Teilnahme am Religionsunterricht

  • Hallo,
    in meiner Klasse ist ein kath. Schüler, der aufgrund des Stundenplans nicht am kath Religionsunterricht teilnehmen konnte. Nunn hat er gar nichts gemacht, weder ev. Religion, noch WuN. So kam es gestern in der ZK zu Diskussionen und er sollte ein nb - nicht bewertbar = 6 bekommen. Wer ist hier verantwortlich? Ist es korrekt wenn er diese Note bekommt? Mir ist das erst klar geworden, als ich die Noten mit der Religionskollegin eingegeben habe und mein Schüler nicht auftauchte. Die Kollegin der ev. religion meinte später er hätte am ev. Religionsunterricht teilnehmen müssen. Wie ist da die rechtsgrundlage? Habe schon in den Erlass geschaut, aber nichts passendes gefunden.

  • Bei einem Schüler der Sek I wird sich die Schule kaum aus der Verantwortung rausnehmen können; da ist nur begrenzt mit Bringschuld zu argumentieren - erst einmal hat der Klassenlehrer die Torte im Gesicht....


    P.S. Ist im niedersächsischen Schulrecht ein "ungenügend" ein Ausschlusskriterium für die Versetzung? Wenn ja, sollte sich die Schule schon einmal für ein Widerspruchsverfahren stählen.

  • Wie kann es denn sein, dass ein Schüler der Sek I wegen des Stundenplans nicht am Religionsunterricht teilnehmen kann? Was hat er denn in der Stunde gemacht, in der seine Klassenkameraden in Religion waren?

  • Sorry, mit niedersächsischem Rechtswissen kann ich auch nicht punkten. Dass man ihn zum ev. Reliunterricht verpflichten kann, kann ich mir jedoch nicht vorstellen!


    Und dass er jetzt dafür eine 6 kassiert, obwohl ihm suggeriert wurde, er müsse gar nicht am Reliunterricht teilnehmen geht m.E. nicht.
    Wenn überhaupt, müsst ihr ihm die Teilnahme am WuN ermöglichen und ihm sagen, dass er daran zukünftig teilzunehmen hat. Im aktuellen Zeugnis müsste, wenn es "nicht bewertbar" gibt auch genau das stehen. Das entspricht aber keiner 6 (= ungenügende Leistungen), sondern eben n.b. ohne Note.


    Auf jeden Fall mit dem Schulleiter absprechen.

    • Offizieller Beitrag

    Im aktuellen Zeugnis müsste, wenn es "nicht bewertbar" gibt auch genau das stehen. Das entspricht aber keiner 6 (= ungenügende Leistungen), sondern eben n.b. ohne Note.

    Selbst da bin ich nicht sicher, denn ihm wurde ja der Unterricht auch nicht erteilt. Ich würde in Unkenntnis des niedersächsischen Rechts einen Strich machen, er hatte einfach keinen Unterricht in dem Fach!

  • Warum konnte der Schüler "wegen des Stundenplans" nicht teilnehmen? Könntest Du das mal konkretisieren?


    Wenn er "wegen des Stundenplans" gar nicht teilnehmen konnte(!), dann ist das doch nicht seine Schuld. Ausserdem müsste diese Situation doch dem Klassenlehrer und der Schulleitung dann bereits seit einem halben Jahr bekannt gewesen sein.

  • Dass ist dann wohl ein typischer von von "Somebody Else's Problem" - es nimmt keiner war ...


    Um mal den "Schwarzen Peter" zu verteilen:
    Wurde dem Schüler mitgeteilt, dass er nicht am kath. Religionsunterricht teilnehmen kann?
    Wurde ihm mitgeteilt, dass er stattdessen am ev. Religionsunterricht teilnehmen muss? (Oder an WN-Unterricht?)
    (-> Schüler hat "Schuld" - könnte(!) sich in der Note niederschlagen... evtl. abhängig vom Alter / von der Reife des Schülers / Umständen)


    Wusste der Klassenlehrer von der Situation?
    Wusste der kath.-Lehrer von der Situation? Hat der das problematisiert?
    Wusste der ev-Lehrer (bzw. WN-Lehrer), dass da noch ein Schüler zusätzlich kommt?
    Falls ja: Warum ist da keiner seiner Aufsichtspflicht nachgekommen? Wie konnte ein Schüler ein halbes Jahr dem Pflichtunterricht fernbleiben, ohne dass irgendjemandem ein wöchentlich zwei Stunden lang herumlungernder Schüler aufgefallen wäre?


    In NDS ist Religion bzw. WN Pflichtunterricht. Nehme ich nicht an dem einen Teil, muss ich das andere machen.
    Es gibt ja auch den "konfessionell-kooperativen" Religionsunterricht - die Teilnahme hieran verlangt die Zustimmung der Eltern (bzw. die des religionsmündigen Schülers). Das betrifft aber nur die ev. SuS im kath. Religionsunterricht. Für kath. SuS im ev. Religionsunterricht ist eine solche Zustimmung (meines Wissens) nicht notwendig.


    Dann wiederum ist es wohl so, dass Schüler zunächst einmal verpflichtet sind, am Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Durch Antrag können sie das ändern. Die Religionsfachgruppe kann hierzu teils eigene Regelungen treffen. (Deshalb die Frage an die Religionsfachgruppe: Passiert es häufiger, dass SuS nicht am "richtigen" Religionsunterricht teilnehmen können? Falls ja: Wie lautet da die fachgruppeninterne Regelung?)


    Egal, wie sich das für das vergangene Halbjahr entwickelt: Für das nächste Halbjahr muss eine klare Regelung gefunden werden. Ganz wichtig: Falls es ein Schüler der 10. Klasse ist, hängt davon auch ab, ob er in der Sek II Religion als Prüfungsfach wählen darf!

  • Wie kann es eigentlich sein, dass der Schüler aufgrund des Stundenplans nicht teilnehmen kann? In der Sek I hat doch die ganze Klasse denselben Stundenplan. Und wenn dann auf dem Stundenplan "Religion"/"Ethik" steht, wieso kann der Schüler dann nicht teilnehmen? Verstehe ich irgendwie nicht.


    Aber wenn ein Schüler ein ganzes Halbjahr in einem (Wahl)pflichtfach nicht anwesend ist und der Schule erst bei der Zeugniskonferenzen auffällt, dass der Schüler gar nicht teilgenommen hat, liegt der Fehler wohl eindeutig bei der Schule.

  • Dass ist dann wohl ein typischer von von "Somebody Else's Problem" - es nimmt keiner war ...

    So, wie ich die Sache sehe, ist weitgehend irrelevant, ob es sich bei dem Fach um Religionsunterricht oder ein anderes Fach handelt - Belegverpflichtungen sind nicht erfüllt worden und das ist untergegangen.


    "Somebody else's problem" ist es nicht - es ist Aufgabe der Stufenkoordination, so etwas wahrzunehmen und zu intervenieren, wer immer jetzt in dieser Schule diese Koordinationsaufgaben wahrnimmt.


    Es handelt sich hier um einen minderjährigen Schüler, dem man nicht die Verantwortung aufbürden kann, die Konsequenz eines eventuell verlorenen Schuljahres zu überblicken. Die Bringschuld wird nicht als Ausrede dienen können.


    Bei der Klärung dieser Sachlage ist die Schulleitung nicht zu "beteiligen" - die Klärung dieser Sachlage IST die Sache der Schulleitung, ggf. unter Beteiligung der oberen Schulaufsicht. Die Rechtsabteilung der Bezirksregierung würde der SL schön was husten, wenn es zu einer Verwaltungsklage gegen den Beschluss der Nichtversetzung käme...

  • An meiner Schule gibt es das auch, dass manche Schüler nicht am Unterricht in praktischer Philosophie (unserem Pendent zu "Ethik"/"Werte und Normen" in der Sek 1) teilnehmen können. Das liegt bei uns dann daran, dass teilweise ganze Klassen PPL haben, da es einen Mangel an Religionslehrern gibt. Hinzu kommen dann jene Schüler der Parallelklassen, die Religion abwählen. Das führt dann gelegentlich dazu, dass >35 SuS in einem PPL-Kurs sitzen. Die kriegen wir teils räumlich nicht untergebracht (nicht genug Stühle/Tische) und die PPL-Lehrkräfte beschweren sich. Lösung*: Die überzähligen Schüler werden auf anderen Unterricht verteilt. So habe ich einmal die Woche 2 Schüler einer Klasse 7 für eine Stunde in meinem Englischunterricht (Klasse 9) sitzen, während ihre Kameraden PPL/Religion haben. Bescheuerte Lösung, die sitzen da mehr oder minder ihre Zeit ab, inzwischen haben sie meist ein Buch dabei. Aber ähnliche Schräglagen mögen im Fall der TE dazu geführt haben, dass der Schüler aus stundenplantechnischen Gründen nicht teilnehmen konnte...


    *ich benutze dieses Wort hier im weitesten Sinne. Natürlich ist das absolut keine Lösung.

    Warum Trübsal blasen, wenn man auch Seifenblasen kann?

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