Wie gesagt: ich weiß die PKV zu schätzen und ich weiß, dass es lächerlich ist zu jammern, aber: für mich ist es bescheuert, direkt einen gewissen Sockel an Leistungen auszuschließen, wo man weiß, dass man sie eh in Anspruch nehmen muss / wird.

  • SteffdA, was Du hier sagst, ist zwar prinzipiell richtig, hat aber mit der PKV nichts zu tun: Die GKV ( = das sind die KrankenKASSEN ) ist eine Solidargemeinschaft, die PKV ( = die privaten KrankenVERSICHERUNGEN) aber nicht. Hier wird jeder einzelne Kunde nach seinem individuellen Risiko tarifiert. Und nur die PKV kennt das Instrument der Beitragsrückerstattung. In der Solidargemeinschaft wäre das undenkbar.

  • ja, nur gibt es bestimmte Ärzte, die man nunmal jedes Jahr besucht und ich finde es ziemlich beschissen, dass ich sie quasi als "ganz normale Zusatzausgabe" einbuchen muss.
    Wie gesagt: ich weiß die PKV zu schätzen und ich weiß, dass es lächerlich ist zu jammern, aber: für mich ist es bescheuert, direkt einen gewissen Sockel an Leistungen auszuschließen, wo man weiß, dass man sie eh in Anspruch nehmen muss / wird.

    Dann siehst du das anders. Für mich ist die BRE die Erstattung dieser Kosten plus etwas extra, wenn es sich in dem Jahr lohnt nichts einzureichen.
    Aber ja, es wäre schön, wenn Vorsorgeuntersuchungen sowohl von der Beitragsrückerstattung als auch der Kostendämpfungspauschale ausgenommen wären.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

  • Die GKV ( = das sind die KrankenKASSEN ) ist eine Solidargemeinschaft, die PKV ( = die privaten KrankenVERSICHERUNGEN) aber nicht. Hier wird jeder einzelne Kunde nach seinem individuellen Risiko tarifiert. Und nur die PKV kennt das Instrument der Beitragsrückerstattung. In der Solidargemeinschaft wäre das undenkbar.

    Solidargemeinschaft ist, wo andere für mein/en Risiko/Aufwand eintreten. Und das ist bei einer PKV sehr wohl der Fall. Dort tritt die Gemeinschaft der Versicherten, die zu dieser Versicherung gehören, für mich ein, wenn ich das brauche und wenn das durch den Versicherungsvertrag so geregelt ist.
    Ich muss z.B. für eine größere Operation weder durch meine bisherigen Beiträge die Kosten in die Versicherung eingezahlt haben, noch muss ich das Geld vorher "auf die Theke legen".
    Das übernimmt die Versicherung aus den Beitragseinnahmen aller in ihr Versicherten. Andersrum gesagt, die Solidargemeinschaft der Versicherten tritt für mich ein. Beitragsrückerstattung ist m.E. ein Instrument, eine Anreiz zu schaffen, diese Versichertengemeinschft nicht über Gebühr zu strapazieren.


    Das der Begriff "Solidarität" bzw. "Solidargemeinschaft" von Vertretern/Verfechtern der gesetzlichen/staatlichen Sozialsysteme für diese einseitig vereinnahmt wird heißt ja noch lange nicht, das es das in privat organisierten Systemen nicht auch geben darf/kann.

    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum. :P

    8) Politische Korrektheit ist das scheindemokratische Deckmäntelchen um Selbstzensur und vorauseilenden Gehorsam. :whistling:

    Moralische Entrüstung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen.

  • es wäre schön, wenn Vorsorgeuntersuchungen sowohl von der Beitragsrückerstattung als auch der Kostendämpfungspauschale ausgenommen wären.

    Waren sie das früher nicht? Im Übrigen sollte man ruhig mal darauf hinweisen, dass es sechs Bundesländer gibt, die keine Kostendämpfungspauschale erheben. Und in D herrscht ja bekanntlich Freizügigkeit!

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Wenn die Kostendämpfungspauschale der Grund für einen Jobwechsel ist, dann muss man aber wirklich ein sehr bescheidenes Gehalt besitzen 8)


    Btw. Solidarität. Sind wir PKV Mitglieder auch ggü. der GKV. Der Bundeszuschuss wird immerhin über Steuern finanziert.

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