Hast du dafür eine Quelle? Insbesondere eine, die den Begriff "Veröffentlichung" bescheibt? Mir geht es nicht um Fotos auf einer Webseite, sondern um die bei mir sehr beliebte Namensliste mit Fotos, die ich bei Übernahme einer neuen Klasse nutze, um die Namen der SuS besser zu lernen. Ist eine Weitergabe dieser Fotoliste an Kollegen schon eine Veröffentlichung?
Rechtsfrage: Der Umgang mit Schülerfotos
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Die maßgeblichen Quellen hierzu waren das Bundesdatenschutzgesetz, das Urheberrechtgesetz und das Kunsturhebergesetz. Da diese diesbezüglich der neuen DSGVO nachgeordnet zu sein scheinen, mag sich da noch etwas verändert haben, bin noch am Einlesen, was davon für unsere Arbeit, aber auch für mein Hobby Fotografie alles relevant ist.
Der Begriff Veröffentlichung richtet sich letztlich auf das Zuverfügungstellen des Bildes für einen potentiell unbeschränkten Teilnehmerkreis und dürfte die Weitergabe an Kollegen nicht unbedingt umfassen. Aber es gibt m.E. etwas anderes zu beachten im Kontext Schule. Digitale Bilder von Personen gelten als personenbezogene Daten, von denen Schule nur die unbedingt notwendigen Daten überhaupt erheben und verarbeiten darf. Dazu dürften Schülerfotos nicht zählen. Und das scheint unabhängig davon zu sein, ob die Schüler und/oder deren Eltern darin einwilligen. Hier bin ich aber selber noch am genauer nachforschen. -
Digitale Bilder von Personen gelten als personenbezogene Daten, von denen Schule nur die unbedingt notwendigen Daten überhaupt erheben und verarbeiten darf
Soweit mir bekannt ist, gilt diese Einschränkung nur für den Teil, der absolut zwingend für die Nutzung (der Webseite/der Behörde/der Schule) notwendig ist. Der Schulträger benötigt das Foto nicht, also kann ich dieses Datum nicht verpflichtend bei der Anmeldung erheben. Auf freiwilliger Basis mit Zustimmung kann ich aber meines Wissens nach jede Information erheben, solange sie eben nicht verpflichtend ist.
Dazu Paragraph 6 DSGVO Klick:
ZitatDie Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
Zusammen mit Paragraph 8ZitatGilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. 2Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.
3Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
Hier wird das Einwilligungsalter auf 16 festgelegt, allerdings offenbar für Dinge wie Facebook und Co. Ich vermute, eine gerichtliche Auslegung würde dann auch für jede andere Datenverarbeitung ein Alter von mindestens 16 Jahren voraussetzen (was ja vom Gesetzgeber so gewollt scheint). Diese beiden Paragraphen zusammen scheinen am BK dafür zu sorgen, dass freiwillige Fotos durch Einwilligung der SuS gemacht werden können. Rechtssicher ist das aber nicht. -
Naja... es gibt noch ein sogenanntes berechtigtes Interesse daten zu erheben.
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Du meinst
Zitat(...)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Ich bezweifel, dass der Wunsch des Kalle29, die Namen in der neuen Klassen mit Hilfe von Fotos leichter auswendig lernen zu können, die Grundrechte der Person überwiegt. Ich habe es aber bis jetzt auch immer so gehandhabt, dass ich eine explizite Zustimmung (allerdings nicht schriftlich) der SuS für die Klassenfotos haben wollte. Gelegentlich wurde das auch abgelehnt. Ich halte das auch für das gute Recht der SuS, nicht als Foto irgendwo durch die Weltgeschichte zu reisen.
Letztlich lehne ich mich da nicht allzu weit aus dem Fenster. Die Interpretation der DSGVO ist ja nicht meine Aufgabe.
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<Mod Modus>
Todoques Beitrag wurde hier entfernt.
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Soweit mir bekannt ist, gilt diese Einschränkung nur für den Teil, der absolut zwingend für die Nutzung (der Webseite/der Behörde/der Schule) notwendig ist. Der Schulträger benötigt das Foto nicht, also kann ich dieses Datum nicht verpflichtend bei der Anmeldung erheben.
Es gibt berechtigte Gründe, wegen derer die Schule als Behörde Fotos der Schüler erheben kann. Bei uns sind dies einerseits die Passfotos in der Studierendenakte, andererseits sind unsere Schülerausweise mit Fotos versehen. Ob solche Gründe vorliegen, muss allerdings behördlicherseits geprüft werden.
Was allerdings überhaupt nicht geht, ist, dass Schülerfotos über irgendwelche GMX-Accounts oder so in der Weltgeschichte umhergeschickt werden. Da ist m.E. schon die Grenze zum Dienstvergehen überschritten.
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Ob solche Gründe vorliegen, muss allerdings behördlicherseits geprüft werden.
Und das erscheint mir der relevante Punkt zu sein. Schülerausweise sind ja eine freiwillige Sache. Dafür ist sicherlich kein vorauseilendes Foto erlaubt (und war es sicherlich auch nie). Wofür habt ihr Fotos in der Akte?
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Ob solche Gründe vorliegen, muss allerdings behördlicherseits geprüft werden.
Warum? In der DSGVO steht diesbezüglich (Vorliegen berchtigter Interessen) nichts von behördlicher Prüfung.
Ansonsten halte ich es schon für ein berechtigtes Interesse unsere Schüler identifizieren zu können. Wir sollen schließich individuelle Bewertungen und rechtssichere Zertifikate ausgeben. Da sollte die persönliche Zuordnung mit entsprechender Zuverlässigkeit vorgenomen werden können.
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