Mutterschutz nach der Geburt- Elterngeldmonat?

  • Mein Mann und ich sind beide verbeamtete Lehrer in Rlp.
    Mein Mann möchte 4 Monate Elternzeit nehmen, vom 3.-6. Lebensmonat.
    Somit bleiben für mich noch 10 Monate Elternzeit übrig.


    Ich bekomme ja nach der Geburt noch 8 Wochen mein volles Gehalt. Bin also noch nicht auf Elterngeld angewiesen.


    Meine Frage ist, ob ich vom 3.-12. Lebensmonat Elterngeld beantragen kann ODER ich schon ab dem 1. Lebensmonat "gezwungen" bin Elterngeld zu beantragen, das mit meinem Gehalt verrechnet wird.

  • Erst einmal herzlichen Glückwunsch.
    Ich bin mir nicht sicher und möchte hier nichts Falsches posten, aber ich meine mich zu erinnern, dass das nicht geht, außer der Vater nimmt die ersten Monate.
    Mein Tipp: Ruf in der Elterngeldstelle an, die für dich zuständig ist. Da kann man dir am besten helfen. Hier in Hannover kann man sogar Termine bekommen zum Ausfüllen mit Beratung. Mir wurde am Telefon im Prinzip diktiert, wie ich am meisten herausholen kann.

  • Nein auch wenn der Vater die ersten beiden Monate nimmt, wird der Mutterschutz abgezogen, denn zu diesem ist die Mutter verpflichtet. Sichere Aussage, da es genau so bei uns war.

    • Offizieller Beitrag

    Während der Mutterschutzfrist gibt es die normale Besoldung, daher wird während dieser Zeit auch kein Elterngeld bezahlt.


    Wenn man das Elterngeld "strecken" möchte, also Eltergeld plus, dann ist das besonders ärgerlich, weil die 10 Monate Elterngeld dann zwar auf 20 Monate gestreckt werden und man so 2 Monate ohne Gehalt dasteht.

  • Nein, das ist falsch, zur Elternzeit zählen sie nicht, aber immer als Bezugsmonate des Elterngeldes bei der Mutter.

    Wie jetzt? D. h., wenn man das Maximum ausschöpfen will, endet die Elternzeit nicht mit dem 3. Geburtstag des Kindes, sondern erst 8 Wochen später?

  • Das hier widerlegt aber deine Aussage Susannea:


    Dauer der Elternzeit

    Die Elternzeit kann für drei Jahre in Anspruch genommen werden und grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Dabei wird die Mutterschutzfrist (grundsätzlich acht Wochen, bei Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen) angerechnet.

  • Und genau das ist der Schlüssel zum Verständnis der Zeiträume für Elternzeit und Elterngeld: Maßgeblich sind jeweils die (vollen) Lebensmonate des Kindes. Die Mutterschutzzeit wird also entsprechend darauf angerechnet, so dass (ohne Streckung o.ä.) Elterngeld bis zum vollendeten 14. bzw. 12. Lebensmonat des Kindes zusteht.

  • Wie jetzt? D. h., wenn man das Maximum ausschöpfen will, endet die Elternzeit nicht mit dem 3. Geburtstag des Kindes, sondern erst 8 Wochen später?

    Nein, die Länge wird angerechnet, beginnen tut die Elternzeit aber erst nach dem Mutterschutz, sonst gäbe es weder volle Bezüge noch AG-Zuschuss und Mutterschaftsgeld, denn das gibt es in Elternzeit nicht.
    Steht ja auch so deutlich im BEEG:



    Zitat

    Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet.

    Nein, keinesfalls widerlegt es meine Aussage, sondern bestätigt sie sogar noch! Denn beginnen tut sie eben nicht mit der Geburt

    Die Mutterschutzfrist (ab Geburt) wird sehr wohl auf die Elternzeit angerechnet. Das war bisher bei allen meiner drei Kinder so. Drei Jahre Elternzeit reichen damit bis einen Tag vor den dritten Geburtstag des Kindes.

    Klar wird sie angerechnet, das hat ja auch keiner bezweifelt, aber wie gesagt, das heißt ja nicht, dass die Elternzeit dort beginnt.


    Urlaub nach dem Mutterschutz wird auch auf die Elternzeit angerechnet, aber deshalb bist du trotzdem im Urlaub (und wirst bezahlt) und nicht in Elternzeit! Anrechnung und Beginn ist ein kleiner, aber wesentlicher Unterschied!


    Seph: Mit Elternzeit hat das mit den Lebensmonaten nichts zu tun, die kannst du auch 2 Jahre, 3 Monate und 7 Tage nehmen! Aber Elterngeld und Elternzeit sind ja eh vollkommen unabhängig voneinander!

  • Aber das war ja nun nicht die Frage, es ging hier ums Elterngeld. ;) und ich weiß nicht ob Seph jetzt nicht verwirrter ist, als je zuvor.

  • Aber das war ja nun nicht die Frage, es ging hier ums Elterngeld. ;) und ich weiß nicht ob Seph jetzt nicht verwirrter ist, als je zuvor.

    Weil die Frage schon falsch formuliert war, soll ich das so falsch stehen lassen, weil ich ja ahnen kann, was gemeint ist? Sorry, nein, das geht für mich gar nicht.
    Machst du ja bei Korrekturen vermutlich auch nicht, dass du die Fehler, die nicht die geübten Sachen betreffen einfach stehen lässt. ;)


    Und das mag ja sein, dass es erst mal verwirrend klingt, aber wenn man das begreift, dass Elterngeld und Elternzeit nichts miteinander zu tun haben, macht es vieles einfacher ;)

  • Zitat

    Es hat auch keinerlei Konsequenzen mit der Elternzeit, wie ich es nun nenne, denn Mutterschutzgeld bzw. die vollen Bezüge kriege ich automatisch und den Rest kann ich ja dann gestalten, wie ich möchte.

    Nein, dem ist leider nicht so, bist du in Elternzeit gibt es maximal für Angestellte de 13 Euro von der KK, der AG-Zuschuss entfällt. Bei den Beamten ist es in den meisten Bundesländern genauso, da gibt's nur täglich 13 Euro. Macht also finanziell einen gravierenden Unterschied. Mal davon abgesehen, dass da bei "normalen" auch die Urlaubsansprüche kürzt usw. Also die falsche Anmeldung macht einen erheblichen finanziellen Schaden.


    Deshalb ist es auch nicht korinthenkackerisch, sondern nur korrekt, um finanziellen Schaden zu vermeiden.


    Übrigens ist die Elternzeit auch nicht mit dem 3. Geburtstag vorbei, sondern nur, wenn man die gleich in einem Stück nimmt, sonst kann man sie bis zum 8. Geburtstag nehmen (und davon 2 Jahre nach dem 3. Geburtstag!).


    Achso, sie würde übrigens auch Elterngeld ab Geburt erhalten, wenn das höher als Mutterschaftsgeld bzw. Bezüge wäre.
    Es gibt also einfach nur die höhere Zahlung ;)

  • Susannea: Wie kann denn das Elterngeld höher sein als die Bezüge im Mutterschutz?


    Elterngeld ist doch immer nur 67 % des letzten Nettoeinkommens, die Bezüge im Mutterschutz jedoch 100 %. Das geht ja also gar nicht.

  • Susannea: Die Threaderstellerin ist ja Beamtin. Bei uns Beamten gibt es keinen Zuschuss von der KK, sondern 100 % Bezüge im Mutterschutz.

  • Susannea: Die Threaderstellerin ist ja Beamtin. Bei uns Beamten gibt es keinen Zuschuss von der KK, sondern 100 % Bezüge im Mutterschutz.

    DAs ist mir klar und natürlich geht dies, da Elterngeld 65% (nicht mehr 67!) des durchschnittlichen Einkommens der letzten 12 Monate sind, die Bezüge aber die des laufenden Schuljahres sind (sprich bei einer Reduzierung zu dem Schuljahr gibt es eben weniger Geld und wenn dies dann z.B. nur eine 50% Stelle ist, sind das weniger als der 67% des Durchschnitts der letzten 12 Monate (oder auch bei Zwillingen durch den Mehrlingszuschlag z.T.). Zumal es ja noch zu Verschiebungen kommen kann durch vorheriges Elterngeld, (Krankengeld), Selbstständigkeit usw. kommen kann.


    Also doch, die Fälle gibt es des Öfteren, wo Elterngeld höher als Mutterschutzgeld und AG-Zuschuss (was übrigens auch 100% ergibt ;) )bzw. Bezüge ist!


    Elterngeld ist doch immer nur 67 % des letzten Nettoeinkommens, die Bezüge im Mutterschutz jedoch 100 %. Das geht ja also gar nicht.

    Nein, eben nicht, sondern des Durchschnittlichen Einkommens im Bemessungszeitraum, meist die letzten 12 Monate vor der Geburt, manchmal aber auch andere Zeiträume. Das aktuelle Einkommen zum Zeitpunkt der Geburt interessiert da gar nicht!

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