Hallo,
ich habe mal eine Frage bezüglich des Nachteilsausgleichs (im Land Brandenburg).
Auf der Seite des bildungsservers habe ich zwar schon einige Infos gefunden, aber offene Fragen bleiben trotzdem...
1) Wenn ich es richtig verstanden habe, MUSS ab Klassenstufe 5 eine LRS durch den Jugendpsychologen festgestellt werden... stimmt das? Also es reicht nicht, wenn ich einen Verdacht äußere...
2) Darf ich einen Nachteilsausgleich auch erst dann gewähren, wenn eine LRS durch den Jugendpsychologen festgestellt wurde?
3) Im Zeugnis werden ein eventueller Nachteilsausgleich und die Diagnose nicht erwähnt, oder?
Danke
Liebe Grüße
Nadine1609