Normalerweise ja, denn es gilt, was der Arzt attestiert.
Ansonsten muss du die Fähigkeit bzw. Ehrlichkeit des Arztes anzweifeln (evtl. bei der Ärztekammer nachfragen). Es gab ja gerade letztens diesen Fall, dass ein Arzt mehreren StudentInnen Atteste für dieselbe Prüfung ausgestellt hat. Ich meine, die haben alle Stress bekommen, sowohl der Arzt als auch die Studis.
Krankheit vor dem Wochenende - fehlende Krankmeldung und Konsequenzen
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Muss man das akzeptieren?
Da ich in diesen Fall nicht als SL involviert bin, sondern als Lehrkraft: Not my fucking problem!
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Muss man das akzeptieren?
Ja. Ich hatte mal eine FB mit der Justizarin des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt und die meinte, dass der gelbe Krankenschein für Schüler gar keine rechtliche Bedeutung hat. Als Lehrer hat man zu akzeptieren, dass ein Schüler sagt, dass er krank war.
Ihr Tipp: Jedem Schüler steht es zu, dass er "Widerspruch" gegen die Benotung einlegt und man könnte zwecks Dokumentation von einem Schüler (und/ oder Erziehungsberechtigte) erwarten, dass im Zweifelsfall dieser "Widerspruch" doch bitte schriftlich dargelegt wird. Nur auf "Zuruf", dass man krank war, muss man nicht reagieren. Man kann es eben schriftlich erwarten! -
In meinem Referendariat hatten wir einen aktuellen Fall uns angeschaut: nachweislich waren die Atteste des Arztes sogar gefälscht und der ganze Fall landete vor dem Verwaltungsgericht. Das Land hatte damals verloren, obwohl die Atteste gefälscht waren. Der Arzt hatte vor Gericht nicht ausgesagt. Seitdem weigert sich das Land solche Verfahren vor Gericht zu vertreten.
Damals ging es um eine volljährige Schülerin, die von der Berufsschule wegen zu vieler Fehlzeiten verwiesen werden sollte. Sie war nie da, hat nie was mitgeschrieben, manchmal kamen Entschuldigungen und dann war klar, dass die Atteste gefälscht waren. Zufälligerweise war die Elternvertreterin der Klasse die Arzthelferin und hatte der Schule gesagt, dass es mal einen Einbruch gab und dass Blanko-Atteste gestohlen wurden. Daraufhin wurde das Mädchen der Schule verwiesen. Dagegen klagte sie und hat vor Gericht gewonnen.
Als Ergebnis wurde übrigens das Schulgesetz geändert. Jetzt wird niemand mehr der Schule wegen Fehlzeiten verwiesen. Ihr wisst schon: bloß keine Schulabbrecherquote. -
Natürlich geht das. Der Arzt kann, muss aber nicht.
- Grundsätzlich darf erst ab dem Tag der Behandlung bescheinigt werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
- In Ausnahmefällen ist eine rückwirkende Krankschreibung jedoch erlaubt. Es muss nachvollziehbar sein, dass der Patient vorher bereits arbeitsunfähig erkrankt war.
- Daran sind jedoch ebenfalls Voraussetzungen geknüpft: Maximal drei Tage darf der Arzt rückwirkend krankschreiben.
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Danke für die ausführliche Info Anja. Wieder etwas gelernt.
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Unser Sekretariat hat mich heute darauf hingewiesen,
dass bei meinem letzten krankheitsbedingten Ausfall keine Krankmeldung vorlag. Krank gemeldet war ich Donnerstag und Freitag und daher der Meinung, ich würde keine Krankmeldung brauchen, sofern ich Montag wieder arbeiten gehen würde. Das war auch der Fall....
Irritierten Gruß Jenny
Interessanter Fall. Ich wäre nie auf die Idee gekommen, dass man als 4 Tage krank gilt, wenn man sich Do + Fr krankgemeldet hat und Montag wieder arbeiten geht.Ich kenne es nur so, dass man - wenn man Fr + Mo krankgemeldet ist, nicht nur als 2 Tage krankgemeldet gilt, weil dann (?) das WE mit gilt. Das macht ja aber auch Sinn.
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Interessanter Fall. Ich wäre nie auf die Idee gekommen, dass man als 4 Tage krank gilt, wenn man sich Do + Fr krankgemeldet hat und Montag wieder arbeiten geht.
Ich kenne es nur so, dass man - wenn man Fr + Mo krankgemeldet ist, nicht nur als 2 Tage krankgemeldet gilt, weil dann (?) das WE mit gilt. Das macht ja aber auch Sinn.
Ich kenne solche Regelungen aus der Wirtschaft. Über Betriebsvereinbarungen kann geregelt werden, dass für Krankheit an Frei- und Montagen ab dem ersten Tag einen Krankmeldung erforderlich ist. Dies kann sicher auch innerhalb der Schule festgelegt werden.
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Ich kenne solche Regelungen aus der Wirtschaft. Über Betriebsvereinbarungen kann geregelt werden, dass für Krankheit an Frei- und Montagen ab dem ersten Tag einen Krankmeldung erforderlich ist. Dies kann sicher auch innerhalb der Schule festgelegt werden.
Innerhalb der Schule gelten aber zunächst mal die beamtenrechtlichen Vorgaben des Landes. Engere Regelungen würde ich verbuchen wollen unter "Umgang mit Verdachtsfällen", bei denen eine aufgrund vergangener Vorfälle auf einem ärztlichen Attest bestehen möchte. Oder sehen das die KuK ( @Seph @Bolzbold ) mit entsprechend mehr Erfahrung und Rechtskenntnissen anders?
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Ich kenne solche Regelungen aus der Wirtschaft. Über Betriebsvereinbarungen kann geregelt werden, dass für Krankheit an Frei- und Montagen ab dem ersten Tag einen Krankmeldung erforderlich ist. Dies kann sicher auch innerhalb der Schule festgelegt werden.
Ich meine, es wurde vor einigen Jahren gerichtlich entschieden, dass Arbeitgeber ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest verlangen können (aber nicht müssen).Die Argumentation der Befürworter ist ja, dass man so das Blaumachen erschweren könne. Die Argumentation der Gegner ist, dass man dann oft gleich mehrere Tage krankgeschrieben wird und aber sonst ja nur vielleicht mal einen oder zwei Tage gefehlt hätte.
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Ihr Tipp: Jedem Schüler steht es zu, dass er "Widerspruch" gegen die Benotung einlegt und man könnte zwecks Dokumentation von einem Schüler (und/ oder Erziehungsberechtigte) erwarten, dass im Zweifelsfall dieser "Widerspruch" doch bitte schriftlich dargelegt wird. Nur auf "Zuruf", dass man krank war, muss man nicht reagieren. Man kann es eben schriftlich erwarten!
Das wäre in NRW problematisch, da nach dem Schulgesetz schon bei der Notenfindung berücksichtigen muss, ob nichterbrachte Leistungen (u.a. unentschuldigte Abwesenheit, verpasste Klausuren) durch den Schüler zu vertreten sind oder nicht. Von anderen rechtlichen Konsequenzen während des laufenden Halbjahres mal abgesehen: BaföG-Ansprüche, Abschulung durch hohe Fehlzeiten... Es ist eben nicht so, dass der "gelbe Schein" als schlüssiger Nachweis für ein durch den Schüler nicht zu vertretenden Abwesenheitsgrund "ohne jede Bedeutung" wäre.
Abgesehen davon habe ich den Verdacht, dass die Justiziarin etwas unterschätzt, was so ein Verfahren den Schulen zu Halbjahresende nach den Versetzungskonferenzen für einen Verwaltungsaufwand und Arbeit für die Konfliktschlichtung bescheren würde. Naja, wenn Laien über schulische Verfahren reden...
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Innerhalb der Schule gelten aber zunächst mal die beamtenrechtlichen Vorgaben des Landes. Engere Regelungen würde ich verbuchen wollen unter "Umgang mit Verdachtsfällen", bei denen eine aufgrund vergangener Vorfälle auf einem ärztlichen Attest bestehen möchte. Oder sehen das die KuK ( @Seph @Bolzbold ) mit entsprechend mehr Erfahrung und Rechtskenntnissen anders?
In NRW wird zwischen tarifbeschäftigten und verbeamteten Lehrern unterschieden.
§ 15 Abs. 2 ADO NRW(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage [sic!], von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage [sic!] versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).
Damit gilt:
Ist der Beamte von Freitag bis Montag einschließlich krank, braucht er KEIN Attest.
Ist der Angestellte von Freitag bis Montag einschließlich krank, braucht er ein Attest.
Die Gesetze und Verordnungen der anderen Bundesländer dürften ähnliche Regelungen enthalten.
Eine Attestauflage bei häufigem Fehlen ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen.
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Ist der Beamte von Freitag bis Montag einschließlich krank, braucht er KEIN Attest.
Ist der Angestellte von Freitag bis Montag einschließlich krank, braucht er ein Attest.
Der Unterschied wurde hier schon mehrmals erwähnt, hier ging es aber darum, dass der Angestellte von Donnerstag bis Freitag krank war und Montag wieder gearbeitet hat und nun angeblich auch ein Attest braucht.
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Man muss das ganze allerdings auch mal realistisch sehen: Fehlverhalten? Vielleicht, je nach Rechtslage. Konsequenzen? Was soll bitte passieren? Ein "mach es das nächste mal anders" durch die SL? Wahrscheinlich, ein "Dududu!" unter Umständen. Eine Abmahnung? Ein Diszi? Extrem unrealistisch! Eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis? Pffrzt.
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In meinem Referendariat hatten wir einen aktuellen Fall uns angeschaut: nachweislich waren die Atteste des Arztes sogar gefälscht und der ganze Fall landete vor dem Verwaltungsgericht. Das Land hatte damals verloren, obwohl die Atteste gefälscht waren. Der Arzt hatte vor Gericht nicht ausgesagt. Seitdem weigert sich das Land solche Verfahren vor Gericht zu vertreten.
Damals ging es um eine volljährige Schülerin, die von der Berufsschule wegen zu vieler Fehlzeiten verwiesen werden sollte. Sie war nie da, hat nie was mitgeschrieben, manchmal kamen Entschuldigungen und dann war klar, dass die Atteste gefälscht waren. Zufälligerweise war die Elternvertreterin der Klasse die Arzthelferin und hatte der Schule gesagt, dass es mal einen Einbruch gab und dass Blanko-Atteste gestohlen wurden. Daraufhin wurde das Mädchen der Schule verwiesen. Dagegen klagte sie und hat vor Gericht gewonnen.
Als Ergebnis wurde übrigens das Schulgesetz geändert. Jetzt wird niemand mehr der Schule wegen Fehlzeiten verwiesen. Ihr wisst schon: bloß keine Schulabbrecherquote.Kluge Schulleitungen (u.a. meine SL und ihr Vorgänger) fangen deshalb überhaupt nicht erst einen Streit über gefälschte Atteste, Krankschreibungen durch die überall aufzufindenen Doc Holidays etc. an. Wozu? Viel Arbeit und man gewinnt nichts. An klug geführten Schulen wird so etwas über die Feststellungsprüfungen geregelt. Die SuS waren nie da und haben die Klausur nicht mitgeschrieben? Kein Problem - wir machen, wie es das Gesetz vorsieht, eine Feststellungsprüfung, d.h. der Schüler wird dadurch bewertet, dass er die Kenntnis über die Semesterinhalte in einer schriftlichen Arbeit und anschließenden mündlichen Prüfung demonstriert. Die gestaltet man dann eben als Lehrer realistisch. "Hic Rhodus, hic salta!"
Ich hatte so einen Fall auch schon einmal. Ein Studierender ließ sich dabei, ohne jemals im Unterricht gewesen zu sein aber mit Attest, über die Machtergreifung der Nationalsozialisten in der Weimarer Republik prüfen. Das Ergebnis war dokumentiert das Erwartbare, die Frage war damit geklärt.
Das ist natürlich ein wenig mehr Arbeit für den prüfenden Lehrer, aber langfristig und konsequent das sinnvollere und bessere Verfahren als juristische Kabbeleien.
Und wenn die SuS die Prüfung dann doch glorreich bestehen? Ja, dann können sie eben die Inhalte und das Lernziel ist erreicht. Wo ist das Problem?
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Die Argumentation der Befürworter ist ja, dass man so das Blaumachen erschweren könne. Die Argumentation der Gegner ist, dass man dann oft gleich mehrere Tage krankgeschrieben wird und aber sonst ja nur vielleicht mal einen oder zwei Tage gefehlt hätte.
Aber eine Krankschreibung ist nicht bindend, sondern nur eine Empfehlung des Arztes. Also ein schwaches Argument der Gegner in meinen Augen. -
Aber eine Krankschreibung ist nicht bindend, sondern nur eine Empfehlung des Arztes. Also ein schwaches Argument der Gegner in meinen Augen.
Ist das wirklich so? Meine SL hat mir schon mal gesagt, ich dürfe mich nicht in der Schule aufhalten, wenn ich eine Krankschreibung habe. Es bestünde kein Versicherungsschutz. Ich hatte auch gedacht, dass ich mir das nicht vorstellen kann, aber ich bin dann natürlich schnell vom Gelände gegangen.
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Aber eine Krankschreibung ist nicht bindend, sondern nur eine Empfehlung des Arztes. Also ein schwaches Argument der Gegner in meinen Augen.
Ist das wirklich so? Meine SL hat mir schon mal gesagt, ich dürfe mich nicht in der Schule aufhalten, wenn ich eine Krankschreibung habe. Es bestünde kein Versicherungsschutz. Ich hatte auch gedacht, dass ich mir das nicht vorstellen kann, aber ich bin dann natürlich schnell vom Gelände gegangen.
Cheffe hat das mal mit (glaub ich) der Unfallkasse geklärt. Er hatte das bzgl. Schülern angefragt, weil die sich bspw. die Prüfung versauen, wenn sie 6 Wochen vor Ende nicht mehr kommen, weil sie krank geschrieben sind. Ich gehe davon aus, dass das für alle anderen, die in der Schule arbeiten, auch gilt.
Die Antwort war: Teils, teils
Wenn der Schulbesuch keine Gefahr für den erkrankten oder andere darstellt, darf (nicht:muss!) er auch bei Krankschreibung in die Schule kommen. Du kannst also bspw. mit einer gebrochenen Hand unterrichten, solange Du nicht mit dem Auto anreist. Mit was ansteckendem (was weiß ich, ... Beulenpest) oder etwas, das sich durch Unterrichten verschlechtert/nicht bessert (bspw. wenn bei mir die Rückenprobleme wieder massiv zuschlagen), darfst Du nicht.
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Danke für die Aufklärung! Das leuchtet mir ein. Was ansteckendes hatte ich nicht. ich konnte nur keinen Unterricht machen und bin hin, um die Krankmeldung abzugeben.
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Wenn der Schulbesuch keine Gefahr für den erkrankten oder andere darstellt, darf (nicht:muss!) er auch bei Krankschreibung in die Schule kommen. Du kannst also bspw. mit einer gebrochenen Hand unterrichten, solange Du nicht mit dem Auto anreist. Mit was ansteckendem (was weiß ich, ... Beulenpest) oder etwas, das sich durch Unterrichten verschlechtert/nicht bessert (bspw. wenn bei mir die Rückenprobleme wieder massiv zuschlagen), darfst Du nicht.Klar, wenn es ansteckend ist, sollte man sich das sparen. Ebenso, wenn man nicht fit ist.
Aber, wenn ein Arzt mich am Montag wegen Husten bis Freitag krank schreibt, ich aber am Donnerstag soweit schon wieder fit bin, dann darf ich das eben auch selbst entscheiden.
Der Arzt kann heute ja nicht wissen, wie es mir morgen geht. (Auf Kleinigkeiten nun bezogen)
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