Hallo,
bei uns (Schule in Niedersachsen) steht eine Gefährdungsbeurteilung der Unterrichtsräume an. Da unser Gebäude in einem desolaten Zustand ist, können wir eine Reihe Gefährdungen benennen. Allerdings hat der Schulträger bisher nie die Notwendigkeit gesehen, in unseren Standort zu investieren. Ich kann ich mir nicht vorstellen, dass sich durch die Gefährdungsbeurteilung grundlegend etwas ändert, oder gibt es rechtliche Konsequenzen für den Träger, wenn wir die Mängel beim Arbeitsschutz des Kultusministeriums anmelden?
Würde mich freuen, wenn jemand dazu Erfahrungen hat.
VG
Cyan
Gefährdungsbeurteilung - wie geht es weiter bei festgestellten Mängeln
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Gibt es nicht etwas vergleichbares, wie die Gewerbeaufsicht, die für den Arbeitsschutz im öffentlichen Dienst zuständig ist?
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Bei uns lässt die Schulleitung zu, dass in den Chemievorbereitungsräumen (z.T. krebserregende) organische Lösungsmittel, Säuren usw. in ganz normalen Sperrholzschränken gelagert werden müssen und diese noch nicht einmal effektiv abgesaugt werden, sodass die Dämpfe regelmäßig eingeatmet werden.
Weist man die Schulleitung darauf hin, so wird man deutlich darauf hingewiesen, dass man erstens ja noch in der Probezeit ist .... und, dass man außerdem in Zukunft sonst einige zusätzliche Dienstanweisungen bekommen könnte.
Kurzum, die Arbeitsbedingungen und Gesundheit der Lehrer ist vollkommen egal. Es zählen nur Projekte, mit denen man in der Zeitung Werbung für die Schule machen kann.
Ich warte auf den Tag der Verbeamtung auf Lebenszeit. Dann gibts eine fette Medienkampagne gegen die Schulleitung und dann ist der Ruf der Schule ein für alle mal im Arsch. -
Das einzige, was ich da als Werkzeug kenne ist: https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberlastungsanzeige
Habe aber zum Glück keine Erfahrung damit... -
Überlastungsanzeige ist hier Quatsch.
Entweder Anzeige über den Sicherheitsbeauftragten (den jede Schule haben muss) beim Gewerbeaufsichtsamt.
Oder Einschaltung der Schulaufsicht (wenn sich der SL querstellt) am besten über den (Bezirks-)personalrat.
Bei uns lässt die Schulleitung zu, dass in den Chemievorbereitungsräumen (z.T. krebserregende) organische Lösungsmittel, Säuren usw. in ganz normalen Sperrholzschränken gelagert werden müssen und diese noch nicht einmal effektiv abgesaugt werden, sodass die Dämpfe regelmäßig eingeatmet werden.
Weist man die Schulleitung darauf hin, so wird man deutlich darauf hingewiesen, dass man erstens ja noch in der Probezeit ist .... und, dass man außerdem in Zukunft sonst einige zusätzliche Dienstanweisungen bekommen könnte.Das geht schon einmal gar nicht. Da kommt der Verdacht auf Nötigung (Straftatbestand!) auf. Schön wäre es, wenn man für diese Drohung Zeugen hätte. Dann könnte das ein Fall für den Staatsanwalt sein (und die SL wäret ihr dann möglicherweise los...).
Dienstaufsichtsbeschwerde geht natürlich auch immer.
Gruß !
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Firelillys Problem könnte auch über eine Remonstration angegangen werden, sofern es gesetzliche Vorschriften für die Lagerung der Chemikalien gibt. Beim TE sehe ich diese Möglichkeit aber nicht.
Dienstaufsichtsbeschwerden gehen, können im Regelfall (zum hier in Bayern) nur durch eine Einzelperson eingereicht werden. Es müsste sich also jemand finden, der sich dafür zur Verfügung stellt. Gremien wie der PR oder die Lehrerkonferenz können sich aber natürlich trotzdem beim Dienstvorgesetzten beschweren, auch das gilt zumindest hier in Bayern. In diesem Fall würde ich die Personalversammlung mit so einer Beschwerde beauftragen. -
Die "sauberste" Lösung wäre, über den Sicherheitsbeauftragten der Schule zu gehen und ihn zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Der ist nämlich durch sein Amt dazu verpflichtet und ggf. auch haftbar, was man ihm klar machen muss. Wenn der nichts tut, reicht man halt gegen ihn Dienstaufsichtsbeschwerde ein (wenn man sich das beim SL nicht traut).
Gruß !
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Gibt es nicht etwas vergleichbares, wie die Gewerbeaufsicht, die für den Arbeitsschutz im öffentlichen Dienst zuständig ist?
Das Gewerbeaufsichtsamt IST zuständig.
Gruß !
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Und dann wären da noch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit: https://www.landesschulbehoerd…its-und-gesundheitsschutz ...
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Remonstration ist das richtige Stichwort.
Jeder Beamte ist verpflichtet, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften beim Vorgesetzten anzumahnen und anzuzeigen - sollte dieser nicht aktiv werden, muss die Remonstration beim nächsthöheren Vorgesetzten erfolgen.Gesetzliche Grundlagen für den Umgang mit Gefahrstoffen sind auf dieser Seite des Landes Ba-Wü zu finden - diese Gesetze, Vorschriften und verordnungen gelten jedoch bundesweit.
http://www.gefahrstoffe-schule-bw.de/,Lde/3094227Hier sind die Aufgaben der Schulleiter festgehalten:
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/sr-2003.pdfVielleicht weist du deinen Schulleiter darauf hin, dass es wohl bereits empfindliche Bußgelder für Schulleiter und Sicherheitsbeauftragte an Schulen gab, die sich nicht um diese Verordnungen gekümmert hatten und in deren Schulen daher Giftstoffe freigesetzt wurden. Nach meiner Erinnerung ging es um mehrere tausend Euronen und knapp an Verurteilungen mit Freiheitsstrafen vorbei...
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Und dann wären da noch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit: https://www.landesschulbehoerd…its-und-gesundheitsschutz ...
Tja, die Weiterleitung an die Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist geplant. Ich bin sehr gespannt, ob das irgendetwas ändert...
Ich werde berichten, sollte etwas passieren. -
Das Gewerbeaufsichtsamt IST zuständig.
Ah, ok, suoer! Gut zu wissen.
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I-3.1.13 ArbeitgeberEntsprechend den Zuständigkeitsregelungen im Schulwesen tragen die Arbeitgeberverantwortung
-für Organisation, Inhalte und Durchführung des Unterrichts die Kultusverwaltung des Landes,
-vor Ort der Schulleiter. Die Übertragung der Arbeitgeberverantwortung auf den Schulleiter erfolgt dabei nach Landesrecht.
-für Bau, Ausstattung, Ver- und Entsorgung mit/von Verbrauchsmaterialien in der Regel der Sachkostenträger.
Konsequenzen:
http://www.gesetze-im-internet.de/chemg/__26.html
http://www.gesetze-im-internet.de/chemg/__27.html
Hier besonders:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder Absatz 1a oder eine in § 26 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 10 oder Nummer 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1.In den Fällen des Absatzes 1 oder Absatzes 1a Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe,
2.in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.Zuständig ist zunächst der Schulleiter, der nach dem Gesetz wie der Arbeitgeber eines Betriebes handelt - und verantwortlich ist, sowie der Sachkostenträger, der für die Bereitstellung von Lagermöglichkeiten für eine korrekte Lagerung der Chemikalien zuständig ist.
Weil der Schulleiter - und der Sachkostenträger rechtlich wie Arbeitgeber eines Gewerbebetriebes fungieren, sind in der Tat das Gewerbeaufsichtsamt und das Gesundheitsamt (bei akut drohender Gesundheitsgefährdung) zuständig. Als Beamter bist du jedoch zunächst zur Remonstration bei deinem direkten Vorgesetzten verpflichtet. Da kann schon ein kleiner Mehrzeiler Wunder wirken:
Zitat von Alias
Sehr geehrter Herr...pflichtgemäß weise ich darauf hin, dass die Lagerung von Chemikalien in Raum XYZ nicht vorschriftsmäßig sowie nicht fach- und sachgerecht erfolgt und meiner Einschätzung nach gesundheitliche Schädigungen von Schülern und Lehrkräften nicht ausgeschlossen werden können.
Welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, ist in DGUV-Regel 113-018 festgehalten.
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/sr-2003.pdf
Bitte weisen Sie den Sachaufwandsträger auf diesen Umstand hin.Datum, Unterschrift
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Entweder Anzeige über den Sicherheitsbeauftragten (den jede Schule haben muss) beim Gewerbeaufsichtsamt.
Achtung, aufpassen! Zumindest in Hessen ist es dem Sicherheitsbeauftragten verboten, mit Stellen außerhalb der Schule Kontakt aufzunehmen (da hat vor einigen Jahren sogar ein Sicherheitsbeauftragter eine Diszi bekommen), da die Vertretung nach außen über den Schulleiter erfolgt. Da hat der Personalrat wesentlich größere Möglichkeiten.
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