Anwesenheitspflicht am Tag der offenen Tür

  • Hallo,


    ich habe folgende Fragen:
    Besteht Anwesenheitspflicht am Tag der offenen Tür, wenn dieser an einem unterrichtsfreien Samstag stattfindet? Wenn ja, haben wir dann einen Anspruch auf Unterrichtsausfall zum Ausgleich?
    Gibt es überhaupt in den Richtlinien eine klare Regelung?

  • Bei uns ist, wie selbstverständlich für unsere Schulleitung, der Tag der offenen Tür ein Extratermin am Samstag für den es keinerlei Ausgleich gibt. Es wird einfach damit begründet, dass dies auch zur Dienstpflicht gehört. (Das Lieblingsargument unserer Schulleitung)

  • Als Schulleitung würde ich mich auf Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (NRW) §10 Absatz 1 berufen. (Sinngemäß: "Lehrerinnen und Lehrer wirken mit bei der Durchführung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts.")


    Insofern würde ich deine Frage mit "Es gibt eine Klare Regelung. Wenn die Schulleitung Anwesenheitspflicht anordnet, besteht Anwesenheitspflicht." beantworten.


    (Für RLP - "mein" Bundesland - gibt's entsprechendes: "Zu den Aufgaben gehören insbesondere ... 7.11.7 Teilnahme an Schulveranstaltungen - auch außerhalb der Unterrichtszeit" - Dienstordnung für Lehrer in RLP, hab gerade keinen Link zur Hand).


    Gruß
    Nitram

  • Nitram hat recht, aber unser Kollegium ist sich einig, und konnte bisher auch die SL überzeigen:
    Unser jährlicher Tag der offenen Tür ist Unterrichtszeit. Denn wir machen an diesen Samstagen halbwegs normalen Unterricht. Die ersten zwei Stunden finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, die anderen beiden Stunden sind offen für Besucher, die dann den Unterricht anschauen können. Die OGS-BetreuerInnen organisieren ein Elterncafé während der gesamten Schulzeit. Dafür gibt es dann an einem anderen Tag einen Freizeitausgleich. Mit dem begründen wir dann auch die Anwesenhaitspflicht für unsere SchülerInnen, die ja sonst samstags eigentlich nicht zum Erscheinen zu verpflichten sind. Alternativ würden wir den TdoT auf einen normalen Wochentag legen. Dann müssten sich die interessierten Eltern halt frei nehmen...
    L.G. Pia

  • Danke für die Antworten!


    Regulärer Unterricht findet bei uns nicht statt. Es gibt nur ausgewählte Vorführungen, die aber mit dem üblichen Unterricht nicht zu vergleichen sind. Alle Lehrkräfte sollen anwesend sein und beraten oder an irgendeinem Zirkus, der da veranstaltet wird, teilnehmen.


    Als Schulleitung würde ich mich auf Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (NRW) §10 Absatz 1 berufen. (Sinngemäß: "Lehrerinnen und Lehrer wirken mit bei der Durchführung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts.")


    Insofern würde ich deine Frage mit "Es gibt eine Klare Regelung. Wenn die Schulleitung Anwesenheitspflicht anordnet, besteht Anwesenheitspflicht." beantworten.

    Genau das habe ich gesucht. Vielen Dank!

  • Na... so einfach geht das auch nicht. Ich zitiere einmal aus der Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds.ArbZVO):

    D.h. es muss nachgewiesen werden, dass die "dienstlichen Verhältnisse es erfordern", dass die Veranstaltung am Sonnabend stattfinden muss und eine Durchführung z.B.am Freitagnachmittag unmöglich ist. Sollte dieser Nachweis gelingen (was schwierig sein dürfte), kommt nun das Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Spiel:

    Entscheidend ist hier Absatz 3, Satz 2, denn von zwingenden dienstlichen Gründen kann man bei einem "Tag der offenen Tür" nicht sprechen. "Zwingend" würde bedeutend, dass die Schule ohne diesen Tag ihre Kernaufgabe (Unterricht und Erziehung) nicht mehr erfüllen könnte, was spätestens vor dem Verwaltungsgericht klargestellt werden würde. Also gilt Satz 2: Ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit sind 5 Zeitstunden. Bezugsgröße ist der Monat. Kommt die eine oder andere Vertretungsstunde in Monat des "Tages der offenen Tür" dazu, hat man diese Grenze schnell überschritten und hat Anspruch auf eine Dienstbefreiung als Ausgleich oder auf eine Mehrarbeitsvergütung (Satz 3).


    Gruß !

  • So einfach ist es auch wieder nicht:


    Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. 2Sie vermindert sich für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Zeit.

    Gleichzeitig stehen dir 30 Urlaubstage zu. Rechnet man die Ferientage um, erhöht sich deine wöchentliche Arbeitszeit entsprechend. Als Lehrer gelten andere Arbeitszeitregeln als für den Rest des Beamtentums - darüber können wir uns manchmal freuen, manchmal geht's eben auch anders herum.


    Wird eine Schulveranstaltung mit Konferenzbeschluss auf einen Samstag gelegt, besteht Anwesenheitspflicht. No way out.
    Ich denke, dass es dazu auch bereits Grundsatzurteile gibt - das "Problem" besteht immerhin, seit es Lehrer mit Unterrichtsdeputaten und "frei einteilbarer" Restzeit gibt.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Wird eine Schulveranstaltung mit Konferenzbeschluss auf einen Samstag gelegt, ...

    In diesem Fall muss man sagen: Selber schuld. Lehrkräfte haben in der Gesamtkonferenz die Mehrheit.


    Übrigens hast du mein Kernargument nicht erfasst: Der Samstag ist laut Arbeitszeitverordnung kein regulärer Arbeitstag. Es müssen schon gewichtige Gründe angeführt werden, um einen Tag der offenen Tür auf einen Samstag zu legen. Der Schulleiter muss nachvollziehbar begründen, warum es nicht möglich ist, dafür einen regulären Schultag zu nutzen oder einen Nachmittag an einem regulären Schultag.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

    Einmal editiert, zuletzt von Mikael ()

  • Mikael:


    Verwende einen aktuelle Verordnung:
    Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) Vom 14. Mai 2012


    Dort heißt es:


    Zitat

    § 2 Arbeitszeit
    1 Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. 2 Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.


    Den Begriff "Sonnabend" finde ich in der aktuellen Verordnung nicht (ebensowenig wie eine Definition von "Schultag").
    (Nun könnte die Schulleitung wohl auch in Niedersachsen sagen: "Sie haben eine andere Verpflichtung an einem Samstag wahrzunehmen.")


    Gruß
    Nitram

  • In diesem Fall muss man sagen: Selber schuld. Lehrkräfte haben in der Gesamtkonferenz die Mehrheit.

    OT: In NRW zum Beispiel nicht... an unserem Gymnasium (ca. 1000 Schüler) sitzen da 6 Lehrer-, 6 Eltern- und 6 Schülervertreter.

    "Et steht übrijens alles im Buch, wat ich saje. ... Nur nit so schön." - Feuerzangenbowle

  • katta: in der Gesamtkonferenz sitzt doch das gesamte Kollegium, oder?
    Meinst Du Schulkonferenz/Schulausschuss (oder wie das sonst in NRW heißt)?


    Bei uns wäre gar nicht vorstellbar, dass an diesem Tag alle Schüler und Kollegen anwesend sind. Das Haus würde mit den Gästen des Tags der offenen Tür aus allen Nähten brechen. Es sind einige Schüler da und die Kollegen, die ihre Fachschaft und die Schule gut repräsentieren können und wollen. Funktioniert recht gut.

  • Paulchen: Ich meinte die Schulkonferenz. Da dort aber wesentlichen Dinge, wie eben auch Organisation eines Tags der Offenen Tür (Anwesenheitspflicht auch für Schüler etc. pp) entscheiden werden, habe ich ganz automatisch vorausgesetzt, dass das der Gesamtkonferenz entspricht, da es so dargestellt wurde, dass man sich das Schicksal ja so selber ausgesucht habe? (Nicht, dass nicht auch in Lehrerkonferenzen Dinge entschieden wurden, mit denen wir uns teilweise ins eigene Fleisch geschnitten haben... :autsch: )

    "Et steht übrijens alles im Buch, wat ich saje. ... Nur nit so schön." - Feuerzangenbowle

  • Den Begriff "Sonnabend" finde ich in der aktuellen Verordnung nicht (ebensowenig wie eine Definition von "Schultag").(Nun könnte die Schulleitung wohl auch in Niedersachsen sagen: "Sie haben eine andere Verpflichtung an einem Samstag wahrzunehmen.")


    Gruß
    Nitram

    Nein, Schultage sind über den Erlass zur Unterrichtsorganisations festgelegt:

    Zitat


    1. Fünftagewoche


    1.1 An den Schulen findet der Unterricht in der Regel von montags bis freitags statt.


    1.2 Schulen können in Abstimmung mit dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festlegen, dass an zwei Sonnabenden im Monat in allen oder einzelnen Schulbereichen Unterricht stattfindet. Landeseinheitlich festgelegte unterrichtsfreie Sonnabende gemäß Bezugserlass zu a) bleiben unberührt.

    D.h. an einer Schule, an der kein Unterricht am Samstag stattfindet, ist der Samstag auch kein Arbeitstag. Völlig egal, was der Schulleiter meint. Der Schulleiter müsste also nachweisen, dass der Tag der offenen Tür nicht an einem Schultag / Arbeitstag, also montags bis freitag, stattfinden kann. Und das wird ihm kaum gelingen.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Sehe ich kein Problem drin, zu begründen, warum ein Tag der offenen Tür am Sonnaband stattfinden sollte.


    Viele Eltern und Interessenten sind halt zeitlich zwischen Mo und Fr zeitlich nicht flexibel, sondern arbeiten tagsüber. Der Anteil der arbeitenden Eltern ist an einem Sonnabend geringer - von daher ist es zweckmäßig eine solche Veranstaltung auf den Samstag zu legen (außerdem handelt es sich an Tagen der offenen Tür nicht unbedingt um Unterricht).

  • Sehe ich kein Problem drin, zu begründen, warum ein Tag der offenen Tür am Sonnaband stattfinden sollte.

    Und ich sehe kein Problem darin, den Tag der offenen Tür auf den späten Nachmittag/Abend zu legen und dafür zumindest (!) den Nachmittagsunterricht ausfallen zu lassen. Der Vormittag kann zur Vorbereitung/zum Aufbau genutzt werden, um das Kollegium hier ein wenig für die - durchaus notwendige - Mehrarbeit zu entlasten.
    Alternativ gerne den Tag der offenen Tür am Samstag, dafür dann mit Freizeitausgleich am folgenden Montag.

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