Frage zu Weiterreise bei Wandertag

  • Ich mache morgen mit meiner 5. Klasse einen Wandertag. Wir steigen auf der Rückreise aus dem Zug und fahren mit dem Bus weiter. Nun fragt ein Elternteil, ob sein Kind im Zug sitzen bleiben darf und in den nächsten Ort weiterfahren darf.
    Kann ich das gestatten, wenn die Eltern es mir schriftlich geben, dass das Kind alleine weiterreisen darf?

  • Klar, mit schriftlichen Elternwille geht alles. Und was soll passieren? Wenn das Kind einem Straftäter zum Opfer fällt, dann werden dich die Eltern wahrscheinlich nicht wegen Aufsichtspflichtverletztung anzeigen.


    Und wenn das Kind einen Unfall hat, dann müssen sich die Eltern selbst mit der Unfallkasse auseinander setzen, falls diese dann nicht zahlen will.

  • Da es bei uns ausdrücklich verboten ist - trotz meist volljähriger Schüler - scheint mir das keineswegs so einheitlich und eindeutig, wie oben suggeriert wird.
    Bei solchen Dingen würde ich grundsätzlich den Schulleiter bzw bevollmächtigten Vorgesetzten (Abteilungsleiter o.Ä.) fragen. Wenn der sein OK gibt, ist im Zweifel er in der Verantwortung.


    Gruß,
    DpB

  • würde ich dringend von abraten. Die Unfallkasse zahlt nicht wegen fehlender Aufsicht.
    Die Eltern wenden sich dann an dich zwecks Kostenübernahme.

  • ist bei uns sehr üblich bei schriftlichem einverständnis der eltern. wichtig ist, dass du wirklich sagst, dass die schulveranstaltung hier und jetzt endet und die eltern das vorher eben schriftlich bestätigt haben. manche kollegen lassen das auch zu, wenn sie das elternteil am telefon haben in der akuten situation; würde ich persönlich nicht machen.

  • Da es bei uns ausdrücklich verboten ist - trotz meist volljähriger Schüler...

    Da würde ich als Erwachsener dem andeen Erwachsenen aber mal ganz deutlich 'nen Vogel zeigen (durchaus auch symbolisch wg. politisch korrekter Kommunikation ;-).

    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum. :P

    8) Politische Korrektheit ist das scheindemokratische Deckmäntelchen um Selbstzensur und vorauseilenden Gehorsam. :whistling:

  • Ich habe noch die Unterstufenkoordinatorin erreicht und habe es mir schriftlich von den Eltern geben lassen, dass ihr Kind im Zug sitzen bleiben darf. Ich werde das aber noch einmal durch die Schulleitung für die Zukunft bestätigen lassen.

  • Da würde ich als Erwachsener dem andeen Erwachsenen aber mal ganz deutlich 'nen Vogel zeigen (durchaus auch symbolisch wg. politisch korrekter Kommunikation ;-).

    Beitrag editiert:


    Da Du weder mich noch meinen Schulleiter kennst, Du aber offenbar meinst, durch die Blume einen von uns beiden beleidigen zu müssen, ist meine Kommunikation mit Dir hiermit beendet.

    Einmal editiert, zuletzt von DePaelzerBu ()

  • Die Eltern wenden sich dann an dich zwecks Kostenübernahme.

    Diesen Gerichtsprozess möchte ich sehen, in dem die Eltern gegen einen Lehrer klagen, weil er die Anweisung der Eltern bezüglich des Schulwegs beachtet hat. Das ist alles sehr sehr unwahrscheinlich:
    Kind hat einen typischen Wegeunfall - die Unfallkasse verweigert die Zahlung - die Eltern verklagen den Lehrer, weil er deren Anweisung befolgt hat!!


    Abgesehen davon, wenn die Unfallkasse nicht zahlt, dann zahlt ja immer die normale Krankenkasse . Also könnten die Eltern nur die Differenz einklagen, die sich zwischen einer Unfallkasse-Behandlung und einer Krankenkassen-Behandlung ergeben. Aber vorher müssten sie wahrscheinlich erst noch die Unfallkasse verklagen und dort müsste in einem Gerichtsprozess festgestellt werden, dass es die Unfallkasse wirklich nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre...................Also, mir einfach zu viele "wäre"!! Da würde ich einfach mal die Unfallkasse selbst fragen, was denn alles wirklich Schulweg ist.



    Und mal ganz ehrlich: Wer hat kennt ein Gerichtsurteil, in dem ein Lehrer als Person verklagt wurde, weil ein Kind einen Wegeunfall hatte und die Unfallkasse nicht bereit war, die Kosten der Behandlung zu übernehmen??



    Ansonsten gibt es für Fragen folgende Brochüre:


    https://www.bmas.de/SharedDocs…df?__blob=publicationFile


    Personenschäden von Schülerinnen und Schülern – wann mussman haften?


    Schulträger, Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler odersonst in der Schule tätige Personen (Schulsekretärin, Hausmeister,freiwillige Helfer, Begleitpersonen bei schulischenVeranstaltungen) sind grundsätzlich von der zivilrechtlichenHaftung freigestellt.Dieses sogenannte Haftungsprivileg schließt Ansprüche derSchülerinnen und Schüler insbesondere gegenüber der Lehrkraftsowie untereinander aus. Ausgeschlossen wird damit z.B.der Anspruch auf Schmerzensgeld gegen eine Lehrkraft, die ihreAufsichtspflicht verletzt hat.

  • Da Du weder mich noch meinen Schulleiter kennst, Du aber offenbar meinst, durch die Blume einen von uns beiden beleidigen zu müssen, ist meine Kommunikation mit Dir hiermit beendet.

    Falsch verstanden: Der eine Erwachsene ist der Schüler, der andere der Lehrer.


    Andersrum: Da würde ich als Schüler (der eine Erwachsene) dem Lehrer (der andere Erwachsene) aber mal ganz deutlich 'nen Vogel zeigen (durchaus auch symbolisch wg. politisch korrekter Kommunikation ;-).

    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum. :P

    8) Politische Korrektheit ist das scheindemokratische Deckmäntelchen um Selbstzensur und vorauseilenden Gehorsam. :whistling:

  • Diesen Gerichtsprozess möchte ich sehen, in dem die Eltern gegen einen Lehrer klagen, weil er die Anweisung der Eltern bezüglich des Schulwegs beachtet hat. Das ist alles sehr sehr unwahrscheinlich:Kind hat einen typischen Wegeunfall - die Unfallkasse verweigert die Zahlung - die Eltern verklagen den Lehrer, weil er deren Anweisung befolgt hat!!

    Sorry, aber das ist Quatsch. Erziehungsberechtigte sind im Rahmen von Schulveranstaltungen, also auch Schulfahrten, der Lehrkraft gegenüber nicht weisungsberechtigt. Wenn die Eltern damit ein Problem haben, dann fährt das Kind einfach nicht mit.


    Falls etwas passiert, werden die Eltern alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Schule (und damit die Lehrkraft) in die Verantwortung und Haftung zu nehmen. Einen Fünftklässler würde ich deshalb nie von der Gruppe trennen.


    Gruß !

    • Offizieller Beitrag

    Die Eltern wenden sich dann an dich zwecks Kostenübernahme.

    So ein Blödsinn, selbst wenn hier eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt (was ich bezweifele) haftet zunächst immer der Dienstherr. Es könnte maximal zu einer Regressforderung durch diesen kommen, und da gibt es schon sehr hohe Hürden!

  • Es gibt im Lehrerzimmer schon unglaubliche und falsche Gerüchte über Aufsicht und Aufsichtspflichtverletzung. Manchmal habe ich den Eindruck, dass wir uns viel mehr Steine in den Weg legen, wenn wir denken: "Was wäre wenn...."

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