Zeugnisse schreiben bei Erkrankung - rechtliche Situation

  • Ich muss mal wieder etwas rechtliches Fragen.
    Letzte Woche erhielt ich einen Anruf meines Schulleiters, der mich mal wieder aufregte. Kurz zur Situation: Ich bin schwanger und seit Februar, von einem Tag auf den anderen raus aus der Schule wegen Komplikationen, d.h. ich bin offiziell krank geschrieben. Nachdem es irgendwann eine Vertretung für mich gab, habe ich eine ordentliche Übergabe gemacht, d.h. Aufzeichnungen zu jedem einzelnen Kind (1. Klasse) zu Lernstand, Arbeits- und Sozialverhalten der Vertretungskraft übergeben. Nun gibt es wohl wieder eine neue Vertretung.
    Nun verlangte (!) mein Schulleiter heute telefonisch von mir, dass ich doch bitteschön die Zeugnisse schreiben sollte, das sei auch rechtlich so (!) und ich wäre dazu verpflichtet als Übergang. Was mich wieder geärgert hat, ist der Hinweis "das ist rechtlich auch so" - den ich stark anzweifel. Wenn er mich einfach nett gefragt hätte mit dem Hinweis auf die unqualifizierten Vertretungskräfte (nichts gegen die Vertretungskräfte, aber sie sind beide nicht fertig ausgebildet und haben nicht ansatzweise mit der Grundshcule zu tun) wäre das etwas ganz anderes gewesen.
    Kurzum: Wozu bin ich bei Krankheit in Bezug auf Zeugnisse rechtlich verpflichtet? (Falls es relevant ist: Zum Zeugniszeitpunkt bin ich bereits im Mutterschutz)



    Kurzum: Es geht mir nicht um moralische Verpflichtungen oder ähnliches. Vermutlich werde ich das vermutlich eh kurz ausformulieren als Ansatz für die Verbalbeurteiungen, weil ich sonst weiß, das meine übrigen Kollegen das mit ausbaden müssen und ich es mir auch nicht verscherzen möchte. Mir geht es tatsächlich um die rechtliche Lage.

  • Im Mutterschutz bist du zu gar nichts mehr verpflichtet, der Schulleiter macht sich sogar strafbar, wenn er dich entgegen deinem Wunsch, arbeiten lässt und bei einer AU auch nicht, die Zeugnisse zu schreiben. Zumal du ja inzwischen so lange raus bist, dass das schon vollkommen anders sein kann als zu deiner Anwesenheit, was die Kinder können.

  • Herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft und ich wünsche dir einen guten Verlauf.


    Ich wäre da auch mehr als verblüfft. Wenn ich dich richtig verstehe, hast du ein Berufsverbot/Krankschreibung aufgrund einer komplizierten Schwangerschaft. Dein Arzt hielt es für besser, dich komplett aus dem Unterricht zu nehmen oder ist das nur teilweise? Bei einem teilweisen BV ließe sich sicherlich die Argumentation der SL nachvollziehen. Schreibsachen kannst du erledigen, in Zusammenarbeit mit den Kollegen, die dich vertreten, da du die Kinder ja das Schulhalbjahr nicht gesehen hast etc. etc. Falls du aus medizinischen Gründen komplett aus der Schule genommen wurdest, ist es nicht ersichtlich, dir einzelne Aufgaben mit dem Hinweis auf geltende Rechtslage geben zu wollen. Bist du krank geschrieben, hast du dich um deine Gesundheit zu kümmern.


    Du kannst deine SL per Mail um die rechtliche Begründung für seine Aufforderung bitten. Dann erhält du sicherlich die entsprechend Grundlage auf die er sich beruft. Dann kannst du (oder er) bei der Bezirksregierung anfragen, ob das rechtens ist.
    Als ich schwanger war, meinte mein SL auch ein rechtliches Schlupfloch gefunden zu haben, damit ich weiterhin abends nach 20.00 Uhr arbeiten konnte, dem war aber nicht so.

  • Ich zitiere mal aus "Die Haftung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen" Die Haftung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen (doc-Datei) Seite 13/14:


    "Erkennt der Beamte die Rechtswidrigkeit oder hat er ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung muss er remonstrieren. Sie haben richtig gelesen, dies ist kein Schreibfehler. Demonstrieren dürfen Beamte in ihrer Freizeit zwar auch, dies ist hier aber nicht gemeint. Das Geltendmachen von Bedenken gegen dienstliche Anordnungen erfolgt im sogenannten Remonstrationsverfahren (§ 71 HBG).


    Der Beamte muss unverzüglich seine Bedenken auf dem Dienstwege vortragen. Bestätigt - auf Verlangen des remonstrierenden Beamten schriftlich - der Vorgesetzte die dienstliche Anordnung, hat sich der Beamte, wenn er weiterhin Bedenken hat, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Weisung von diesem oder einer noch höheren Ebene bestätigt, muss die Anordnung ausgeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte immer noch nicht von ihrer Rechtsmäßigkeit überzeugt ist."


    Wenn du also ernstliche Zweifel hast - und dem scheint so zu sein - musst du unverzüglich deine Bedenken ....
    (Für Angestellte mag es ähnliche Regelungen geben).
    (Was sagt dein SL dazu: Jemand ist mit zwei gebrochenen Armen krank geschrieben - ist es dann rechtlich auch so, dass er die Zeugnisse schreiben muss?)


    Gruß
    Nitram

  • Du musst die Zeugnisse nicht schreiben! Ich hatte eine ähnliche Situation, mein Kind kam als extremes Früchchen ohne Vorankündigung auf die Welt, lag auf der Intensivstation und ich genauso. Mein Schulleiter wusste Bescheid, da mein Mann ihn informiert hatte! Als ich nach Hause durfte -mein Kind nicht, das lag noch auf der Intensivstation und es ging ihm sehr sehr schlecht- ging es mir auch nicht gut (physich und psychisch) und im Mutterschutz war ich ja nun auch: Im Briefkasten lag schon ein Schreiben, in dem ich aufgefordert wurde, unverzüglich die Zeugnisse zu schreiben und ein Gutachten für die LAA, die in zwei Klassen tätig war.


    Ich habe einer Kollegin, die in meiner Klasse viel unterrichtet hat, alle meine Aufzeichnungen zu den Schülern geschickt und mit der anderen Kollegin telefoniert, in deren Klasse die LAA auch war, dass sie das Gutachten schreibt (alle Gutachten vorher für die LAA hatte ich geschrieben, da meine Kollegin Teilzeitkraft war).


    Das reichte meinem Schulleiter nicht. Ich bekam einen bitterbösen Brief, dass ich das Gutachten für die LAA zu schreiben hätte. Dass ich die Zeugnisse nicht schreiben muss, darüber hatte meinen Rektor schon ein Kollege meiner Schule, der im Personalrat tätig war, informiert. Dieser Kollege rief mich netterweise von sich aus an und erzählte mir das. Ich selbst hatte keine Kraft, mich darum zu kümmern und habe nichts mehr unternommen. - An der Schule bin ich zum Glück nicht mehr. Der Schulleiter hat alle Kollegen bis auf eine weggeekelt, mit denen ich früher dort war und ich habe später ebenfalls einen Versetzungsantrag gestellt.


    Entspann dich, ärger dich möglichst nicht! Dein Kind ist 1000 mal wichtiger! Denk daran, dass du dich jetzt ausruhst!
    Vergiss die Zeugnisse!


    Alles Gute!

  • Bist du krankgeschrieben oder hast du ein Beschäftigungsverbot? Das ist ein sehr großer Unterschied. Bei einem Beschäftigungsverbot kann einem sehr wohl noch Arbeit zugewiesen werden, das kommt aber auf das individuelle BV an. Wer ein BV wegen fehlendem Immunschutz hat, kann durchaus noch Vollzeit zuhause Aufgaben für die Schulen erledigen, die natürlich auch seiner Besoldungsgruppe entsprechen (Arbeit die z.B. die Schulsekretäre erledigen => Geht nicht)

  • Karl-Dieter: Sie ist doch krankgeschrieben wegen Komplikationen, d.h. sie muss definitiv keine Arbeit erledigen! Wer würde sonst die Verantwortung für eine Frühgeburt etc. übernehmen?


    Selbst wenn es keine Krankschreibung, sondern ein BV wäre, wäre das ja auch nicht wegen fehlendem Immunschutz, sondern wegen der Komplikationen, d.h. weil bei einer Weiterbeschäftigung das Leben von Mutter und/oder Kind in Gefahr wäre. So steht es in der Regel in BVs. Da kann man doch nicht weiterarbeiten!!!


    Ich würde das an deiner Stelle strikt ablehnen, Schmeili. Nicht umsonst gibt es Krankschreibungen und BVs. Du würdest dein Leben nicht mehr froh werden, wenn du durch den Stress eine Frühgeburt etc. riskierst.


    Abgesehen davon: Wie willst du denn Kinder beurteilen, die du seit 3 Monaten nicht mehr gesehen hast? Oder eine LAA? Absurd das Ganze. Das gehört zu den normalen Dienstpflichten der Vertretungslehrkraft, die ja auch dafür bezahlt wird.


    Wenn ich den Kurs eines langzeiterkrankten Kollegen übernehme, muss ich da auch Klausuren schreiben lassen und diese anschließend korrigieren. Das würde sogar aufs Abi zutreffen.


    Bleibe stoisch, verweise auf deine Krankschreibung bzw. dein BV und mache nichts. Niemand kann dir ans Bein pinkeln.

  • Bist du krankgeschrieben oder hast du ein Beschäftigungsverbot? Das ist ein sehr großer Unterschied. Bei einem Beschäftigungsverbot kann einem sehr wohl noch Arbeit zugewiesen werden, das kommt aber auf das individuelle BV an. Wer ein BV wegen fehlendem Immunschutz hat, kann durchaus noch Vollzeit zuhause Aufgaben für die Schulen erledigen, die natürlich auch seiner Besoldungsgruppe entsprechen (Arbeit die z.B. die Schulsekretäre erledigen => Geht nicht)

    Steht doch alle oben drin, sie ist aktuell krank geschrieben und noch viel schlimmer, zu dem Zeitpunkt, wo Zeugnisse geschrieben werden müssen schon im Mutterschutz. In beiden Fällen darf der Chef sie nicht dazu bringen die Zeugnisse zu schreiben!

  • @Cat, das ist aber auch extrem unsensibel von deinem Chef! :( Sehr menschlich scheint er nicht zu handeln. Ich wäre damals auch nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten. Zum Glück hatte ich vorher schon ein BV, so dass eigentlich alles schulische geklärt war.

  • Steht doch alle oben drin, sie ist aktuell krank geschrieben und noch viel schlimmer, zu dem Zeitpunkt, wo Zeugnisse geschrieben werden müssen schon im Mutterschutz. In beiden Fällen darf der Chef sie nicht dazu bringen die Zeugnisse zu schreiben!


    eine Krankschreibung über mehrere Wochen bis zum Mutterschutz klingt eher nach einem BV, von daher fragte ich nach.


    Und sie hat geschrieben "Zeugniszeitpunkt", bei der Ausgabe der Zeugnisse sind sie ja schon geschrieben. Wenn sie vorher geschrieben werden müssen, und sie da noch nicht im MS ist, sieht das nur mit BV für mich anders aus.

  • eine Krankschreibung über mehrere Wochen bis zum Mutterschutz klingt eher nach einem BV, von daher fragte ich nach.


    Und sie hat geschrieben "Zeugniszeitpunkt", bei der Ausgabe der Zeugnisse sind sie ja schon geschrieben. Wenn sie vorher geschrieben werden müssen, und sie da noch nicht im MS ist, sieht das nur mit BV für mich anders aus.

    Nein, ganz sicher hat eine Krankschreibung über längerem Zeitraum nichts mit einem BV zu tun. Warum auch, beim einen bist du eigentlich Arbeitsfähig, aber in dem Beruf nicht (dann BV) und beim anderen bist du arbeitsunfähig, dann wird man krankgeschrieben und erhält natürlich kein BV!


    Wie, du bist der Meinung mit einem BV muss sie die Zeugnisse nicht schreiben, bei einer AU schon, merkwürdige Einstellung und glücklicher Weise rechtlich total daneben.

  • Nein, ganz sicher hat eine Krankschreibung über längerem Zeitraum nichts mit einem BV zu tun.

    Es ist unüblich, das Ärzte über einen längeren wochenlangen Zeitraum arbeitsunfähig schreiben in der Schwangerschaft, zumindest nicht wegen normalen Schwangerschaftsbeschwerden.


    Wenn Risiken für das Leben oder die Gesundheit für das Kind oder die Mutter vorliegen => (individuelles) Beschäftigungsverbot.




    Warum auch, beim einen bist du eigentlich Arbeitsfähig, aber in dem Beruf nicht (dann BV) und beim anderen bist du arbeitsunfähig, dann wird man krankgeschrieben und erhält natürlich kein BV!

    Ist so halb richtig. Ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 MuschG) kann diverse Ursachen haben. Beispielsweise: Fehlender Impfschutz (Röteln als Klassiker), dann kann der Dienstherr/Arbeitgeber hier auch Abhilfe schaffen und die Betroffene ihrer Qualifikation entsprechend auch woanders einsetzen, z.B. in diversen Behörden. Bei anderen Ursachen für ein BV kann das schon wieder anders aussehen.

    Wie, du bist der Meinung mit einem BV muss sie die Zeugnisse nicht schreiben, bei einer AU schon, merkwürdige Einstellung und glücklicher Weise rechtlich total daneben.

    Habe ich nicht gesagt.


    Wenn der Zeitraum, wo sie die Zeugnisse schreiben (und nicht austeilen) muss, vor dem Mutterschutz, aber während eines Beschäftigungsverbots liegt, dann bin ich durchaus der Meinung, dass der Schulleiter das anordnen kann und ich halte das auch für durchaus richtig. Ein individuelles Beschäftigungsverbot bedeutet nicht zwangsläufig, dass man keinerlei Tätigkeiten mehr verrichten darf. Ob das Zeugnisschreiben in dieser konkreten Situation Sinn macht (einige Zeit verstrichen, Übergabe durchgeführt), ist was anderes.


  • Wenn der Zeitraum, wo sie die Zeugnisse schreiben (und nicht austeilen) muss, vor dem Mutterschutz, aber während eines Beschäftigungsverbots liegt, dann bin ich durchaus der Meinung, dass der Schulleiter das anordnen kann und ich halte das auch für durchaus richtig. Ein individuelles Beschäftigungsverbot bedeutet nicht zwangsläufig, dass man keinerlei Tätigkeiten mehr verrichten darf. Ob das Zeugnisschreiben in dieser konkreten Situation Sinn macht (einige Zeit verstrichen, Übergabe durchgeführt), ist was anderes.


    Es geht aber auch darum, dass kein Arzt mal so eben ein BV ausspricht, sondern da die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist (v.a. wenn Komplikationen vorliegen). Eine Krankschreibung macht im übrigen durchaus Sinn machen, wenn eben diese Komplikationen vorliegen, da die TE in diesem Falle eben arbeitsunfähig ist. Das kommt durchaus vor (wenn z.B. die werdende Mutter bis zu Beginn der MuSchu lliegen muss oder möglichst viel liegen muss). Mit anderen Worten: Die TE soll sich schonen.



    Egal ob in diesem Fall ein BV oder eine Krankschreibung (wie in diesem Fall) vorliegt: Es geht um die Gesundheit der Mutter (und des Kindes). Und da sie sich schonen muss / soll, sollte sie auch keine Zeugnisse oder Beurteilungen schreiben. Wäre ich in ihrer Situation würde ich auch lieber auf den Rat meines Arztes hören als irgendwelche dienstlichen Verpflichtungen eingehen. Gerade diese Tätigkeiten am Schreibtisch (langes Sitzen) sind anstrengend und in einer solchen Situation mit Sicherheit Gift für die werdende Mama.


    Wenn sie bereits beim Zeugnisschreiben in MuSchu ist, muss sie erst Recht keinerlei dienstl. Tätigkeiten mehr verrichten.

  • Es ist unüblich, das Ärzte über einen längeren wochenlangen Zeitraum arbeitsunfähig schreiben in der Schwangerschaft, zumindest nicht wegen normalen Schwangerschaftsbeschwerden.
    Wenn Risiken für das Leben oder die Gesundheit für das Kind oder die Mutter vorliegen => (individuelles) Beschäftigungsverbot.


    Leider vollkommen falsch, sondern nur möglich, wenn sie allgemein arbeitsfähig ist. Selbst im BV ist eine AU eigentlich vorrangig. Das viele Ärzte aus merkwürdigen Gründen über länge Zeit dann ein BV ausstellen ändert aber nichts an der Gesetzeslage.

    Ist so halb richtig. Ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 MuschG) kann diverse Ursachen haben. Beispielsweise: Fehlender Impfschutz (Röteln als Klassiker), dann kann der Dienstherr/Arbeitgeber hier auch Abhilfe schaffen und die Betroffene ihrer Qualifikation entsprechend auch woanders einsetzen, z.B. in diversen Behörden. Bei anderen Ursachen für ein BV kann das schon wieder anders aussehen.

    Nein, da bringst du diverse Dinge durcheinander, anderweitig eingesetzt werden darf man nur beim BV vom AG, nicht vom Arzt. Bei fehlender Immunität darf aber der Arzt das BV auch gar nicht ausstellen. Wichtig ist aber, bei allen BVs muss man immer arbeitsfähig sein und das ist 100% richtig, denn eine AU hat immer Vorrang, ist man arbeitsunfähig, gibt es somit kein BV! Es ist also ganz klar immer zwischen BV vom AG (was auch wieder aufgehoben werden kann, wenn er einen geeigneten Einsatzort hat) und dem vom FA zu unterscheiden.


    Beides liegt hier aber nicht vor und damit darf der AG sie nicht zu irgendwelche Arbeit verpflichten!

  • Deswegen habe ich hier vom individuellen Beschäftigungsverbot nach § 3 MuschG gesprochen und nicht von den "pauschalen" durch den AG. Bei fehlender Immunität und folglicher Gefahr durch eine z.B. Rötelninfektion kann jeder Wald- und Wiesenarzt ein Beschäftigungsverbot erteilen.


    § 3 MuSchG
    Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.



    Das ist hier mit Absicht sehr weit gefasst: "Nach ärztlichem Zeugnis". Da stehen keine Einschränkungen, welcher Arzt das bei welchen Diagnosen machen darf. Mag sein, dass meine Einlassungen nicht vollständig korrekt sind, davon gehe ich auch aus, dass sie es nicht sind, aber warum du hier mit "Vollkommen falsch" urteilst und dann irgendwelche Sache erwähnst, auf die ich mich gar nicht bezog, ist mir schleierhaft.

  • Beides liegt hier aber nicht vor und damit darf der AG sie nicht zu irgendwelche Arbeit verpflichten!

    Falls sie tatsächlich offiziell "arbeitsunfähig" ist, hast du Recht, das habe ich aber auch mehrfach gesagt. Ich habe aber aus diesem Grund nachgefragt, ob sie tatsächlich arbeitsunfähig ist, oder ob sie das hier nur umgangssprachlich benutzt hat. Hat sie ein (individuelles) Beschäftigungsverbot, bedeutet das nicht pauschal, dass sie keine Arbeit verrichten darf.

  • Deswegen habe ich hier vom individuellen Beschäftigungsverbot nach § 3 MuschG gesprochen und nicht von den "pauschalen" durch den AG. Bei fehlender Immunität und folglicher Gefahr durch eine z.B. Röteninfektion kann jeder Wald- und Wiesenarzt ein Beschäftigungsverbot erteilen.


    § 3 MuSchG
    Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

    Dies erlaubt einem Arzt aber ganz klar nicht, ein BV wegen fehlender Immunität auszusprechen, denn dies gefährdet nicht Mutter und Kind, sondern der Arbeitsplatz tut es dann und damit darf dies nur der AG (oder der Betriebsarzt empfehlen). Also bevor du etwas zum BV schreibst und wie leicht und wann man das erhält usw. beschäftige dich doch bitte erst mal richtig damit, dann wirst du merken, dass diese Aussage, dass der Arzt es bei fehlenden Immunitäten ausstellen darf, vollkommen falsch ist! Denn Immunitäten sind kein BV nach §3, sondern eines nach §4, Absatz 2, 6.


    Denn für ein BV nach §3 muss ein gesundheitliches Problem vorliegen. Eine fehlende Immunität ist aber kein gesundheitliches Problem ;)
    Und weiterhin kann ein gesundheitliches Problem eben zur Arbeitsunfähigkeit führen, dann gibt es keine BV, sondern eine AU (egal wie lange!).


    Zitat

    mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,


    Bayern hat es so schön in einem extra Heft dargestellt:


    Die Ärztin oder der Arzt bescheinigt lediglich, ob und – wenn ja – wie lange ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist. Das Beschäftigungsverbot selbst spricht der Arbeitgeber aus.

    http://www.stmas.bayern.de/imp…/mutterschutz-hinweis.pdf Seite 4, also du siehst, du liegst wirklich vollkommen falsch mit deiner Aussage, dass dies jeder Wald- und Wiesenarzt darf usw. Und wie gesagt geht eine AU eh immer vor ;)



    Ansonsten habe ich mich nur genau auf deine Aussagen bezogen und keinerlei andere Dinge mit eingebracht ;)

  • Falls sie tatsächlich offiziell "arbeitsunfähig" ist, hast du Recht, das habe ich aber auch mehrfach gesagt. Ich habe aber aus diesem Grund nachgefragt, ob sie tatsächlich arbeitsunfähig ist, oder ob sie das hier nur umgangssprachlich benutzt hat. Hat sie ein (individuelles) Beschäftigungsverbot, bedeutet das nicht pauschal, dass sie keine Arbeit verrichten darf.

    Sie hat inzwischen mehrmals wiederholt, dass sie krankgeschrieben ist und kein BV hat! Bei einem individuellen BV darf sie keinerlei Tätigkeiten verrichten, wenn es nicht ausdrücklich drin steht oder der Arzt einschränkt, was sie nicht darf.


    Wie gesagt, du bringst hier aber eben auch individuelle BVs nach §3 und generelle BVs nach §4 (wie fehlende Immunitäten usw.) durcheinander.


    Aber ich denke, das ist ja auch egal, denn hier geht es ja wie schon mehrmals von der TE erwähnt um keine BVs ;)

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