Hi........ich habe mal eine ganz spezielle Frage an Schulleitungen, die sich im Arbeitsrecht und Pflegerecht auskennen.
Ich bin in Teilzeit, da wir meinen Vater daheim pflegen, d.h. ich habe einen auf 2 Jahre befristeten Vertrag (SJ 2016/17 und SJ 2017/18) als Angestellte. Dazu musste ich damals auch dem Schulamt die Notwendig der Pflege durch ein Gutachten nachweisen.
Im Dezember kam mein Vater ins Krankenhaus und ist jetzt noch in Kurzzeitpflege. Allerdings müssen wir ernsthaft überlegen, ob wir ihn nicht im Pflegeheim lassen sollten, weil bereits das letzte Jahr sehr sehr anstrengend gewesen ist. (Auf die Gesundheitsdetails will ich jetzt nicht eingehen und diese Entscheidung fällt uns definitiv nicht leicht.)
Aber jetzt meine Frage: Muss ich meinem Arbeitgeber/ Schulamt dies mitteilen? Schließlich pflege ich dann meinen Vater nicht mehr daheim. Fällt damit der Anspruch auf Teilzeit weg?
Wenn ich das Gesetz richtig lese, dann muss ich das nämlich machen.
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
§ 4 Dauer der Inanspruchnahme
(1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Die Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
(2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
(3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.
(4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen.