Alles anzeigen
Hast du denn neben dieser Mentorentätigkeit für den OBAS und den Referendar noch weitere Aufgaben? Fachschaftsvorsitz, Klassenleitung, Leitung von Arbeitsgruppen, etc. pp
Falls ja, kannst du vor der Schulleitung auf diese Aufgaben verweisen, zusammen mit dem Hinweis, dass du selbst noch ein "Frischling" bist, selbst noch viel zu lernen hast und aus Mangel an Erfahrung nicht das Gefühl hast, dass du einen Referendar/OBAS kompetent beraten kannst.
Zumindest beim OBAS (die ja in der Regel an der Schule bleiben) sollte die SL, wenn ihr die Qualität von Ausbildung und Unterricht nicht ganz egal ist, ein Einsehen haben.
Falls diese Mentorentätigkeit deine "einzige" Aufgabe ist, finde ich den "Umfang" in Ordnung. Wobei ich es dann immer noch ein Unding fände, jemanden damit zu betrauen, der selbst noch in der Probezeit steckt.
Ich bin seit vergangenem Schuljahr auch Mentorin für eine Referendarin. Mir macht diese Tätigkeit sehr viel Spaß. ABER: In meinen ersten drei Berufsjahren hätte ich sie definitiv nicht kompetent genug betreuen können, weil ich noch viel mit mir selbst beschäftigt war und selbst noch nicht ganz "meinen Weg" gefunden hatte.
Eventuell kannst du ja nochmal mit der SL reden, damit du zumindest eine erfahrene Lehrkraft zur Unterstützung bekommst?
Ich soll den OBAS und den Referendar jeweils in einem Fach als Mentor (Ausbildungsleiter) betreuen.
In einem Fach bin ich Fachschaftsvorsitzender und Klassenlehrer einer !neu gemischten 7! bin ich auch also volles Programm.
Das steht in der OBAS:
In §11 ist unter anderem die Ausbildung an der Schule geregelt. Dort steht:
(4) Die Ausbildung an der Schule schließt alle schulischen Handlungsfelder ein. Die Lehrkraft in Ausbildung hat einen Anspruch auf schulische Ausbildung in jedem ihrer Ausbildungsfächer. Die Schulleitung benennt dafür für jede Lehrkraft in Ausbildung in jedem Fach eine schulische Ausbilderin oder einen schulischen Ausbilder, die oder der mit der schulpraktischen Ausbildung beauftragt wird.
(5) Für die Ausbildungsarbeit nach § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 4 erhält die Schule zwei Anrechnungsstunden, die für Ausbildungszwecke zu ver- wenden sind.
Ist jetzt die Frage für was die Schule die anrechnungsstunden verwendet.