Ich möchte an eine ganz bestimmte Schule versetzt werden.
Das bedeutet aber, dass ich mein Deputat reduzieren muss, da ich nur an diesereinen Schule eingesetzt werden möchte und die momentan keinen größerenStundenbedarf haben.
Hoffe natürlich, dass sich mittelfristig die Chance bietet, wieder zu erhöhen.
Sollte dies nicht der Fall sein, müsste ich mich noch nach einer zusätzlichenTätigkeit umsehen.
Wie viel in % darf der Umfang einer solchen in Bezug auf dieerteilten Deputatsstunden aufweisen?
Muss dies dann bei der Schulleitung oder der übergeordnetenBehörde angezeigt werden?
Genehmigt dies auch die Schulleitung oder entscheidet darüber die übergeordneteBehörde?
Gibt es da Schwierigkeiten? Erfahrungen hierzu?
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit Beamte
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Bundesland im Profil hilft weiter, passende Antworten zu kriegen!
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Ist deine Versetzung schon durch? Das würde mich sehr wundern. Warum sollten sie dich an eine Schule versetzen, wenn dort kein Bedarf besteht?
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Das beantwortet meine Frage nicht, lesen kann ich auch, Percy.
Bei uns in NRW wäre es jedenfalls so, dass es über den Dienstweg entschieden wird, also erst muss der Schulleiter davon in Kenntnis gesetzt werden, der das dann weiterleitet. -
Üblicherweise sind nicht genehmigungspflichtige NT alle die, die gewerkschaftlich, ehrenamtlich, künstlerisch (schriftstellern zB) und bildend (Voträge etc) sind. Jedes Land hat eine Liste mit solchen Tätigkeiten. Es gilt für kleinere NT in den meisten BL eine Begrenzung von etwa einem Fünftel des Deputats als nicht genehmigungs- aber anzeigepflichtig, wenn das Honorar etwa 1000 Euro nicht überschreitet (jährlich!) und natürlich in der "Freizeit" (whatever that is supposed to be!) ausgeübt wird. Was immer gilt: die NT darf keine Beeinträchtigung der Berufsausübung beinhalten (Vorträge zu Unterrichtszeiten o.ä.) und den Ruf der Dienststelle nicht schädigen (zum Beispiel wenn du als PR-Manager völlig behämmerte Werbeaktionen für einen kontraproduktiven Verein in die Welt setzt. Für die Hooligans gegen Salafisten oder so ).
edit:
Alles Relevante zur Nebentätigkeit in BaWü findet sich hier http://www.kultusportal-bw.de/,Lde/Nebentaetigkeit
Zitat
Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig?
Die Übernahme einer Nebentätigkeit bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung (§ 62 Abs. 1 und 3 LBG). Die Lehrkraft hat vor Aufnahme der Nebentätig-keit bei der Schulleitung einen schriftlichen Antrag zu stellen und Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit, die Person den Auftrag- bzw. Arbeitgebers sowie die Vergütung zu machen (Formular 1). (...)
Eine Lehrkraft, die für die Schulleitung erkennbar bereits mit ihren hauptamtlichen Belas-tungen im Grenzbereich angelangt ist, hat auch dann keinen Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, wenn sie mit dieser unterhalb der "Fünftelvermutung" bleiben würde.
Handelt es sich bei der Nebentätigkeit um eine unterrichtliche Nebentätigkeit (z.B. an Volkshochschulen), ist für die "Fünftelvermutung" als Bezugsgröße die Unterrichts-verpflichtung des vollen Lehrauftrags zu Grunde zu legen (die Grenze ist bei einer Un-terrichtsverpflichtung von 27 Wochenstunden durch 6 Std./ Woche Nebentätigkeit überschritten).
Handelt es sich hingegen um eine nicht unterrichtliche Nebentätigkeit, ist bei Beam-ten die 41-Stunden-Woche maßgeblich (die Grenze ist bei einer Unterrichtsverpflich-tung von 27 Wochenstunden also durch 9 Std./ Woche Nebentätigkeit überschritten).
Ist mit der Nebentätigkeit nur vorübergehend eine stärkere zeitliche Inanspruchnahme verbunden, wie z.B. bei Prüfungen oder Veranstaltungen im Rahmen der Fortbildung, kann ausnahmsweise von der durchschnittlichen zeitlichen Belastung im Monat oder im Kalendervierteljahr ausgegangen werden.
Zu den relevanten Grenzen bei Urlaub und Teilzeitbeschäftigung siehe unten, Ziff. 3.3 (...)
4.1 Die Genehmigung der Nebentätigkeit
Die Genehmigung soll auf längstens 5 Jahre befristet werden und kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden (§ 62 Abs. 5 LBG). Auflagen und Bedingungen schränken die Genehmigung ein.
Beispiel: Einem Sonderschullehrer, der als Nebentätigkeit Sprachförderung anbietet, wird bei der Genehmigung zur Auflage gemacht, keine eigenen Schüler im Rahmen dieser Nebentätigkeit zu fördern.
Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, ist die Genehmigung zu widerrufen (§ 62 Abs. 7 LBG). -
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