Nebentätigkeiten von Lehrkräften

  • Guten Abend,


    ich habe die Möglichkeit für einen Schulbuchverlag Arbeitsmaterial zu erstellen.
    Dies beschränkt sich auf 20 - 40 Stunden im Monat.


    Nun sind gewisse Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig, manche nicht.


    Zitat

    Grundlage hierfür sind § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW und die Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW.


    Nicht genehmigungspflichtig sind gem. § 9 NtV schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten; diese sind gem. § 10 NtV anzuzeigen.


    Alle weiteren Nebentätigkeiten müssen vor Aufnahme der Nebentätigkeit genehmigt werden. Bitte reichen Sie dafür den Antrag auf dem Dienstweg rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit ein; für Lehrkräfte an Grundschulen ist das jeweilige Schulamt zuständig.
    Denken


    Die Nebentätigkeit wird nicht die Maximalgrenze von 6.000€ im Jahr überschreiten.


    Zählt die Arbeit beim Schulbuchverlag dann unter schriftstellerische Tätigkeiten? :)

  • Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sind immer noch meldepflichtig (in den meisten Bundesländern gibt es den Unterschied eh nicht mehr). Und bei Überschreitung von 6 Stunden pro Woche wird die Nebentätigkeit regelmäßig untersagt. 40 Stunden pro Woche sind somit zu viel.

  • Dies beschränkt sich auf 20 - 40 Stunden im Monat.
    ...
    Die Nebentätigkeit wird nicht die Maximalgrenze von 6.000€ im Jahr überschreiten.

    6000€ / (40h * 12) = 12,50€/h


    Geh' lieber Pizza ausfahren...


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Ich habe nicht 6, sondern 8 Stunden im Kopf, die maximal toleriert werden. Es gibt die sogenannte "Fünftel-Vermutung"; diese besagt, dass von einer Beeinträchtigung der dienstlichen Pflichten ausgegangen wird, wenn die zeitliche Beanspruchung für die Nebentätigkeit 1/5 der regulären wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
    Auf folgender Seite wird alles genauer erklärt; man muss ein bisschen runterscrollen...


    http://www.nebentaetigkeitsrec…echt_2010_k_2_ab_seite_11


    Mich würde interessieren, ob die Untersagungen, die Moebius offenbar regelmäßig mitbekommt, wirklich an den 6 h/Woche liegen.


    Eine weit verbreitete Fehlinformation ist übrigens die generelle 6000€-Grenze pro Jahr für Nebenverdienste. Diese gilt nur für Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes, also für eine andere Behörde. Ansonsten kannst Du mehr verdienen. Allerdings würde bei höheren Verdiensten, die 40% Deines Jahreseinkommens überschreiten, nachgefragt, ob Du de facto nicht einen anderen Hauptberuf hast. ("40%-Vermutung", wird auch im oben stehenden Link erklärt.)


    Ich habe selber mit bezahlten Nebentätigkeiten (Konzerte) zu tun, deshalb hatte ich vor einiger Zeit mal eine ausführlichere Google-Sitzung... von der 40%-Vermutung bin ich aber leider weit entfernt! :dollar:

    • Offizieller Beitrag

    (in den meisten Bundesländern gibt es den Unterschied eh nicht mehr)

    Wie wird dann damit umgegangen? Meines Wissens gibt (gab) es doch diesen Unterschied, weil Kunst und Wissenschaft in der Verfassung besonderen Schutz genießen und daher nicht untersagt werden dürfen!

  • Moin zusammen.
    Ich musste meine Nebentätigkeit bei der FH genehmigen lassen. Eine Anmeldung hatte hier nicht gereicht. Eine Vorlesung bzw.120 min pro Woche Arbeitszeit plus 60 min Vorbereitungzeit hatte ich angegeben. Ein freundlicher Brief kam daraufhin zurück.....dies sein Genehmigungspflichtig....war allerdings dann auch kein Problem. Wurde genehmig. Im Grunde doch auch Vorträge bzw. wissenschaftliche Arbeit???


    Vieleicht wird da nicht mehr unterschieden?!


    Gruß

  • Genehmigung ist durch.


    Wie ist das mit der Steuer zu regeln?
    Ich muss ja nun eine zweite Steuernummer haben, soweit ich weiß.
    Oder wird dies auf meine jetzige gerechnet?


    Ein Freibetrag,wie während des Studiums/Referendariats, wird es sicher nicht mehr geben.

  • Du musst nur dem Finanzamt anzeigen, dass du freiberuflich Tätig wirst. Das FA regelt dann alles. Und du bist dann verpflichtet eine Steuererklärung zu machen.

    Sei konsequent, dabei kein Arsch und bleib authentisch. (DpB):aufgepasst:

  • Wenn du freiberuflich tätig bist, bekommst du ein Honorar. Das läuft nicht über die Steuerkarte. Vermutlich musst du jedoch deine Steueridentifikationsnummer angeben.
    Nächstes Jahr - bis spätestens Ende Mai - erstellst du eine Einkommensteuererklärung. Darin gibnst du dein Gehalt an, setzt deine Werbunskosten an usw...
    Für deine Honorareinnahmen erstellst du eine "Einnahmen-Überschuss-Rechnung".


    Wichtig: Notiere
    - alle Fahrten zum Verlag mit Datum und Uhrzeit, sowie Dauer der "Tätigkeit". Du kannst 30ct pro gefahrenen Kilometer sowie Verpflegungsmehraufwand anrechnen.
    - Druckerpapier, Telefonkosten (anteilig), Portokosten usw.
    - Fachliteratur, die du für diesen Zweck anschaffst
    - Bleistift, Radiergummi, Tinte.... usw.
    - Anteil am Arbeitszimmer, Reinigung, Strom, Wasser, Heizung...


    Zu versteuern sind dann Einnahmen abzügl. der Ausgaben.
    Machst eine nette Tabelle dazu und gibst die Einnahmen im Formular "Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit" an. Diese Einnahmen werden zu deinem zu versteuerndsen Bruttoeinkommen aufgeschlagen und dann greift die Lohnsteuertabelle...


    Du hast einen Gestaltungsspielraum. Materialien, die du eigentlich für deinen Unterricht anschaffst, aber auch für die Autorentätigkeit benötigst, kannst du hier voll absetzen.
    Bei deinen "normalen" Werbungskosten musst du zunächst über den Werbungskostenfreibetrag (1020 €) hinaus Belege sammeln, bis diese sich auswirken.
    Hast du eigentlich weniger Werbungskosteen, als den Freibetrag, lohnt es sich, möglichst viele Ausgaben in den freiberuflichen Teil "umzulagern.
    Denn den Freibetrag bekommst du - ob du Belege hast oder nicht.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Genehmigung ist durch.


    Wie ist das mit der Steuer zu regeln?
    Ich muss ja nun eine zweite Steuernummer haben, soweit ich weiß.
    Oder wird dies auf meine jetzige gerechnet?


    Ein Freibetrag,wie während des Studiums/Referendariats, wird es sicher nicht mehr geben.

    Es gibt keinen Freibetrag, du nimmst deine Steuernummer so wie jetzt und schreibst die auf die Rechnungen.
    Du musst es beim Finanzamt melden, dann lassen sie abschätzen, was du an Einnahmen hast und evtl. gibt es dann eine Steuervorauszahlung, sonst eben nur die Steuererklärung bis 31.5. des darauffolgenden Jahres.


    Alles andere hat dir alias ja genau aufgeschrieben.

  • Vielen Dank für die zahlreichen Tipps.
    Jetzt sammle ich schon jeden Schnipsel für meine Steuererklärung am Ende des Jahres und bislang konnte ich immer gut was wiederbekommen.
    Nun mit der Kombination von beiden bin ich mal gespannt.


    Ich habe beim Finanzamt angerufen und nun muss ich ein Gewerbe anmelden.
    Man sagte mir, dass ich eine neue Steuernummer erhalte, in denen dann beide Tätigkeiten vermerkt sind.
    Ich habe einen Link bekommen, bei dem ich ein achtseitiges Formular ausfüllen muss (Unternehmensname und Gründungsdatum, voraussichtliche Gewinnermittlung, Angaben zu Angestellten etc.) (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)


    Und das alles wegen einer einfachen Meldung als freier Autor.
    Was ein Wahnsinn...


    Als ich während des Studiums auf Honorarbasis gearbeitet habe, hat einfach meine Steuer-Identifikationsnummer gereicht...

  • Da würde ich wohl doch mal noch woanders nachfragen, denn für eine freiberufliche Tätigkeit (Autor) brauchst du definitiv kein Gewerbe und warum du eine weiter Steuernummer haben solltest, ist mir nicht klar, wir haben alle nur eine und jeder noch ein Nebengewerbe.

  • Zählt die Arbeit beim Schulbuchverlag dann unter schriftstellerische Tätigkeiten?

    Genau diese Frage stellt sich wohl auch dein Finanzbeamter:
    Bist du freischaffender Schriftsteller, der seine Werke als Autor frei verkauft, oder bist du Dienstleister für den Verlag?
    Seitdem viele in "Scheinselbständigkeit" arbeiten, sind die Finanzbehörden wohl ziemlich restriktiv gewworden.


    Wie Susannea bemerkt: Nochmals nachfragen, ob die Gewerbeanmeldung notwendig ist.
    Wenn du natürlich bislang nur lohnsteuerpflichtig warst, kann es schon sein, dass eine neue Steuernummer angelegt wird.
    Durch die zusätzliche freiberufliche Tätigkeit wirst du einkommensteuerpflichtig (übrigens auch wenn du Hauseigentümer bist).
    Im Prinzip ist es dieselbe Steuer mit einem kleinen Unterschied:
    Als Einkommensteuerpflichtiger MUSST du eine Steuererklärung abgeben. Als Lohnsteuerpflichtiger steht es dir frei.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

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