Hallo ihr alle!
Kurze Frage: Dürfen Schulen sich untereinander austauschen….? So nach dem Motto: "Der Schüler xy war schwierig im Unterricht, weil…."
Ich finde dazu einfach NICHTS im Schulgesetz…
Ach ja : Gilt für BaWü
Danke
Hallo ihr alle!
Kurze Frage: Dürfen Schulen sich untereinander austauschen….? So nach dem Motto: "Der Schüler xy war schwierig im Unterricht, weil…."
Ich finde dazu einfach NICHTS im Schulgesetz…
Ach ja : Gilt für BaWü
Danke
Nach Beamtenrahmungsgesetzt §39 wohl nicht: "1) 1Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."
Aber ob so etwas durch ein Landesgesetz noch irgendwie begrenzt wird, weiß ich nicht ....
Ich habe gerade noch dieses Dokument gefunden, das zwar aus Hamburg ist, aber die dort genannten Aspekte und Gesetze gelten ja überwiegend auch länderübergreifend. Vielleicht bringt dir das ja was: http://www.hamburg.de/contentb…schweigepflicht-12-04.pdf
Das würde mich auch interessieren, das betrifft ja auch beispielsweise der Austausch mit den ehemaligen Grundschullehrern.
Es gelten die allgemeinen Regeln des Datenschutzes. Also dort nachlesen und in kniffligen Fragen beim Landesdatenschutzbeauftragten nachfragen.
Ganz grob gesprochen gilt: eine (gut geführte und nicht mit irgendwelchem Zeug, das da nicht drin sein darf, zugespammte) Akte ist der Datenbestand, der mit Sicherheit weitergegeben darf. Im Datenschutz bundesweit gilt: Ein Datum darf nur erhoben werden, wenn es einem (angemessenen) Zweck dient. Dieser Zweck kann nicht sein "ich wollte mich mal informieren" - es muss ein konkreter, zulässiger Zweck sein.
Dass solche Fragen wie dein Beispiel in der Praxis gestellt werden, ist natürlich Fakt - nicht aber immer unproblematisch und auch nicht immer rechtens. Manchmal ist es zu Gunsten des Schülers (braucht ne Klassenlehrerin, die sich mit XYZ auskennt, wäre in 'ner Gruppe mit besonders XYZ besser aufgehoben, ist nicht gut unterstützt und kriegt sich allein nicht organisiert - muss man mal ein Auge auf Fehlzeiten haben und engmaschig beraten und fördern). Das ist Praxis.
Und manchmal ist es zum Nachteil, wenn Menschen einen Neuanfang an einer Schule wollen und der Tratsch schon Voreingenommenheit produziert. Die kommen dann aus ihrer Rolle nie mehr raus. Das ist auch Praxis. Rechtens aber selten.
§ 15 Speicherung, Veränderung und Nutzung
(1) Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es
Inwiefern ist die Frage über "schwierig im Unterricht" ein Datum, das zu einem bestimmten Zwecke erhoben wurde? In welcher Form? Gut, die Soziakverhaltensnote ist in der Akte, aber alles darüber hinaus ist schwer in den Kontext "zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle" einzuordnen. Man kann auch ohne dieses Wissen die Aufgabe (den Schüler unterrichten) erfüllen, die Dienststelle geht davon nicht in die Knie. Also ich würde sowas nicht vor einem Gericht beründen wollen. Schon gar nicht als Schulleitung.
Die eigentliche Frage wäre aber und also: WILL man das? Wozu?
Wir halten es so, dass wir uns erstmal mit niemandem austauschen, sondern abwarten, was die a) so selber von sich geben und b) wie die auf uns wirken. Und wenn sich dann rausstellt, dass es da Merkwürdigkeiten gibt, dann treten wir ins Gespräch. Zuerst mal mit den Schülern selber, dann die Akte studieren, die Eltern einladen etc.... Dass wir andere Schulen anrufen, kommt eigtl. nur vor, wenn die Akte "schrullig" ist oder widersprüchliche Informationen vorliegen.
Ach und übrigens: Gleich der erste Eintrag bei Google: http://www.baden-wuerttemberg.…tergabe-bei-schulwechsel/
Konkret geht es um einen Schüler, der schwierig ist. Er hat bereits Schulwechsel hinter sich. Wir sind nicht die erste Schule. Die Frage ist, ob man in der ehemaligen Schule mit der ehemaligen Klassenlehrerin ohne Erlaubnis der Eltern in Kontakt treten und nachfragen dürfte. Rein rechtlich.
Du müsstest den genauen Zweck dieser Datenerhebung definieren und das Einverständnis der Eltern bekommen. Dann kannst du aber auch gleich die Eltern selber fragen.
ZitatWeitere Daten dürfen gemäß § 16 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) nur übermittelt werden, wenn diese für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der neuen Schule erforderlich sind. Dies kann z.B. bei der Mitteilung über einen Schulausschluss nach § 90 SchG der Fall sein. Die Übermittlung weiterer personenbezogener Schülerdaten, die für die Aufgabenerfüllung der neuen Schule nicht erforderlich sind, dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten (vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 2 LDSG) weitergegeben werden.
Dazu ist übrigens im ersten verlinkten Dokument ein weiteres Dokument verlinkt, eine Anfrage im Landtag bezüglich der Kontaktgespräche zwischen Schulen, auf welches wie folgt geantwortet wurde: [quote]
Geben Grundschulen Informationen über einzelne Schülerinnen und Schüler an
weiterführende Schulen, handelt es sich hierbei rechtlich um personenbezogene
Daten, die gemäß § 16 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) ohne Einwilligung
des Betroffenen an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs – auch von
einer Schule an eine andere – nur übermittelt werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung
der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der Stelle, an die die Daten übermittelt
werden, erforderlich ist oder wenn der Betroffene in die Datenübermittlung
einwilligt.
Ob die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig ist, richtet sich also danach,
ob dies zur Aufgabenerfüllung der weiterführenden Schule oder der Grundschule
erforderlich ist. Der datenschutzrechtliche Begriff der Erforderlichkeit ist
sehr eng auszulegen.
Einem pädagogisch begründeten Interesse einer weiterführenden Schule, über
Leistungsniveau, Persönlichkeit und soziales Verhalten neuer Schülerinnen und
Schüler Auskünfte von der Grundschule zu erhalten, steht ein Diskretionsinteresse
der Erziehungsberechtigten im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
entgegen.
Hinweise auf den Förderbedarf des einzelnen Kindes können entweder das Gespräch
mit den Eltern oder gegebenenfalls – nach erteilter Einwilligung durch die
jeweiligen Erziehungsberechtigten – der Austausch zwischen der weiterführenden
Schule und der abgebenden Grundschule ergeben. Weitere Erkenntnisse zum jeweiligen
Förderbedarf können die Mitarbeit und die Motivation der Schülerinnen
und Schüler in den ersten Unterrichtswochen, die mündlichen Leistungen und auch
die ersten schriftlichen Arbeiten am Beginn von Klasse 5 erbringen.
Somit ist eine Übermittlung entsprechender personenbezogener Daten durch die
Grundschule an eine weiterführende Schule nicht im datenschutzrechtlichen Sinne
erforderlich und daher nicht von § 16 Abs. 1 Nr. 1 LDSG abgedeckt.
Es liegt in der verantwortlichen Entscheidung der jeweiligen Erziehungsberechtigten,
ob sie der weiterführenden Schule Informationen über Stärken und Schwächen
ihres Kindes sowie über eventuellen Förderbedarf der weiterführenden Schule von
sich aus weitergeben oder ggf. in eine Informationsweitergabe durch die Grundschule
einwilligen.
[quote]
Es ist also, wie ich im ersten Beitrag vermutete.
Mmmmhhhhh….. ok. Also ist das (rein rechtlich) nicht zulässig. Nur, wenn die Eltern ihr Einverständnis geben. Als Mutter kann ich das ja auch für gut heißen….. so als Kollegin….. (blöder Zwiespalt )
Also dann weiß ich bescheid und werden nicht in Kontakt treten. Sonst komm ich in Teufels Küche…. die Eltern sind nämlich sehr schnell mit Anwalt bei der Sache…..
Danke für die viiiiielen Infos!!!!!
Steht denn nichts in der Akte des Schülers?
Und wenn ja: darf es da stehen?!?
Die Akte ist für Fehltage gedacht. Das Zeugnis ist nicht aufschlussreich genug. Aber mittlerweile habe ich mich noch anderweitig erkundigt und tatsächlich ist ein interschulischer Austausch laut Schulgesetz nicht erlaubt. Innerhalb des Kollegiums ja. Von Schule zu Schule: Nein. Na…. da bewege ich mich doch lieber auf sicherem Terrain. Denn die Eltern pochen da sehr drauf (was eben ihr Recht ist). Also: Finger weg….
@Panama
Und das ist auch gut so, dass du dich entscheidest, dich im Rahmen bestehender Gesetze zu bewegen.
Als Lehrer in öffentlichen Schulen sind wir der Staat. Wir haben gefälligst den Datenschutz zu beachten, auch wenn es für uns anders bequemer wäre. Aber was würden wir als Privatleute davon halten, wenn z.B. das Finanzamt in unseren geschützten Daten herumschnüffelt, weil es für die Sachbearbeiter dann leichter wäre, unsere Steuererklärungen in ihrem Sinne zu bearbeiten. Oder wenn die Polizei einfach so unsere Wohnung durchsucht, weil das bequemer ist, um Straftaten zu verfolgen?
Die Akte ist für Fehltage gedacht.
Also bei uns steht noch einiges mehr in den Akten.
Naja - mit "Akte" meinte ich eher die Karteikarte. Ansonsten ist die Akte bestückt mit den Zeugniskopien. Das wars.
Wie sind da eigentlich die Treffen von Grundschullehrern ehemaliger Viertklässler mit den neuen Lehrern der 5. Klasse zu sehe?
Da geht es ganz konkret um einzelne Schüler. Es wird erwartet, dass alle Klassenlehrer kommen und sich mit den neuen Lehrern über die Kinder austauschen...
Feliz
Wie sind da eigentlich die Treffen von Grundschullehrern ehemaliger Viertklässler mit den neuen Lehrern der 5. Klasse zu sehe?
Da geht es ganz konkret um einzelne Schüler. Es wird erwartet, dass alle Klassenlehrer kommen und sich mit den neuen Lehrern über die Kinder austauschen...
Feliz
Das frage ich mich dann auch - bei der ersten Erprobungsstufenkonferenz ist ja in der Regel die alte Klassenlehrerin dabei.
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