Guten Abend,
ich habe die Möglichkeit für einen Schulbuchverlag Arbeitsmaterial zu erstellen.
Dies beschränkt sich auf 20 - 40 Stunden im Monat.
Nun sind gewisse Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig, manche nicht.
ZitatGrundlage hierfür sind § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW und die Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW.
Nicht genehmigungspflichtig sind gem. § 9 NtV schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten; diese sind gem. § 10 NtV anzuzeigen.
Alle weiteren Nebentätigkeiten müssen vor Aufnahme der Nebentätigkeit genehmigt werden. Bitte reichen Sie dafür den Antrag auf dem Dienstweg rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit ein; für Lehrkräfte an Grundschulen ist das jeweilige Schulamt zuständig.
Denken
Die Nebentätigkeit wird nicht die Maximalgrenze von 6.000€ im Jahr überschreiten.
Zählt die Arbeit beim Schulbuchverlag dann unter schriftstellerische Tätigkeiten?