Hi liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe nun alle möglichen Gesetze und Verwaltungsvorschriften für Rheinland-Pfalz gewälzt und nirgends ist ein Beleg für die im Titel genannte Behauptung einer Kollegin zu finden. Habt ihr dazu eine Quelle?
Klar ist, dass man bei einer diagnostizierten Teilleistungsstörung diesen Weg geht. Aber wie sieht es bei Kindern aus, die ganz offensichtlich eine NICHT diagnostizierte Teilleistungsstörung haben oder gar von ihren kognitiven Fähigkeiten so eingeschränkt sind, dass sie bei (von den Eltern abgelehnter) Überprüfung eigentlich an eine Förder-/Schwerpunktschule gehörten, wenn da nicht der Leitsatz der Inklusion wäre?
Muss man beim Aussetzen einer Note immer ein ärztliches Attest/Gutachten als Grundlage angeben oder reicht der Verweis auf den Förderplan und die Angabe der pädagogischen Gründe für das Aussetzen?
Viele Grüße!